Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 3. Februar 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 15. Dezember 2015 (EK150369)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'900.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. April 2015, Mahngebühren von Fr. 50.00, Taxationsgebühren von Fr. 50.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 154.60 (act. 7 = act. 8/11). 1.2. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da- rauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 8/11, Dispositiv-Ziffer 5). Der vor- instanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 16. Dezember 2015 zugestellt (act. 8/12/1). Die Beschwerdefrist lief damit in Berücksichtigung der Betreibungs- ferien am Mittwoch, 6. Januar 2016 ab (Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 (Datum Poststempel: 6. Januar 2016) wandte sich die Schuldnerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie teilte sinngemäss mit, mit der Konkurseröffnung nicht einverstanden zu sein, da sie die Forderung der Gläubigerin bezahlt habe. D i e Schuldneri n führte aus, am 16. De- zember 2015 mit der Gläubigerin Kontakt aufgenommen zu haben. Diese hätte ihr versichert, wenn die Rechnung bis am nächsten Tag bezahlt werde, werde nichts weiter passieren. Daraufhin habe sie bezahlt und der Gläubigerin die Quittung ge- schickt. Die Gläubigerin habe sodann einen Brief an die Vorinstanz versandt, wo- rin sie erklärt habe, dass der offene Betrag inklusive Kosten und Zinsen bezahlt worden sei (act. 2). Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wurde der Schuldneri n vom Obergericht eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erheben wolle. Sie wurde darauf hin- gewiesen, dass eine Beschwerde nach Art. 174 SchKG innert 10 Tagen schrift- lich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides erhoben wer- den könne. Bei verstrichener Rechtsmittelfrist bestehe die Möglichkeit des Wider-
rufs des Konkurses i m Si nne von Art. 195 SchKG, wofür das Einzelgericht des Bezirksgerichts zuständig sei (act. 4). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 (Datum Poststempel: 22. Januar 2016) teilte die Schuldnerin unter Bezugnahme auf das obergerichtliche Schreiben mit, sie wolle die Eröffnung eines Verfahrens (act. 5). D araufhi n wurde das vorliegende Verfahren Nr. PS160009-O angelegt. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Rechtsmi ttel- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterle- gung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachwei st. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergan- gen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294, BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Im vorliegenden Verfahren steht der Konkursaufhebungsgrund der nachträg- li chen Ti lgung des geschuldeten Betrages resp. der Verzicht des Gläubigers auf D urchführung des Konkurses in Frage (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 SchKG). Die Schuldneri n rei chte ein von der Gläubigerin an die Vorinstanz adressiertes Schreiben vom 17. Dezember 2015 ein. Darin teilte die Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin den offenen Betrag aus drei Betreibungen – darunter die der Kon- kurseröffnung zugrunde liegende Betreibung Nr. ... – i nklusi ve Kosten und Zi ns bezahlt habe. Die Betreibungen seien im Register als bezahlt abzuschreiben (act. 3/1). Zudem belegt die Schuldnerin, dass sie am 17. Dezember 2015 eine Ei nzahlung von Fr. 1'800.00 zuhanden der Gläubigerin vorgenommen hat (act. 3/2), womit Letztere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss unge- schmälert zurückerhalte n hat (act. 7 S. 2; vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Basel 2014, Art. 174 N 10). Auch wenn aufgrund dieser Belege davon ausgegan- gen werden könnte, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten getilgt
wurde (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) bzw. mit dem Schreiben der Gläubigerin vom 17. Dezember 2015 ein hinreichender Verzicht auf Durchführung des Kon- kursverfahrens vorliegen würde (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), so hätte die Schuldneri n darüber hinaus auch noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müssen. D i e Schuldneri n machte innert der Beschwerdefrist jedoch keinerlei An- gaben zu i hren fi nanzi ellen Verhältni ssen. Auch rei chte sie keine Belege ein, die geeignet wären, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht eingetroffen ist, konnte die Schuldnerin auch nicht darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie die Be- schwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könnte. 2.3. Nach dem Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.4. Die Schuldneri n i st nochmals auf Art. 195 SchKG hi nzuwei sen, wonach (frü- hestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursri chter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Schuldnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 5, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner mit besonde- rer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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