Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150218-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 18. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2015 (EK151826)
Erwägungen:
total Fr. 449.65 an das Betreibungs- und Stadtammannamt Züri ch zu überweisen (act. 4/3/2). Zwar fehlt ein Beleg, dass dieser Auftrag auch tatsächlich ausgeführt wurde und belegte der Schuldner nicht rechtzeitig, dass auch die Kosten dieser Forderung beglichen wurden. Indes zahlte er bereits am 26. November 2015 bei der Obergerichtskasse zwecks Hinterlegung der Konkursforderung den Betrag von Fr. 449.65 ein. Das deckt die in der Konkursandrohung genannten Guthaben der Gläubigerin von Fr. 449.65, nicht aber die Betreibungskosten. Inzwischen hat der Schuldner für die Konkursforderung weitere Fr. 449.65 an das Betrei bungs- amt bezahlt (act. 11/5), was zwar verspätet nachgewiesen wurde, aber für die Behandlung des vorhandenen Geldes nach Aufhebung des Konkurses ni cht un- berücksichtigt bleiben soll. Zuglei ch leistete er den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 750.-- , er zahlte also gesamthaft die Summe von Fr. 1'199.65 ei n (act. 4/17 und act. 2 S. 1). Auch die Sicherstellung der Konkurskosten konnte der Schuldner innert der Beschwerdefrist mit Urkunde nachweisen. Er hinterlegte am 26. November 2015 beim Konkursamt Unterstrass- Züri ch den Betrag von Fr. 1'400.-- , welcher die Kosten des Konkursgerichtes i n Höhe von Fr. 400.-- sowie die aufgelaufenen Kosten des Konkursamtes zu de- cken vermag (act. 4/15-16). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung ist somit aus- gewiesen. Damit bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prü- fen. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. D er Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die be- stehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen i hn noch ni cht als zahlungsunfä hi g erschei nen. Anders verhält es si ch, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung seiner Si tuation zu erkennen sind oder er auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihm die Ti lgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer-
den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.2 D er Schuldner machte in der Beschwerde zusammenfassend geltend, alle offenen Betreibungsforderungen bezahlt zu haben. Aufgrund der Summe sei- ner Kontostände von total Fr. 104'729.47 sei auch seine Zahlungsfähigkeit belegt. Seine Aktiven würden die Passiven deutlich übersteigen. Er habe bis zum 31. Oktober 2015 bei der Firma C._____ in Oerlikon als In- genieur gearbeitet und sei seit dem 1. November 2015 berechtigt, Arbeitslosen- geld zu beziehen. Er führe die Einzelfirma D._____ seit dem Jahre 2009, habe je- doch keine Angestellten. Das Einzelunternehmen stelle keine Hauptverdienstquel- le dar. Im Jahre 2014 sei er erkrankt und von Mitte Januar bis Anfang November 2015 zufolge psychischer Probleme in Behandlung gewesen. Die Krankheit habe zur Vernachlässi gung sei ner Zahlungsve rpfli c ht unge n geführt. Nun sei er wieder gesund und zuversichtlich, dass er ab Januar 2016 eine neue Arbeitsstelle mit ähnli ch hohem Gehalt wie bisher haben werde (act. 2). Zum Beleg seiner Erkran- kung reichte er zahlreiche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Periode Januar bis April 2015, eine Kontrollkarte der Kollektiv-Kr ankentaggeldversicherung vom 1. November 2015 betreffend die Periode April bis November 2015 sowie eine Anamnese des Medizinischen Zentrums E._____ vom 25. November 2015 ein (act. 4/14). 4.3 Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi el- le Lage des Schuldners gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. ... aus dem Register des Betreibungsamtes Züri ch 8 vom 26. November 2015, wel- ches den Zeitraum 26. November 2010 bis 26. November 2015 umfasst, wurden gegen den Schuldner keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert. Der Wegzug aus dem Betreibungskreis erfolgte am 31. Juli 2011 (act. 4/1). Gemäss Auskunft Nr. ... aus dem Register des Betreibungsamtes Zürich 10 vom 27. November 2015, in welchen Betreibungskreis am 1. August 2011 der Zuzug erfolgte und welche den Zeitraum 27. November 2010 bis 27. November 2015
umfasst, wurden zwi schen August 2012 und August 2015 gegen den Schuldner – ohne die in Betreibung gesetzte Konkursforderung – 17 Betreibungen im Ge- samtbetrag von knapp Fr. 24'000.-- eingeleitet, wobei es sich bei den Gläubigern zum überwiegenden Teil um Staat und Stadt sowie Kanton Zürich und die Sozial- versi cherungsanstalt des Kantons Zürich handelt (act. 4/2). Davon wurden – ohne die vorliegende Konkursforderung – Forderungen aus 12 Betreibungen (Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) im Umfang von ca. Fr. 19'500.-- durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen (act. 4/2). Sodann reichte der Schuld- ner betreffend die Betreibungen (vgl. act. 4/2) Nr. ... (Forderung Fr. 1'110.-- , act. 4/3/1), Nr. .... (Forderung Fr. 1'077.80, act. 4/3/3), Nr. ... (Forderung Fr. 307.40, act. 4/3/4), Nr. ... (Forderung Fr. 806.60, act. 4/3/5) und Nr. ... (Forderung Fr. 824.75, act. 4/3/6) Belege der Credit Suisse ein, gemäss welchen er jeweils am 27. November 2015 der Bank einen nicht abänderbaren Express-Zahlungs- auftrag zugunsten des Betreibungs- und Stadtammannamtes Zürich erteilt hatte. Entsprechender Hinweis fehlt einzig beim Auftrag betreffend die Betreibung Nr. ... (act. 4/3/4). Wenn auch damit nicht belegt ist, dass diese Zahlungen effektiv aus- geführt wurden, kann im vorliegenden Fall zugunsten des Schuldners davon aus- gegangen werden, weil die Aufträge wie gesagt nicht abänderbar sind und auf dem jeweiligen Belastungskonto ..., lautend auf den Schuldner, gemäss Übersicht der Credit Suisse am 26. November 2015 ein Guthaben von Fr. 15'575.63 resul- tierte (act. 4/9). Nach dem Gesagten bestehen keine offenen Betreibungsforderungen mehr, wenn auch der Schuldner nicht fristgerecht belegt hat, dass neben den in Betrei- bung gesetzten vorerwähnten Forderungen auch die jeweiligen Zinsen und Kos- ten beglichen wurden. 4.4 Zur fi nanzi ellen Lage des Einzelunternehmens D._____, dessen Inha- ber der Schuldner ist (act. 5), welcher somit unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet, ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtung im Unternehmens- oder im Privatbereich entstanden ist, reichte der Schuldner eine "Vereinfachte Aufstellung der Ei nnahmen und Ausgaben" ei n. Gemäss dieser betrugen die Ein- nahmen i m Jahre 2014 Fr. 26'902.-- und die Ausgaben Fr. 26'790.-- (act. 4/5-6),
während die Einnahmen per 27. November 2015 mit Fr. 27'414.-- und di e Ausga- ben mit Fr. 27'400.-- aufgeführt sind (act. 4/7-8). Der Zweck der D._____ ist der Betrieb eines Ingenieurbüros bzw. Projekti erung und Planung von Lüftungs- und Klimatechni kanlagen (act. 5). Bei den aus dem Betreibungsregister ersichtli chen Gläubigern handelt es sich hauptsächlich um die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich, Staat und Stadt sowie Kanton Zürich, die Schweiz. Eidgenossen- schaft, F._____ und die Krankenkasse B._____ (act. 4/2). Es ist davon auszuge- hen, dass es sich um Privat- und ni cht um typi sche Fi rmenschulden handelt und dass somit neben den im Betreibungsregister ausgewiesenen Schulden nicht noch weitere Schulden aus der Tätigkeit des Einzelunternehmens vorhanden si nd. 4.5 Gemäss Lohnausweis des Schuldners für das Jahr 2014 betrug sein Nettolohn Fr. 91'747.-- , der Quellensteuerabzug ist mit Fr. 10'731.-- aufgeführt (act. 4/4). Zu seinen Lebenshaltungskosten und der Höhe der Arbeitslosenent- schädigung äusserte si ch der Schuldner ni cht. Immerhin reichte er aktuelle Bankkontoauszüge ein, welchen si ch Hinweise auf kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte entnehmen lassen. So ver- fügte er auf dem Privatkonto bei der Credit Suisse am 26. November 2015 über ein Guthaben von Fr. 15'575.63, während auf dem auf die D._____ lautenden Kontokorrent Euro 12.18 verbucht waren (act. 4/9 S. 1). Bei der Bank IngDiBa i n Deutschland ist sodann auf dem Girokonto und Direkt-Depot, beide lautend auf den Schuldner, der Betrag von total 4'132.62 Euro verbucht (act. 4/11). 4.6 Gemäss dem Depotauszug der G._____ vom 14. April 2015 betrug der Monatssaldo des auf den Schuldner lautenden Depots Fr. 21'992.85 (act. 4/12). Abgesehen vom Umstand, dass dieser Auszug nicht aktuell ist, ist auch nicht be- kannt, welcher Art die Wertpapiere in diesem Depot sind. Das auf den Schuldner lautende Mieterkautionskonto bei der Zürcher Kan- tonalbank wies per 31. Dezember 2013 einen Saldo von Fr. 3'211.70 auf (act. 4/13). Einerseits ist dieser Beleg fast zwei Jahre alt und anderseits handelt es sich dabei um einen zweckgebundenen und nicht kurzfristig abrufbaren Ver-
mögenswert, weshalb er nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für das Gut- haben auf dem 3. Säule Konto und Depot von gesamthaft Fr. 32'283.-- , handelt es sich doch hierbei um gebundene Vorsorgegelder (act. 4/9 S. 2). Zwar behaup- tet der Schuldner, sein Aktienportfolio bei der C._____, welches innerhalb von vier Tagen veräusserbar und auf dem Konto verfügbar sei, habe einen Wert von Fr. 27'120.41 (act. 2). Jedoch lässt sich dem eingereichten Dokument nicht ent- nehmen, auf wessen Namen dieses Portfolio lautet (act. 4/10), aus welchem Grunde es unberücksichtigt zu bleiben hat. 4.7 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Schuldner sämtliche Betreibungsforderungen beglichen hat und aktuell über kurzfristig abrufbares Vermögen von ca. Fr. 15'000.-- verfügt (Stand Privatkonto per 26. November 2015 abzüglich bezahlte Betreibungsforderungen per 27. November 2015, vgl. vorstehend Ziff. 4.3 und 4.5), erweist sich die Beschwerde, obschon es sich zufol- ge fehlender Belege, insbesondere zu den Lebenshaltungskosten und der Höhe der Arbeitslosenentschädigung, um einen Grenzfall handelt, als begründet und ist der über den Schuldner am 18. November 2015 eröffnete Konkurs aufzuheben. 5. Durch die verspätete Zahlung hat der Schuldner sowohl die erstin- stanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Ent- sprechend hat er die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Beschwerdever- fahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes zu tragen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 6. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 18. November 2015, mit dem über den Schuld- ner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 21. Dezember 2015