Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150130-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 7. August 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Juli 2015 (EK150266)
Erwägungen: 1. Am 13. Juli 2015 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses und stellte ei n Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 wurde diesem Gesuch entspro- chen (act. 9). Die Sache erweist sich im Übrigen als spruchreif, weshalb kei- ne weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind. 2. In seiner Beschwerdeschrift machte der Schuldner geltend, er habe die For- derung der Gläubigerin inkl. Kosten der Betreibung sowie aufgelaufener Zi n- sen dem Betreibungsamt Kloten bereits anfangs Juni 2015, somit vor der Konkurseröffnung, bezahlt. Damit liege ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Die Beschwerdegegnerin habe die Schlusszahlung des Betreibungsamtes per 8. Juni 2015 erhalten, ohne dies jedoch ihrerseits dem Konkursgericht zur Kenntnis gebracht zu haben (act. 2 S. 2). Deshalb seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- degegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm eine Prozessent- schädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 1'150.– (4,5 Std. à Fr. 250.–; Fr. 25.– Auslagen) zuzügl. MWSt zu bezahlen (act. 2 S. 6). 3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwer- deverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Ab- weisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesonde- re die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklicht,
so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusam- men mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung si cher- gestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksi chti gt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner ein Schreiben der Gläubigerin vom 16. Juli 2015 eingereicht, worin diese bestätigt, dass die Konkursforderung vollständig bezahlt worden sei. Die Schlusszahlung hätten sie vom Betreibungsamt Kloten per 8. Juni 2015 erhalten (act. 5/2). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzli- chen Entscheid vom 13. Juli 2015 eingetreten ist. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist (act. 12 i.V.m. act. 7), nämlich am 15. Juli 2015, beim Konkursamt Bassersdorf die Kosten des Konkursam- tes und die Kosten der Vorinstanz (Fr. 800.–) sicher (act. 5/3). Auch für di e zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete der Schuldner einen Vorschuss (act. 11). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen. 5. Vorliegend hat die Gläubigerin kurz vor Erhalt der Zahlung, nämlich mit Postaufgabe vom 28. Mai 2015 (Eingang beim Bezirksgericht am 29. Mai 2015) das Konkursbegehren gestellt (act. 8/1). Die Vorladung zur Konkurs- verhandlung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin am 1. Juni 2015 zugestellt (act. 8/6). Nach der Zahlung der Konkursforderung (anfangs Juni 2015) durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass der Gläubiger das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vori nstanzli che Verfahren – zurückzieht. Es ist nämli ch vielmehr Aufgabe des Schuldners, dem Konkursgeri cht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers bei- zubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröff- nungsbegehren entstandenen Gerichtskosten auf der Konkursgerichtskanz-
lei bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen. Darauf wurd e der Schuldner im Anhang zur Vorladungsverfügung hingewiesen (vgl. act. 8/4). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das ersti nstanzli che Geri cht zu verhi ndern. 6. Die Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er zum ei nen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen das Verfahren veranlasst, und es zum anderen eben- falls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinde- rungsgrundes i n Kenntni s zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer auch kei ne Entschädi gung zuzu- sprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 13. Juli 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden kei ne Entschädi gungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 800.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 10. August 2015