Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150208-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 11. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ Pensionskasse ..., Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Oktober 2015 (CB150005)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2014 wurde die Beschwer- deführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 48'451.30 zzgl. Zins von 5% seit 22. Mai 2011 zu bezahlen (act. 12/4). Es handelt sich dabei um eine Überent- schädigung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, mi thi n um un- rechtmässig bezogene Leistungen (vgl. act. 12/4). Da die Beschwerdeführerin ih- rer Zahlungsverpflichtung nicht nachkam, reichte die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2015 (Datum Poststempel) i hr Betreibungsbegehren ei n (act. 3/7/1; act. 14/8). Nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 20. Januar 2015 (act. 12/10) sowie nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens (act. 12/11; act. 14/2) vollzog das Betreibungsamt Dietikon (nachfolgend Betreibungsamt) am 19. Februar 2015 in der Pfändung Nr. ... die Einkommenspfändung (act. 3/2/1; act. 12/12; act. 14/1). Der ... Versi cherungs-Gesellschaft wurde eine entspre- chende Anzeige der Einkommenspfändung gemacht (act. 3/5/1; act. 14/9). Gegen die vollzogene Pfändung bzw. Pfändungsurkunde setzte sich die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 20. April 2015 bei der Vorinstanz als untere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vo- ri nstanz) zur Wehr (act. 1, nachfolgend erste Pfändungsurkunde bzw. Beschwer- de). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens zog das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde in Wiedererwägung und ersetzte diese durch eine neue Pfän- dungsurkunde (act. 14/6; act. 16/6; act. 26/1; act. 2/2/1), gegen welche die Be- schwerdeführeri n mit Eingabe vom 18. Mai 2015 ebenfalls Beschwerde bei der Vori nstanz erhob (act. 44/1; nachfolgend zweite Pfändungsurkunde bzw. Be- schwerde). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 vereinigte die Vor i nstanz die beiden vorgenannten Beschwerden und wies sie nach D urchführung des Beschwerdeverfahrens mit Urteil vom 21. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintrat bzw. diese nicht gegenstandslos geworden waren (act. 45 = act. 48 = act. 50; nachfolgend zitiert als act. 48).
II. 1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Ent- scheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde ge- führt werden. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Züri ch ri chtet si ch das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 82 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Am- tes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten ins- besondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsma xi me unterstehen (BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3; OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014 E. II.3.3. m.w.H.). 2. Wie bereits vor Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei die Pfändung aufzuheben, weil das Betreibungs- und das Pfändungsbegehren unle- serli ch unterzei chnet worden seien und es an einer rechtmässigen Vertretung der Beschwerdegegnerin fehle (act. 49 Ziff. 2.1.3. S. 11 f. und Ziff. 2.3.1.2. S. 26 f.). D i e Vori nstanz führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin werde durch ihre Orga- ne, mithin von zwei je kollektivzeichnungsberechtigten natürlichen Personen ver- treten. Indem im Beschwerdeverfahren zwei zeichnungsberechtigte Personen die Abweisung der Beschwerde beantragt hätten, habe die Beschwerdegegnerin ih- ren Willen, an der Betreibung festzuhalten, kundgetan. Dadurch sei eine allenfalls vollmachtlose Stellvertretung implizit genehmigt worden. Es sei daher ohne Be- lang, dass die Unterschriften auf dem Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren
nicht eindeutig einer im Handelsregisterauszug aufgeführten zeichnungsberech- tigten Person zugeordnet werden könnten (act. 48 E. 3.3.). Da sich die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesgeri chts stützte, wonach das Betreibungsbe- gehren eines vollmachtlosen Stellvertreters gültig ist , wenn es im Beschwerdever- fahren durch den Vertretenen genehmigt wird (vgl. BGer 5A_578/2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 107 III 50), kann vollumfänglich auf diese korrekten Erwägungen verwiesen werden. Nach dem Dargelegten bestand für die Vorinstanz daher we- der Anlass zur Prüfung der Vertretung der Beschwerdegegnerin noch hat sie eine entsprechende Beweisabnahme zu Unrecht verweigert (vgl. act. 49 Ziff. 2.3.1.2. S. 26 f.). 3. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Person des Gläubigers müs- se aus der Verfügung klar und zweifelsfrei hervorgehen (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.2. S. 15). Sollte die Beschwerdeführerin damit rügen wollen, die Gläubigerbezeich- nung i m Betrei bungs- und Pfändungsbegehren sowie in der Pfändungsurkunde sei fehlerhaft, geht ihre Rüge fehl. Im Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren sowie in der Pfändungsurkunde wird jeweils die B._____ Pensionskasse ... klar und unzweideutig als Gläubigerin aufgeführt. Eine fehlerhafte Parteibezeichnung liegt nicht vor. Zudem konnte die Beschwerdeführerin über die Identität der Gläu- bigerin keine Zweifel hegen, wusste sie doch aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils, dass sie der Gläubigerin den in Betreibung gesetzten Betrag schuldet. 4. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, die Vorinstanz habe ihren förmlich und rechtzeitig erklärten Rechtsvorschlag nicht geprüft bzw. habe sie die entspre- chenden Beweise nicht abgenommen (act. 49 Ziff. 2.1.1. S. 7). Sie habe vor Vor- instanz behauptet, den Rechtsvorschlag persönlich gegenüber der diensttuenden Beamtin mündlich und schriftlich erklärt bzw. bestätigt zu haben. Diese habe so- wohl die Erklärung als auch das Schreiben entgegengenommen sowie Letzteres zu den Akten genommen. Für den Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung ha- be sie ihr Schreiben eingereicht sowie die Einvernahme ihres Sohnes als Zeugen und die Befragung der zuständigen Beamtin offeriert (act. 49 Ziff. 2.3.1.1.1 S. 24). Der Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2015 zugestellt (act. 12/10). Am 5. Februar 2015 brachte das Betrei-
bungsamt auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls den Vermerk an "es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben" (act. 12/10 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. act. 49 Ziff. 2.3.1.1. S. 25 f.) handelt es sich bei die- sem Vermerk nicht um eine blosse formfreie Bemerkung, sondern um eine amtli- che Beurkundung, di e nach Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen solange Beweis schafft, als nicht nachgewiesen ist, dass si e i nhaltli ch unri chti g ist (BGE 84 III 13). Für die Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, sie habe fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben, trägt sie die Beweislast (vgl. BSK SchKG I-Bessenich, 2. Aufl., Art. 74 N 27 m.w.H.). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe anfänglich ausgeführt, sie habe den Rechtsvorschlag schriftlich erhoben, danach habe sie vorgebracht, den Rechtsvorschlag mündlich beim Betreibungsamt erklärt bzw. ihre schriftliche Erklärung vorgelegt zu haben, und schliesslich habe sie erneut geltend gemacht, den Rechtsvorschlag schriftlich erhoben zu haben. Diese Behauptungen seien widersprüchli ch und würden si ch als Schutzbehauptungen erweisen. Ausserdem erbringe das von der Beschwer- deführerin eingereichte Schreiben den Nachweis des rechtzeitigen Rechtsvor- schlages nicht. Aufgrund dessen erübrige sich daher auch die Abnahme der an- gebotenen Ei nvernahmen (act. 48 E. II I.1.4 .). D i e vori nstanzli che n Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in ihren Behauptungen nicht einmal ausführt(e), an welchem Tag sie ihren Rechtsvorschlag erhoben ha- ben soll, und auch unerfi ndlich bleibt, was der Sohn der Beschwerdeführerin als Zeuge wesentlich anderes von Belang hätte ausführen können. Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Überdies beanstandet die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe ihr nie eine Bestätigung zukommen lassen, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei , und eine solche befinde sich nicht in den Akten des Betreibungsamtes (act. 49 Ziff. 2.3.1.1. S. 25). Nach Art. 76 SchKG wird dem Betreibenden die Re- aktion des Betriebenen mitgeteilt. Lediglich für den Fall, dass das Betreibungsamt eine angegebene Begründung oder Formulierung nicht als Rechtsvorschlag im Sinne des Gesetzte erachtet, setzt sie den Betriebenen darüber in Kenntnis (vgl. BSK SchKG I-Bessenich, 2. Aufl., Art. 76 N 2). Inwi efern das Betreibungsamt der
Beschwerdeführerin bei nicht erhobenem Rechtsvorschlag eine Mitteilung hätte machen müssen, ist nach dem Gesagten ni cht ersichtlich. 5. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, durch den Erlass der neu- en Pfändungsurkunde habe die Beschwerdegegnerin ihre im ersten Beschwerde- verfahren erhobenen Rügen anerkannt, weshalb das Verfahren abzuschreiben gewesen wäre (vgl. act. 49 Ziff. 2.2.2. S. 22 und Zi ff. 2.3.3.1. S. 31). Wie bereits eingangs ausgeführt, zog das Betreibungsamt i hre erste Pfändungsurkunde wäh- rend des ersten und damit laufenden Beschwerdeverfahrens, aber noch vor Ein- gang ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 (act. 13) in Wiedererwägung (vgl. Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SchKG; vgl. E. I.1. oben). Der neu erlassenen (zweiten) Pfändungsurkunde ist zu entnehmen, dass diese die erste Pfändungsurkunde er- setzen soll (vgl. act. 14/6; act. 16/6; act. 26/1; act. 2/2/1). D a demnach nur noch die zweite Pfändungsurkunde, die keinen blossen Entwurf darstellt (vgl. act. 49 Ziff. 2.2.1.1. S. 13), massgebend ist, hätte die Vorinstanz das erste und das zwei- te Beschwerdeverfahren nicht vereinigen, sondern die erste Beschwerde als ge- genstandslos (ni cht aber als durch Anerkennung) erledigt abschreiben müssen (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 17 N 61 und N 63). Eine diesbe- zügli che Korrektur des vori nstanzli chen Entschei ds, mi thi n der Aufhebung des Beschlusses betreffend Vereinigung und das Abschreiben der ersten Beschwerde als gegenstandslos, kann vorliegend aber unterbleiben, da dies am Ausgang des vori nstanzli che n sowi e des vorliegenden Verfahrens ohnehi n ni chts zu ändern vermag. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeverfahren vereinigte und damit bei- de Beschwerden behandelte, geht schliesslich auch die Rüge fehl, wonach die Vorinstanz die zweite Beschwerde unbehandelt gelassen habe (vgl. act. 49 Ziff. 2.3.3.2. S. 32). Hi nsi chtli ch des Beschlusses betreffend Verei ni gung rügt die Beschwerdeführerin sodann, dass der Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte (act. 49 Ziff. 1.3. S. 3, Ziff. 2.3.2. S. 30). Der Beschluss, mit welchem die Vereinigung vo r- genommen wurde, ist ein prozessleitender Entscheid. Die Tatsache, dass dieser mit dem Endentscheid ergangen ist, ändert daran nichts. Prozessleitende Ent- schei de müssen ni cht in jedem Fall mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
werden. Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich die Beschwerde eröffnet, sind sie gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. OGer ZH RU120014 vom 2. April 2013 E. 4.1.). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr ni cht von vornherei n offenkundi g i st (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 15). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen solchen Nach- teil nicht dartut, erübrigen sich Weiterungen dazu. 6. In Bezug auf die Pfändungsurkunde bringt die Beschwerdeführerin diverse Ei nwände vor. Auf die konkreten Rügen ist im Folgenden näher einzugehen: Auf di e geltend gemachte fehlende Unterzeichnung der ersten Pfändungsurkunde (act. 14/1; act. 49 Ziff. 2.2.1.1.1. S. 14) braucht ni cht ei ngegangen zu werden, da – wie gesagt – die zwei te Pfändungsurkunde massgebend ist. Diese ist unter- zei chnet (act. 14/6). Im Übrigen, insbesondere betreffend Zulässigkeit von Faksi- milestempel, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 48 E. II.4.3.). Nebst der fehlenden Unterzeichnung kritisiert die Beschwerdeführerin die fehlen- de Datierung der Pfändungsurkunde (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.1. S. 14) und die falsche Stundenangabe des Pfändungsvollzugs (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.4. S. 17 f.) . Nach Art. 112 Abs. 1 SchKG ist in der Pfändungsurkunde u.a. der Tag und die Stunde der Pfändung anzugeben. Als Datum ist nicht der Tag der Ausstellung der Pfän- dungsurkunde, sondern des Pfändungsvollzuges anzugeben. Dies ist vorliegend geschehen (vgl. act. 14/6 letzte Seite). Ei ne Vorschri ft, wonach i n der Pfändungs- urkunde auch ihr Erstelldatum anzugeben ist, gibt es nicht. Die in der Pfändungs- urkunde (act. 14/6) angegebene Stunde deckt sich sodann mit derjenigen im Pfändungsprotokoll (act. 14/9). Selbst wenn dem aber nicht so wäre, würde dies die Gültigkeit des Pfändungsvollzugs nicht berühren (vgl. BSK SchKG I-Jent- Sørensen, 2. Aufl., Art. 112 N 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin we- der bezüglich der allenfalls falschen Uhrzeit noch des fehlenden Erstelldatums ausführt, inwiefern diese beiden Umstände einen Einfluss auf die vollzogene Pfändung haben sollen oder inwieweit ihr dadurch ein Nachteil erwachsen sei n
soll. Es fehlt ihr daher bereits an der erforderlichen Beschwer, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das Pfändungsobjekt müsse klar und unzweideutig bezeichnet sein. Nach der Pfändungsurkunde sei statt einer "UVG-Rente" eine "BVG-Rente" gepfändet worden. D urch diese fehlerhafte Be- zei chnung erweise sich die Verfügung als unrichtig (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.3. S. 15 f.). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, handelt es sich dabei um ei- nen offensi chtli chen Verschri eb (vgl. act. 48 E. III.4.3.). Vorliegend erfolgte der Pfändungsvoll zug hi nsi chtlich der richtigen Rente, nämlich der Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Da demzufolge nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin durch die unrichtige Bezeichnung ein Nachteil erwachsen sei n soll, ist auf diese Rüge mangels Beschwer ebenfalls ni cht ei nzutreten. So- dann geht auch i hre Rüge fehl, die Pfändungsurkunde informiere nicht über die zeitliche Reichweite der Lohnpfändung (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.6. S. 19). Der Pfän- dungsurkunde i st unverkennbar zu entnehmen, dass die Pfändung längstens bis zum 19. Februar 2016 dauert (vgl. act. 14/6 letzte Seite oben). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihrer Ansicht nach entfalte die Pfändungsurkunde ihre Wirkung nur, wenn sie in einem gesetzlich fairen Verfah- ren eröffnet und zugestellt worden sei. Die Zustellung einer Abschrift genüge ni cht (act. 49 Ziff. 2.2.1.2. S. 20, vgl. auch Ziff. 2.2.1.2.3. S. 21 f.). Die Pfändungsur- kunde sei der Schuldnerin vollständig, förmlich und als solche bezeichnet im Ori- ginal sowie unverzüglich nach deren Ausfertigung (act. 49 Ziff. 2.2.1.2.1. S. 21) bzw. nach Ablauf der Teilnahmefrist zuzustellen (act. 49 Ziff. 2.2.1.2.2. S. 21). Nach Art. 114 SchKG ist den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30- tägigen Teilnahmefrist eine Abschrift der Pfändungsurkunde zuzustelle n. Die Zu- stellung der Abschrift der Pfändungsurkunde ist keine Voraussetzung für die Gül- tigkeit der Pfändung. Sie ist nicht Bestandteil des Pfändungsaktes und gehört denn auch ni cht zur Pfändung selbst, sondern folgt i hr nach. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schuldner – wie hier – bei der Pfändung anwesend war und die Pfän- dungswirkung daher bereits eingetreten ist (BSK SchKG I-Jent- Sørensen, 2. Aufl., Art. 112 N 17). Da sich die Beschwerdeführerin gegen beide Pfändungs-
urkunden rechtzeitig zur Wehr setzen konnte und kei ne Anhaltspunkte für ei ne mangelhafte Eröffnung oder Zustellung der Pfändungsurkunde vorliegen, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 7. In Bezug auf das Exi stenzmi ni mum und das für die Betreibung relevante Einkommen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Betreibungsamt bzw. die Vor- i nstanz hätten eine falsche Berechnung angestellt. Ausserdem habe die Vor- i nstanz ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach durch die vorgenommene Be- rechnung ni cht nur i hr Ei nkommen, sondern auch dasjenige ihres Ehemannes gepfändet werde. Die Vorinstanz habe dazu lediglich auf die verwendeten Richtli- nien verwiesen. Eheliche Beistandspflichten, so die Beschwerdeführerin weiter, würden nichts daran ändern, dass für Schulden der Ehegatten nur das Vermögen und das Einkommen des schuldnerischen Ehegatten hafte (act. 49 Ziff. 2.1.2. S. 8). Die Vorinstanz hat korrekt erläutert, wie vorzugehen ist, wenn bei einem von zwei Ehegatten – mit je eigenem Einkommen – gepfändet werden muss (vgl. act. 48 E. II I.5.). Eine Verletzung der Begründungspfli cht kann i hr folglich ni cht zum Vor- wurf gemacht werden (vgl. act. 49 Ziff. 2.1.2. S. 8). Die Beschwerdeführerin kann daher lediglich erneut darauf hingewiesen werden, dass bei der Pfändung eines Ehegatten das Einkommen und das Existenzminimum beider Ehegatten von Be- deutung i st (BGE 114 III 12 E. 3). Die Vorgehensweise der Bedarfsberechnung bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 49 Ziff. 2.1.2. S. 9) kommt hier nicht zur Anwendung. D i e weiteren in diesem Zu- sammenhang pauschal gehaltenen Rügen der Beschwerdeführerin si nd ni cht stichhaltig (vgl. insbesondere act. 49 Ziff. 2.1.2. S. 10) und geben zu keiner ande- ren Beurtei lung Anlass. Im Zusammenhang mit dem Existenzminimum rügt die Beschwerdeführerin aus- serdem, die von ihr geltend gemachten, regelmässig anfallenden Behandlungs- kosten seien nicht berücksichtigt worden. Anlässli ch der Pfändungsaufna hme sei sie "auf später" verwiesen worden (act. 49 Ziff. 2.2.1.1.5. S. 18 f.) . Die Vorinstanz führte hi erzu aus, die Beschwerdeführerin habe die zusätzli ch (zu den i m Exis- tenzminimum berücksichtigten Positionen) geltend gemachten Beträge nicht be-
legt. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass die pauschal geltend gemachten "ungedeckten Hei lungskosten" i m Exi stenzmi ni mum ni cht zu berücksichtigt seien. Überdies ist auf die korrekte Erläuterung der Vorinstanz zu Art. 93 Ziff. 3 SchKG zu verweisen, wonach die Pfändung den neuen Verhältnissen angepasst werden könne, wenn si ch die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgeben- den Verhältnisse geändert hätten resp. belegt werden (vgl. act. 48 E. III.5 .4 .). 8. Ferner macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Tilgung durch Ver- rechnung geltend (vgl. act. 49 Ziff. 2.3.4. S. 32 f.). Unabhängig davon, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehi n unsubstanziert ist, hat bereits die Vori nstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörde nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens überprüfen kann und ni cht befugt ist , die ma- terielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (act. 48 E. III.8 .3.), was auch für das Betreibungsamt gilt (vgl. OGer vom 19. Oktober 2015 PS150169 E. II.2 .). 9. Gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe ihr Gesuch ungeprüft gelassen. Sie habe den Verweis auf die im Pfändungsverfahren festgestellten "Daten" als unge- nügend beurteilt. Im Sinne der richterlichen Fragepflicht hätte die Vorinstanz ihr Gelegenheit einräumen müssen, die verwiesenen "Daten" detailliert einzureichen (act. 49 Ziff. 2.3.5. S. 33 f.). Die Vorinstanz hat – wi e si e auch i n i hrem Entschei d festhielt (vgl. act. 48 E. III. 4.) – die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. und 11. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass i hre Ausführungen zum Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege den Anforderungen von Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht genügen würden (vgl. act. 27 und act. 44/11). Eine Verletzung der rich- terli chen Fragepfli cht i st daher ni cht ersi chtli ch. Schli essli ch kann von der anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin verlangt bzw. erwartet werden, dass sie den Inhalt dieser Verfügungen versteht und die zitierte Besti mmung kennt. 10. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, das Betreibungsamt habe die Akten nicht vollständig der Aufsichtsbehörde eingeliefert (act. 49 Ziff. 2.3.1.3. S. 28). Die Beschwerdeführerin legt jedoch ni cht dar, um welche Aktenstücke es sich dabei handeln soll. Jedenfalls scheinen die vom Betreibungsamt eingereich-
ten Unterlagen (act. 14), was das vorliegende Verfahren betrifft, vollständig (vgl. auch act. 48 E. III.2 .2 .). Sodann liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass das Betreibungsamt seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. act. 49 Ziff. 2.3.1.3. S. 29). Will die Beschwerdeführerin damit geltend machen, das Be- treibungsamt habe ihren schriftlich erhobenen Rechtsvorschlag nicht eingereicht, so versteht es sich von selbst, dass die Einreichung nicht vorhandener Unterlagen nicht möglich ist (vgl. dazu auch oben E. II.4 .). 11. Schliesslich erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unsubstan- zi ert, wonach i hre Aktenei nsi chtsgesuche "unbedient" geblieben seien (act. 49 Ziff. 2.1. S. 7 und Zi ff. 2.3.1.3. S. 29). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlichen Abhandlungen der Vorinstanz (vgl. act. 48 E. III.2 .2 . ) ni c ht a us- einander und vermag sie dem vorinstanzlichen Entscheid nichts entgegenzusetz- ten. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Daran vermögen auch die unsubstanzierten Rügen, wonach die Vor- instanz die Beschwerde(n) der Beschwerdeführerin nicht verfassungsmässig be- handelt bzw. eine Verletzung von Art. 30 BV begangen habe (vgl. insbesondere act. 49 Ziff. 2.3.1.3. S. 29 und Ziff. 2.3.3. S. 31; vgl. auch act. 48 E. III.2 .3 .) und das Betreibungs- sowie Pfändungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden seien (vgl. insbesondere act. 49 Ziff. 2.1. S. 6 f., Ziff. 2.3.1. S. 23 f.) , ni chts zu än- dern. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos und Parteient- schädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 14. Dezember 2015