PS150145•Konkurseröffnung
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150145-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss vom 3. September 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. August 2015 (EK151070)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. September 2015 zog der Schuldner die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfa hre ns dem Schuldner aufzuerlegen. Mangels erheblicher Um- triebe ist der Gläubigerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Schuldner und Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin unter Beilage von act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, das Konkursamt Aus- sersihl-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 4 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 4. September 2015