Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150199-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 30. November 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. i ur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. November 2015 (EK151734)
Erwägungen: I. 1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n) i st sei t dem 24. März 2006 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Bis 31. Juli 2012 (Datum der entsprechenden SHAB-Publikation) firmierte sie unter "A'._____ GmbH". Sie bezweckt den Betrieb eines Instituts für psychosomatische und psychosoziale Medizin mit ganzheitlicher medizinischer Abklärung, Behand- lung, Beratung, Case Management und Begleitung der Patienten (act. 6). 2. Mit Urteil vom 4. November 2015 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Züri ch den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 6'512.70 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2015 und Fr. 150.00 Umtriebsspesen sowie Betreibungs- kosten (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 16. November 2015 beantrag- te die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und stellte gleichzeitig ein Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 2 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde der Beschwerde an- tragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In den Erwägungen dazu wurde darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin für die Kosten des Beschwerde- verfahrens bereits einen Vorschuss von Fr. 750.00 bezahlt hatte (act. 11). 4. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 8/1-12). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
II. 1. Vorbemerkungen: Gemäss Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung – wie be- reits zur Verfügung vom 17. November 2015 erwogen (act. 11) mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Dabei können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, unbeschränkt geltend gemacht wer- den. Zudem können im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhe- bungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) auch Noven geltend gemacht werden, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Stützt sich die Beschwer- de gegen die Konkurseröffnung auf solche erst nach der Konkurseröffnung einge- tretene Tatsachen, so hat die Schuldnerin zusätzlich zu deren urkundlichem Nachweis auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). All dies hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (vgl. OGer ZH PS150067 vom 28. Mai 2015, E. II./1.). 2. Konkurshi nderungsgrund: 2.1 Die Schuldnerin hinterlegte am 6. November 2015 bei der Oberge- richtskasse einen Betrag von Fr. 7'181.20 (act. 2 S. 8, 10; act. 5/4, act. 7). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung zuzüglich Zinsen bis zur Konkurseröffnung, Umtriebsspesen und Betreibungskosten (von Fr. 244.60 gemäss act. 10/1). 2.2 Zudem leistete die Schuldnerin beim Konkursamt Oerlikon-Züri ch am 6. November 2015 einen Vorschuss von Fr. 1'500.00, der nach der Bestätigung des Konkursamts ausreicht, um die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und diejenigen des Konkursamts bis zur Guthei ssung der Beschwerde si cherzu- stellen (act. 5/5). Damit hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen. Die erste Voraussetzung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG (Hinterlegung) ist damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldneri n. 3. Zahlungsfähigkeit der Schuldneri n: 3.1 Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft zu machen, das heisst mittels Ur- kunden so zu belegen, dass objektiv überprüfbar der Schluss erlaubt wird, es be- stehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, die Sachdarstellung des Schuldners treffe zu. Vorausgesetzt wird, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG II-G IROUD, 2. Auflage 2010, Art. 174 N 26). Ein Beweis, der die Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutreffend, ist nicht nötig. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Si- tuation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. 3.2 Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi el- le Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuld- nerin reichte einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Züri ch 11 vom 12. November 2015 zu den Akten (act. 5/21). Zu den offenen Schulden ge- mäss Betreibungsregister und zu anderen (noch ni cht betri ebenen) Schulden macht di e Schuldneri n Abzahlungen geltend. Darauf wird nachfolgend eingegan- gen. 3.2.1 Der Betreibungsregisterauszug der Schuldneri n weist neben der (s i- chergestellten) Konkursforderung zwei weitere offene Betreibungen der B._____ über Fr. 1'763.80 und Fr. 1'826.10 aus (act. 5/21). Die Schuldnerin macht geltend, sie habe sämtliche Prämienrechnungen der Gläubigerin B._____ bereits bezahlt,
was die Gläubigerin dem Betreibungsamt gemeldet habe, doch das Register sei offenbar nicht angepasst worden (act. 2 S. 8 f.). Den beigelegten Schreiben der Gläubigerin an das Betreibungsamt Zürich 11 lässt sich entnehmen, dass bestimmte Zahlungen zu den entsprechenden Be- treibungen gemeldet wurden (dass es sich um diese Betreibungen handelt, ist aufgrund der zeitlichen Nähe der in den Mitteilungen der Gläubigerin erwähnten Betreibungsbegehren zu den Daten der beiden Betreibungen gemäss Betrei- bungsregister anzunehmen, vgl. die Belege act. 5/26-27 und die Betreibungen Nr. 1 und 2 der Gläubigerin gemäss Betreibungsregisterauszug act. 5/21). Dass die Betreibungen nicht als "bezahlt" vermerkt wurden, dürfte daran liegen, dass je ein etwas geringerer Betrag als derjenige gemäss Betreibungsregister bezahlt wurde. Danach erscheint glaubhaft, dass diese Schulden zum überwiegenden Teil abbezahlt worden sind. 3.2.2 Weiter finden sich im Betreibungsregisterauszug 5 offene Betreibun- gen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA, Ausgleichkasse) über (zwei Mal) Fr. 3'326.85, (zwei Mal) Fr. 3'303.10 und Fr. 31.70 (total rund Fr. 13'250.00). Diese Ausstände sind im Zusammenhang mit weiteren Ausstän- den gegenüber der SVA zu betrachten. Die Schuldnerin gibt an, sie habe im Zuge ihrer schnellen Entwicklung den Personalnebenkosten zu wenig Beachtung geschenkt. Dazu sei am 16. De- zember 2014 ein Unfall des gesamtverantwortlichen Leiters des Instituts, C._____ gekommen. Die SVA habe per 25. Juni 2015 der Schuldnerin gegenüber ein Gut- haben von Fr. 83'769.55 gehabt, welches seither in Ratenzahlungen von Fr. 4'700.00 monatlich bezahlt werde. Neben den entsprechenden Raten (fünf Zahlungen über total Fr. 23'500.00) habe die Schuldnerin vom 23. Juni 2015 bis 20. August 2015 direkt beim Betreibungsamt bereits Fr. 53'664.05 an diese (in weiteren Betreibungen geltend gemachten) Schulden bezahlt. Offen sei noch ein Restbetrag von Fr. 6'605.50 (act. 2 S. 5; act. 5/14). Die zuletzt genannten Zahlungen an das Betreibungsamt von Fr. 53'664.05 ergeben sich nur im Umfang von Fr. 46'664.05 aus dem Kontoauszug der
Schuldnerin (act. 5/10, Überweisungen an den in act. 2 S. 5 genannten Daten), was dem Betrag von Forderungen über Fr. 44'503.90 entsprechen dürfte, der gemäss dem erwähnten Betreibungsregisterauszug durch Zahlung an das Betrei- bungsamt getilgt wurde (act. 5/21; zusätzlich zu den im Betreibungsregister ver- zeichneten Forderungsbeträgen dürften noch Betreibungskosten bezahlt worden sei n). Von den Zahlungen an das Betreibungsamt hatte gemäss Registerauszug nur eine Betreibung über Fr. 528.90 nicht die Forderungen der SVA zum Gegen- stand (sondern eine Betreibung des Staats und der Stadt Zürich, act. 5/21). Ein abbezahlter Betrag von ca. Fr. 45'000.00 betraf danach die Schuld gegenüber der SVA. Dazu kommen die Ratenzahlungen von Fr. 22'500.00, die sich aus dem Kontoauszug des Geschäftskontos der Schuldnerin ergeben (act. 5/10, Überwei- sungsdaten gemäss act. 2 S. 5 unten). Nach den vorliegenden Unterlagen ist da- her anzunehmen, dass vom erwähnten Total von Fr. 83'769.55 noch rund Fr. 16'000.00 offen sind, was noch drei der erwähnten Monatsraten von Fr. 4'700.00 zuzüglich einer relativ kleinen Restanz entspricht (möglich ist, dass die Schuldnerin aufgrund einer weiteren, in den Unterlagen nicht ersichtlichen Zahlung auf die tiefere Restanz kommt; die Differenz ist nicht von entscheidender Bedeutung). 3.2.3 Zur weiteren Betreibung des Staats und der Stadt Zürich über Fr. 2'905.05 (act. 5/21) erklärt die Schuldnerin, sie werde den geschuldeten Be- trag nach der Aufhebung des Konkurses sofort überweisen (act. 2 S. 8). 3.2.4 Bei der BVG-Versi cherung D., so die Schuldnerin weiter, habe per 10. Juni 2015 ein (nicht in Betreibung gesetzter) Ausstand von Fr. 53'837.00 bestanden. Für diese Schuld bestehe eine Abzahlungsverei nbarung mit sieben monatlichen Raten von Fr. 7'691.00. Davon seien aktuell noch zwei monatliche Raten offen, total Fr. 15'382.00 (act. 2 S. 5). Aus dem eingereichten E-Mail der D. Versicherungen vom 13. No- vember 2015 und den Einzahlungsschei nen der D._____ ergibt sich, dass die Schuldneri n si ch mi t der D._____ auf die erwähnten Ratenzahlungen einigte (act. 5/15-16), und im Kontoauszug der Schuldnerin (act. 5/10) sind an den ange- gebenen Daten (act. 2 S. 5 unten) die 5 Überweisungen an die D._____ verzei ch-
net (act. 5/16). Dass von dieser Schuld noch Fr. 15'382.00 (zwei Monatsraten à Fr. 7'691.00) offen sind, ist damit glaubhaft. 3.2.5 Die Schuldnerin hat somit – das ergibt sich aus dem Betreibungsregis- terauszug und aus den weiteren Unterlagen – in den Monaten vor der Konkurser- öffnung seit Juni 2015 zusätzli ch zur D eckung der laufend zu bezahlenden Kosten offene Schulden im Umfang von über Fr. 100'000.00 getilgt. 3.3 Zu ihrem Geschäftsbetrieb und ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation macht di e Schuldneri n im Weiteren die folgenden Angaben: 3.3.1 Die vormalige A' ._____ GmbH habe einzig Beratungsdienstleistungen im Medizinalbereich erbracht. Im Jahr 2012 habe ein Jahresumsatz im Betrag von Fr. 27'412.00 resultiert. Nach der Eröffnung des A._____ per Januar 2013 sei der Umsatz im Jahr 2013 aufgrund des geänderten Geschäftsmodells auf Fr. 604'189.00 angestiegen. Der Unternehmenserfolg vor Steuern habe im Jahr 2013 Fr. 103'931.46 betragen. Die Jahresrechnung 2014 liege noch nicht vor (act. 2 S. 3 f., act. 5/6). Einzige Einnahmequelle der Gesellschaft seien die Behandlungshonorare , welche von der E._____ AG (vormalige E'._____ AG "F.") i n Rechnung ge- stellt und überwiesen würden. 2014 hätte der Jahresumsatz Fr. 975'940.85 betra- gen und 2015 in den Monaten Januar bis Oktober bereits Fr. 1'020'836.70. Das ergebe monatli che Ei nnahmen von mehr als Fr. 100'000.00. Im laufenden Monat November 2015 seien bereits wieder Fr. 49'157.05 eingegangen. Pro Woche sei weiter mit Eingängen von Fr. 20'000.00 - Fr. 30'000.00 zu rechnen (act. 2 S. 4, vgl. act. 5/7-13). 3.3.2 Es erstaunt, dass so kurz vor dem Ende des Jahres 2015 die Jahres- rechnung 2014 noch nicht vorliegt. Bei der Abwägung, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist, fällt dieser Umstand zu Lasten der Schuldnerin ins Gewicht. Aufgrund der vorgelegten Belege (die Zahlungseingänge von der F. gehen im geltend gemachten Umfang für das Jahr 2015 auch aus dem Kontoaus-
zug der Schuldnerin hervor, act. 5/10) erscheint der geltend gemachte Umsatz in- des glaubhaft. Das gilt in der Grössenordnung auch für die Zukunft. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der Verzicht auf eine Case-Managerin zur Kosten- reduktion ab 1. Februar 2016 (act. 2 S. 6) auch auf di e Ei nnahmen auswi rken wird, so dass ab dann mit eher ti eferen Zahlen zu rechnen i st. 3.3.3 Zu i hren monatlichen Kosten erklärt di e Schuldneri n was folgt: 3.3.3.1 Pro Monat bezahle die Schuldnerin für Löhne inkl. Sozialabzüge Ar- beitgeberanteil rund Fr. 30'760.00, wovon aber per 1. Februar 2016 ein Anteil von rund Fr. 9'200.00 entfallen werde (bereits erwähnter Verzicht auf eine Case Ma- nagerin). Weiter habe di e Schuldnerin Mietaufwendungen von monatli ch Fr. 5'290.00 (act. 2 S. 6, act. 5/18-20). Die entsprechenden Zahlungen ergeben sich aus dem bereits erwähnten Kontoauszug, bei den Löhnen allerdings nur im Umfang der ausbezahlten Netto- löhne (act. 5/10). Rückstellungen für Lohnnebenkosten si nd ni cht ersi chtli ch. Der Kontoauszug enthält ferner Anzeichen dafür, dass im Verlauf des Jahres 2015 neben den in der Beschwerdeschrift erwähnten Arbeitnehmerinnen (G., H., I._____ und J., act. 2 S. 6) teils weitere Personen für die Schuld- nerin tätig waren, so eine K. und ei ne L._____ (act. 5/10). In der Grössen- ordnung sind die Lohn- und Lohnnebenkosten im geltend gemachten Umfang glaubhaft. 3.3.3.2 Hinzu kommen die vorstehend bereits erwähnten Abzahlungsraten von Fr. 7'691.00 und Fr. 4'700.00 an die Ausstände gegenüber der D._____ und der SVA, wobei je nur noch wenige Raten zu bezahlen sind (vgl. vorne II./3.2.2, 3.2.4) 3.3.3.3 Zu i hren wei teren Kosten äussert si ch di e Schuldneri n ni cht, mi t Ausnahme der Angabe, der Betriebsaufwand sei 2014 im Vergleich mit 2013 un- terdurchschnittlich gestiegen (act. 2 S. 4). 2013 verbuchte die Schuldnerin ge- mäss Jahresrechnung (act. 5/6) an wesentlichen weiteren Aufwendungen (je rund) Fr. 22'800.00 (Warenaufwand), Fr. 24'000.00 (Reisespesen und weiterer
Personalaufwand), Fr. 5'300.00 (Reinigungsaufwand und Hilfsmaterial) Fr. 7'500.00 (Leasing mobiler Sachanlagen), Fr. 3'300.00 (Versicherungen, Ener- gie, Fahrzeugaufwand), Fr. 35'500.00 (Verwaltungs- und Informatikaufwa nd) , Fr. 14'600.00 (Werbeaufwand) und Fr. 1'900.00 (Finanzaufwand), was ein jährli- ches Total von direkt li quiditätswirksamen weiteren Kosten von Fr. 114'900.00 ergibt. Werden zusätzlich die Abschreibungen in der Höhe von Fr. 15'000.00 be- rücksichtigt (die für die längerfristige Liquiditätsplanung ebenfalls relevant sind), beträgt das Total rund Fr. 130'000.00. Pro Monat resultiert ein Betrag von rund Fr. 10'830.00 (noch unberücksichtigt sind dabei die Steuern, die 2013 Fr. 21'900.00 betrugen). 3.3.3.4 Der unbesti mmten Angabe der Schuldnerin, ihre Kosten seien im Jahr 2014 gegenüber 2013 "unterdurchschnittlich" gestiegen (act. 2 S. 4), lässt sich nichts Konkretes entnehmen. Dessen ungeachtet kann davon ausgegangen werden, dass mit den glaubhaft gemachten Ei nnahmen von rund Fr. 100'000.00 pro Monat neben den Lohn- und Lohnnebenkosten (Fr. 30'760.00), dem Mietauf- wand (Fr. 5'290.00) und den erwähnten Abzahlungsraten (Fr. 4'700.00 + Fr. 7'691.00) an si ch auch die übrigen Aufwendungen fi nanzi ert werden können. Auf den Unternehmerlohn von C._____ wird nachfolgend noch eingegangen. 3.3.4 Zum Stand ihrer Passiven per 16. November 2015 nennt die Schuldne- rin die bereits erwähnten Personalausgaben (rund Fr. 28'000.00), die offenen Restbeträge der Schulden gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und der D._____ (wo wie gesehen von Restanzen über gerundet Fr. 16'000.00 und Fr. 15'382.00 auszugehen ist), sowie die weitere Betreibungsforderung des Staats und der Stadt Zürich über Fr. 2'905.05. Das führt zu einem Total von rund Fr. 62'300.00 (vgl. act. 2 S. 9 und vorne II./3.3.3.2-3). 3.3.5 Zu ihren Aktiven verweist die Schuldnerin auf den Stand ihres Ge- schäftskontos von rund Fr. 46'600.00 per 11. November 2015 (act. 5/10 sowie act. 2 S. 4), auf mobile Sachanlagen von Fr. 37'100.00 gemäss Jahresrechnung 2013 und auf offene Debitoren über rund Fr. 34'500.00 (act. 2 S. 10 und act. 5/9, 5/11-12 [die Schuldnerin nennt weitere Debitoren, die aber offenbar bereits be- zahlt wurden und im soeben erwähnten Kontostand inbegriffen sind]). Auch ohne
die (per 2013 bewerteten) mobilen Sachanlagen erscheinen somit (liquide) Akti- ven der Schuldneri n von rund Fr. 80'000.00 glaubhaft, mit welchen die Passiven (i nkl. Lohnzahlungen für November 2015) abdeckt sind. Hi nzu kommen offenbar strittige Gegenforderungen über total Fr. 14'493.78, welche die Schuldnerin den (vorne bereits erwähnten) Ansprüchen der Gläubige- ri n B._____ entgegen hält (act. 2 S. 8). Wie aussichtsreich diese Positionen sind, kann nicht beurteilt werden. 3.4 / 3.4.1 In der vorne dargelegten Kostenstruktur der Schuldnerin fehlt eine Position für den Lohnanspruch des gesamtverantwortlichen Leiters C., der aktuell aufgrund eines Unfalls vom 16. Dezember 2014 offenbar einen Taggeld- anspruch geltend macht. Welche Tätigkeiten C. für di e Schuldneri n aktuell ausführt (oder ob er vollumfänglich arbeitsunfähig ist), ist nicht bekannt. Die Schuldneri n befi ndet sich nach ihrer Angabe im Zusammenhang mit den Tag- geldansprüchen in einer Auseinandersetzung mit der B._____ (act. 2 S. 7). C._____ bezieht vom Geschäftskonto der Schuldnerin regelmässig Mittel für seine privaten Lebenshaltungskosten (vgl. act. 2 S. 7). Aus dem eingereichten Kontoauszug des Geschäftskontos über die Zeit bis 11. November 2015 ergeben sich für November 2015 Überweisungen von Fr. 12'500.00, für Oktober 2015 Überweisungen von Fr. 19'000.00, für September 2015 Fr. 10'000.00, und für Au- gust 2015 Fr. 14'000.00 (vgl. act. 5/10). Dazu kommt eine Vielzahl von Barbezü- gen an Bankomaten bzw. Postomaten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit privater Natur sind (dabei fällt auch auf, dass oft mehrere grosse Bezüge innert kürzester Zeit erfolgen). So ergeben sich alleine im Monat Oktober 2015 neben den er- wähnten Überweisungen (Fr. 19'000.00) mutmasslich private Barbezüge von rund Fr. 34'000.00. Werden auch noch die höchstwahrscheinlich privaten Ausgaben für M._____ AG (ein Reisebüro) hinzugerechnet, ergeben si ch rund Fr. 35'500.00 solcher privater Ausgaben im Oktober 2015. Für den September 2015 ergeben sich Barbezüge von rund Fr. 27'000.00, ein beträchtlicher Teil davon im Ausland. Dazu kommen in diesem Monat Ausgaben für M._____ AG von Fr. 340.00 und eine Hotelrechnung i m Ausland über Fr. 1'792.00. Bei einem Teil dieser Bezüge und Ausgaben mag es (wie auch bei den noch dazukommenden direkten Maest-
ro -Zahlungen etwa für Restaurantbesuche in der Schweiz) um geschäftliche Spe- sen gegangen sein. Dennoch ist insgesamt von substantiellen Bezügen auszuge- hen (im September und Oktober 2015 Überweisungen und Barabhebungen von total Fr. 40'000.00 - Fr. 50'000.00). Das Bankkonto der Schuldnerin wird durch diese Bezüge regelmässig geleert, gelegentlich auch überzogen. Zwischenzeitli- che Minussaldi können immerhin durch die regelmässigen Zahlungseingänge (laufender Umsatz) jeweils wieder gedeckt werden (vgl. act. 5/10). Zu den strittigen Taggeldansprüchen für C._____ (welche im Gegenzug für seine Bezüge der Schuldnerin zugute kämen) lässt sich keine schlüssige Aussa- ge machen (act. 2 S. 7). 3.4.2 Das aufgezeigte Finanzgebaren der Schuldnerin bzw. ihres Leiters weckt in der Zukunftsperspektive Zweifel daran, ob für grössere Kostenpositionen genügend Liquidität vorhanden sein wird. Zwar ist (wie bereits erwähnt) glaubhaft, dass der laufende Umsatz an sich genügt, um die Kosten zu decken. Die Schuld- nerin macht aber soweit ersichtlich keine Rückstellungen für grössere Aufwen- dungen wie zukünftige Sozialabgaben und Quellensteuern (welche die Schuldne- rin vom Bruttolohn der angestellten Ärztin G._____ abzieht, act. 5/18), ganz zu schweigen von den eigenen Steuerpflichten der Schuldnerin, welche angesichts des deutlich grösseren Umsatzes auch substantiell höher ausfallen dürften als die ausgewiesenen Steuern von Fr. 21'600.00 gemäss Jahresrechnung 2013 (act. 5/6). Was von den laufenden Ei nnahmen nach der Deckung der unmittelbar zu bezahlenden Kosten (und Abzahlungsraten für die erwähnten Rückstände) üb- rig bleibt, wird im Wesentlichen – das ist aus dem Bankauszug (act. 5/10) zu schliessen – vom Leiter der Schuldnerin als Unternehmerlohn privat bezogen und verbraucht. 3.4.3 Immerhi n i st der Schuldneri n zu gute zu halten, dass sie in den Mona- ten vor der Konkurseröffnung aus ihrem laufenden Umsatz i hre offenen Schulden durch Abzahlungen an die Gläubiger und an das Betreibungsamt zum grösseren Teil bereits tilgte. Soweit noch Schulden zu begleichen sind, bestehen Abzah- lungsvereinbarungen, wobei nur noch wenige Raten offen si nd. Die laufenden Ei nnahmen aus der Geschäftstätigkeit der Schuldneri n ermöglichen diese Raten-
zahlungen neben der Deckung der laufenden Kosten. D as führt zur Annahme, dass die offenen Rückstände bis 31. Januar 2016 (ab dann dürften sich die Ein- nahmen aufgrund des Verzichts auf eine Case Managerin wie erwähnt etwas re- duzieren) getilgt sein werden, was zu einem zusätzlichen finanziellen Spielraum führen wird. Dieser wird auch die Bezahlung laufender Steuern und Sozialabga- ben (sowie entsprechende Rückstellungen) erlauben, bevor es dafür zu neuen Betreibungen kommt. 3.5 Trotz der aufgezeigten Vorbehalte (insbesondere die umfangreichen Bezüge und das Fehlen von Rückstellungen sowie die noch immer fehlende Jah- resabrechnung 2014) erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin vor diesem Hi ntergrund insgesamt wahrschei nli cher als i hre Zahlungsunfä hi gkei t. 4. Die Schuldneri n hat nach dem Gesagten innert der Rechtsmittelfrist sowohl den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen als auch ih- re Zahlungsfähi gkeit glaubhaft gemacht. Danach ist die Beschwerde gutzuheis- sen, und der über die Schuldnerin am 4. November 2015 eröffnete Konkurs ist aufzuheben. III. 1. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Die Schuldnerin hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr wie erwähnt beim Konkursamt sichergestellt, und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist mit dem von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den zuhanden der Gläubigerin hinterlegten Betrag von Fr. 7'181.20 (Ei nzahlung vom 6. November 2015) an die Gläubigerin auszubezahlen. Das Konkursamt Oerlikon-Züri ch ist anzuweisen, vom bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.00 (Zahlung der Schuldneri n: Fr. 1'500.00, Rest des von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschusses: Fr. 1'400.00) der Gläubigerin
Fr. 1'800.00 (darin inbegriffen die aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr) und der Schuldneri n ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 3. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerde- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird das Urteil des Kon- kursgerichts des Bezirksgerichts Züri ch vom 4. November 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldneri n auferlegt und mit dem geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts (bereits aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss bezogen) und des Konkursamtes werden ebenfalls der Schuldnerin auferlegt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den zuhanden der Gläubigerin hin- terlegten Betrag von Fr. 7'181.20 (Ei nzahlung vom 4. November 2015) an die Gläubigerin auszubezahlen. 5. Das Konkursamt Oerlikon-Züri ch wird angewiesen, vom bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'900.00 (Zahlung der Schuldneri n: Fr. 1'500.00, Rest des von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschusses: Fr. 1'400.00) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 (darin inbegriffen die aus dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr) und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbe- trag auszuzahlen 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Züri ch (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 11, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 7. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 1. Dezember 2015