Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei bung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 26. November 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Rafzerfeld)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Oktober 2015 (CB150027)
Erwägungen: I. Am 4. August 2015 erliess das Betreibungsamt Rafzerfeld in der Betreibung Nr. ... gegen A._____ die Pfändungsankündigung mit der Aufforderung an den Betrei- bungsschuldner, bis 7. August 2015 zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Amtslokal zu erschei nen (act. 2). Mit Schreiben an das Betreibungsamt vom 5. August 2015 beschwerte sich der Betrei bungsschuld- ner. Er wies die Pfändungsankündigung zurück und beantragte, "das Verfahren unverzüglich einzustellen und alle weiteren Forderungen auch i n Zukunft fallen zu lassen" (act. 1). In ei nem beigelegten, separaten Schreiben setzte er dem Betrei- bungsamt und dessen Sachbearbeiter Frist an, um sich zu legitimieren (act. 3/1: "Akzeptanz"; vgl. auch act. 3/2). Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter weiter (act. 9/4), welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Ok- tober 2015 abwies (act. 17). Hiergegen richtet sich die vorliegende, beim Oberge- ri cht rechtzeitig erhobene Beschwerde des Betreibungsschuldners mit dem An- trag, Forderungen/Verfahren und sonstige Massnahmen jeglicher Art unverzüglich ei nzustellen und i n Zukunft zu unterlassen (act. 18, insbes. S. 3; vgl. act. 15). D i e ersti nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1–15). II. 1. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde vom 5. August 2015 im Wesentlichen damit, dass die Pfändungsankündigung ungültig sei. Die darin ent- haltene Fristansetzung von zwei Tagen sei unzulässig. Sowohl dem Betreibungs- amt als auch dem Gläubiger fehle die Berechti gung und Legitimation zur Vornah- me hoheitlicher Handlungen (act. 1). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Au- gust 2015 stellte der Beschwerdeführer auch deren Legitimation in Frage (act. 6 und 7/1; vgl. act. 13).
Die Vori nstanz erwog, dass die Pfändungsankündigung eine anfechtbare Verfü- gung und damit ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG sei. Nach Art. 90 SchKG sei die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag anzukündigen. Der Beschwerdeführer habe die Pfändungsankündigung am 5. August 2015, zwei Tage vor der angekündigten Pfändung, per Post erhalten. Insoweit sei keine Gesetzesverletzung ersichtlich (act. 17 Erw. 3.2 und 4.2–4.3). Weiter erwog die Vorinstanz, dass die übrigen Ausführungen des Beschwerdefüh- rers (insbesondere sofortige Einstellung des aktuellen und aller zukünftigen Be- treibungsverfahren sowie fehlende rechtliche Legitimation aller Ämter und Behör- den zur Vornahme hoheitlicher Handlungen) für das vorliegende Verfahren nicht von Belang seien. Die Einstellung eines ordnungsgemässen Betreibungsverfah- rens sowie die vorsorgliche Einstellung aller zukünftigen Betreibungsverfahren könnten nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG verlangt werden. Die Ausführungen bzw. Unterlagen bezüglich fehlender Legitimation aller Ämter und Behörden zur Vornahme hohei tli cher Handlungen seien als querulatorische Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zu qualifi- zieren und aus dem Recht zu wei sen (act. 17 Erw. 4.4; vgl. act. 3/1 ["Akzeptanz"] und act. 3/2 ["Vertrag über Schadenersatz"]). Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (act. 17 Erw. 4.5). 2. Auch im obergerichtlichen Verfahren stellt der Beschwerdeführer die Legitima- tion des Betreibungsamtes und wohl auch der Vorinstanz sowie deren Bedienste- ter für hoheitliches Handeln in Frage. Er beanstandet, dass trotz Aufforderungen seinerseits der Beweis einer Legitimation nie erbracht worden sei (vgl. etwa act. 18 S. 1, S. 2). Auf sei ne angeblich der Klärung einer Rechtsunsicherheit die- nenden (act. 18 S. 3), in der Tat aber haltlosen Vorbringen ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten. Wenn der Beschwerdeführer vor zweiter Instanz neu geltend macht, dass die be- treibungsamtlichen Dokumente keine eigenhändigen, lesbaren und vollständigen handschri ftli ch verfassten Unterschri ften und ori gi nalen Stempel aufwiesen – die-
se seien jeweils hi neinkopiert worden – und deshalb wegen Urkundenfälschung ungültig seien (act. 18 S. 2), so übersieht er, dass auf Betreibungsformularen die Verwendung von Faksimilestempeln zulässig ist (Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung; SR 281.31) und auf der Pfändungsankündigung der Name des Sachbearbeiters aufgeführt ist (act. 2). Im Übrigen sind neue Behaup- tungen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich unzulässig und deshalb ni cht zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer vor zweiter Instanz beanstandete Lohnpfändung und die Lohnsperreanzeige des Betreibungsamtes an den Arbeitgeber des Beschwer- deführers (act. 18 S. 2/3) waren weder Gegenstand der Beschwerde vom 5. Au- gust 2015 noch des angefochtenen Entscheides und können deshalb ni cht zum Gegenstand des Weiterzugsverfahrens gemacht werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. 3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kos- tenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Par- teientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ei nzutreten i st. 2. Es werden keine Kosten erhoben und kei ne Entschädi gungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 18, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erst- i nstanzli chen Akten) sowie an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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