Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150230-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 22. Dezember 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. November 2015 (EK150251)
Erwägungen: 1. Am 24. November 2015 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt sie mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 die Aufhebung des Konkurses und stellt ein Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Innert der Beschwerdefrist reichte sie zudem eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 ein (act. 11, 12). Mit Präsidialver- fügung vom 8. Dezember 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung zuerkannt (act. 9). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 3. Der Konkurseröffnung liegt eine Konkursforderung der Gläubigerin von Fr. 777.40 (inkl. Zins von 5% seit 3. Juni 2015, Gläubigerkosten von Fr. 92.80 so- wie Betreibungskosten von Fr. 153.60) zugrunde (a ct. 7). Der Vertreter der Be- schwerdeführerin hat diese Konkursforderung am 7. Dezember 2015 mit einer Banküberweisung im Betrag von Fr. 800.-- bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/5). Ferner hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes am 30. November 2015 mit Bezahlung von Fr. 650.-- beim Konkursamt sichergestellt (act. 5/6). Diese Zahlungen leistete die Beschwerdeführerin innert laufender Rechtsmittelfrist. Damit ist eine konkurs- hindernde Tatsache (Hi nterlegung) im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dargetan. Auch die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr stellte die Beschwerdeführe- rin mit einem Barvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-- bei der Obergerichtskasse sicher (act. 13).
Damit erweist sich der Beschwerde als begründet. Der über die Beschwer- deführerin eröffnete Konkurs ist aufzuheben. 3. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. November 2015, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 800.-- der Gläubigerin Fr. 777.40 auszu- zahlen und der Schuldnerin den verbleibenden Restbetrag von Fr. 22.60 zu- rückzuerstatten. 4. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'200.-- (Fr. 650.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.-- und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Emp- fangsschei n.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
versandt am: 22. Dezember 2015