Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150150-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrich- ter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 22. September 2015 i n Sachen
A._____, Gläubiger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Überschuldungsanzeige
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. August 2015 (EK151416)
Erwägungen:
aufzuzeigen ist – ohnehi n abzuweisen ist, kann die Frage der Fristauslösung bzw. der Rechtzeitigkeit unbeantwortet bleiben. 3. 3.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer i m Wesentli chen aus, gestützt auf Art. 725a Abs. 1 OR könne der Richter die Eröffnung des Konkurses auf- schieben, wenn Aussicht auf Sanierung bestehe. Er sei Gläubiger der Beschwer- degegnerin. Der Verwaltungsrat habe weder sämtliche Gläubiger umfassend in- formiert, noch eine Generalversammlung eingeleitet, und dies obwohl das not- wendige Quorum von Aktionären eine Generalversammlung verlangt hätte. Er (der Beschwerdeführer) habe aufgrund der Konkurseröffnung mit den Aktionären und Gläubigern der Beschwerdegegnerin Rücksprache gehalten und festgestellt, dass sämtliche Aktionäre und Darlehensgeber die Sanierung der Gesellschaft wollten. Zu den vorläufigen Sanierungsvorschlägen würden unter anderem der Rangrücktritt sämtlicher Gläubiger gehören, eine Kapitalerhöhung um nominal Fr. 200'000.– zum Emissionspreis von Fr. 1'000'000.–, sowie die Schuldübernah- me der ungedeckten Restanz durch die Aktionäre. Da alle Darlehensgeber auch Aktionäre der Gesellschaft seien, sei die Einleitung einer Generalversammlung einziges adäquates Mittel zur Rettung der Gesellschaft. Mit der fehlenden umfas- senden Information der Aktionäre und Gläubiger sei i hnen die Möglichkeit zur Sa- nierung der Gesellschaft vorenthalten worden. Die bestehende Überschuldung könne durch einen rechtsgültigen Entscheid der Generalversammlung beseitigt werden. Die Revisionsgesellschaft habe die Zwischenbilanz denn auch nur zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten geprüft und sodann mit dem Vorbe- halt beglaubigt, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin von einer De- ponierung der Bilanz mit der Massnahme eines Rangrücktritts sämtlicher Gläubi- ger absehen könne. Zwar sei – so der Beschwerdeführer weiter – in casu die Eröffnung des Konkur- ses bereits verfügt. Dieser Entscheid sei aber mittels Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar, sofern eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrens- grundsatzes, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder ei ne unri chtige Rechtsanwendung vorliege. Vorliegend habe das Gericht bei der
Feststellung des Sachverhaltes unrichtige Informationen gehabt, die vom Präsi- denten des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin eingereicht worden seien. Der Präsident habe die notwenigen Bemühungen zur Sani erung der Gesellschaft unterlassen und die Bilanzdeponierung getätigt ohne Kenntnis der Gläubiger und Aktionäre. 3.2. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). Für die Weiterziehung eines Entscheides des Konkursgerichts sieht das SchKG bezüglich Noven zwar eine besondere Regelung vor. Danach können unechte Noven unbeschränkt vo r- gebracht werden, d.h. Tatsachen, die schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Hingegen ist der Katalog echter Noven, d.h. seit dem Entscheid eingetretene Tatsachen, in Art. 174 SchKG abschliessend geregelt (KUKO SchKG-H UBER, Art. 192 N 33; BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER, Art. 192 N 24). Wurde der Konkurs eröffnet, ohne dass vor erster Instanz ein Sanierungsantrag gestellt wurde, kann dies im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (BSK SchKG II -B RUNNER/BOLLER, Art. 192 N 16; vgl. auch ZR 108/2009 Nr. 14 S. 48; a.M. BSK OR II-WÜSTINER, Art. 725a, N 5, allerdings ohne Begründung). Ei n Konkursaufschub kann folglich im Rechtsmittelverfahren nicht mehr beantragt werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit ohne weitere Prüfung abzuwei- sen. Die vorgebrachten Beanstandungen des Beschwerdeführers, es habe keine Generalversammlung gegeben und die Gläubiger wären vorab nicht informiert worden, si nd zwar unechte und damit grundsätzlich zulässige Noven. Jedoch bil- den weder die vorgängige Durchführung der Generalversammlung noch der Ein- bezug der Gläubiger eine Voraussetzung für di e Konkurseröffnung infolge Über- schuldungsanzeige (BSK OR II-W ÜSTINER, Art. 725a, N 1 ff.). Deshalb hatte we- der der erstinstanzli che Konkursrichter zu prüfen, ob eine Generalversammlung
durchgeführt bzw. die Gläubiger informiert wurden, noch kann das Fehlen solcher Handlungen zur Gutheissung der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung füh- ren. Es ist auch nicht Sache des Konkursrichters, behauptete Pflichtverletzungen des Verwaltungsrates zu überprüfen. Damit kann offen bleiben, ob eine Pflicht des Verwaltungsrates zur Information sämtlicher Gläubiger überhaupt besteht. Ei- nen Konkursaufhebungsgrund bringt der Beschwerdeführer jedenfalls ni cht vor. Dem (subeventuell gestellten) Antrag, der Entscheid dieser Beschwerdeinstanz – gemeint ist wohl die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers – sei der Vor- instanz zur Revision vorzulegen, kann ebenfalls ni cht entsprochen werden. Abge- sehen davon, dass es für ei ne solche Überweisung an einer gesetzlichen Grund- lage fehlt, wäre dem Beschwerdeführer damit auch nicht gedient: Für die Revision hat der Revisionskläger beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, einen Revisionsgrund nach Art. 328 ZPO darzutun. Da der Be- schwerdeführer keinen solchen Revisionsgrund dartut, erübrigt sich auch eine Überweisung der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz. Angemerkt werden kann, dass im Falle des Zustandekommens eines Nachlass- vertrages grundsätzli ch ein Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG in Fra- ge kommt. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwer- degegnerin nicht zuzusprechen, da sie sich nicht äussern musste.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil versandt am: 22. September 2015