Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus. Urteil vom 11. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 19. Januar 2016 (EK150439)
Erwägungen:
nachzuwei sen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, un- abhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen si nd. Nachfristen werden nicht gewährt (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 3. Der Konkurseröffnung liegt eine Forderung von CHF 1'111.20 zu Grunde. D i e Schuldneri n zahlte daran am 12. Januar 2016 und damit vor Konkurseröff- nung Fr. 800.– (act. 7 S. 2; act. 5/3). Die Schuldnerin belegt weiter, am 20. Januar 2016 Fr. 718.– in Anrechnung an die noch verbleibende Restforderung (i nkl. Zin- sen und Kosten) von Fr. 727.10 (vgl. act. 12) an die Gläubigerin bezahlt zu haben (act. 5/3). Auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Schuldnerin bezahlt (act. 7 S. 2, Dispositivziffer 3). Ausserdem bescheinigt das Konkursamt Niederglatt, dass die Schuldnerin mit der geleisteten Zahlung eines Kostenvor- schusses von Fr. 500.– am 25. Januar 2016 die Kosten des Konkursverfahrens s o wi e die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu decken vermöge (act. 5/4). Da die Schuldnerin die Kosten des ersti nstanzli chen Verfahrens von Fr. 200.– je- doch bereits bezahlte, bleibt dieser Betrag zur Sicherstellung des noch offenen Zinsrestes der Konkursforderung von Fr. 9.10 (Fr. 727.10 - Fr. 718.–) verfügbar. Damit wurde die ganze Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) getilgt bezie- hungsweise hinterlegt. Schliessli ch leistete die Schuldnerin am 5. Februar 2016 den Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse (act. 5/11). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung be- ziehungsweise Hinterlegung ist somit ausgewiesen. 4. 4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht
als zahlungsunfä hi g erschei nen. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittler- weile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität be- rücksichtigt werden. Anders verhält es sich, wenn kei ne Anhaltspunkte für ei ne Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erschei nt. Die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch auf- grund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners im Zeitpunkt des Beschwer- deentscheids zu gewinnen ist (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). 4.2. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. D i e Schuldne- rin legt dem Gericht einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungs- amts Niederhasli-Niederglatt vom 25. Januar 2016 vor (act. 5/10). Daraus ist er- sichtlich, dass – neben der Betreibung, die zur Konkurseröffnung führte – elf wei- tere Betreibungen im Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis 12. Januar 2016 gegen die Schuldnerin angehoben wurden. Davon wurden sechs Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt. Verlustscheine bestehen keine. Die Schuldnerin belegt, die der Betreibung Nr. ... zugrundeliegende Forderung i nklu- sive Kosten des Bezirksgerichts Dielsdorf durch Bezahlung getilgt zu haben (act. 5/5). Sodann führt sie aus, die den Betreibungen Nr. ..., Nr. ... sowie Nr. ... zugrunde liegenden Forderungen an die jeweiligen Gläubiger bezahlt zu haben (act. 2 S. 4) und rei cht auch dazu Zahlungsbelege ein (act. 5/7-9). Zwar nehmen die eingereichten Belege (act. 5/7-9) keinen Bezug auf die eingeleiteten Betrei- bungen. Die Ausführungen der Schuldnerin erscheinen jedoch glaubhaft, sind die Gläubiger im Zahlungsbefehl und den Belegen doch identisch und auch die be- zahlten Beträge schei nen den Betreibungsforderungen inklusive angefallener Be- treibungskosten zu entsprechen. Ein allfällig noch geschuldeter Restbetrag für angefallene Zinsen oder Betreibungskosten ist für die Prüfung der Zahlungsfähig- keit vernachlässigbar. Damit ist neben der Betreibung der nun beglichenen Kon- kursforderung nur noch die Betreibung Nr. ... im Forderungsbetrag von Fr. 6'344.55 offen. Die Schuldnerin legt dazu ein Schreiben der Gemeinde Nie-
derglatt ins Recht, mit welchem der Schuldnerin die ratenweise Abzahlung der fraglichen Forderung gewährt wurde (act. 5/6). Die erste Rate à Fr. 700.– wird am 29. Februar 2016 fällig werden. Damit wurde die Forderung gestundet, wie die Schuldneri n zutreffend ausführt (act. 2 S. 4). 4.3. Zu i hrem Ei nkommen führt di e Schuldneri n aus und belegt mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag, dass sie per 1. Dezember 2015 bei der C._____ AG eine unbefristete Stelle zu einem Bruttogehalt von monatlich Fr. 7'300.– (zzgl. 13. Monatslohn) angetreten habe (act. 2 S. 5; act. 5/12). Der ausbezahlte Netto- lohn beträgt Fr. 6'541.35 (act. 5/13). Zur Vermögenslage reicht die Schuldnerin einen auf sie lautenden Depotauszug der Aargauischen Kantonalbank vom 25. Januar 2016 ein (act. 5/14). Aus diesem ist ersichtlich, dass sich per diesem Stichtag auf dem Universalkonto der Schuldnerin Fr. 7'519.35 befanden. Weiter verfügt die Schuldnerin über ein Aktiendepot bestehend aus Aktien der D._____ AG zu einem Marktwert per 25. Januar 2016 von Fr. 144'660.–. 4.4. Die Schuldnerin ist Inhaberin des seit dem 21. November 2003 im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens mit der Firma E._____. Das Unternehmen ist mit folgendem Zweck eingetragen: "Schuhge- schäft, An- und Verkauf von Schuhen" (act. 6 = act. 8/7). Zur finanziellen Lage des Unternehmens macht di e Schuldneri n kei ne Ausführunge n. Ei nzi g aus den erstinstanzlichen Akten geht hervor, dass zwar ein Eintrag im Handelsregister be- steht, darüber jedoch – nach D arstellung der Schuldneri n – seit Jahren kein Um- satz erwirtschaftet werde (act. 8/5/1). Auch zu ihren eigenen Lebenshaltungskos- ten und weiteren Verbindlichkeiten macht die Schuldnerin keine Ausführungen, was allerdings zur Beurteilung, ob die Schuldnerin in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, grundsätzlich erforderlich wäre. 4.5. Zusammengefasst belegt die Schuldnerin, dass sie innert kurzer Zeit ge- nügend flüssige Mittel hat aufbringen können, um neben der Konkursforderung weitere Betreibungsforderungen von insgesamt Fr. 4'435.40 abzubezahlen. Ei ne danach einzig noch offene Betreibungsforderung über Fr. 6'344.55 wurde gestun- det (act. 5/6). Darüber hinaus verfügt die Schuldnerin spätestens seit Dezember 2015 über ein geregeltes Nettoeinkommen von monatli ch Fr. 6'541.35 (act. 5/13)
und über ein Vermögen von Fr. 152'179.35 (act. 5/14). Obschon Angaben und Belege zur weiteren Lage des Unternehmens und der Lebenshaltungskosten feh- len, erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG unter diesen Vorzeichen als glaubhaft. Die Beschwerde erweist sich dem- entsprechend als begründet. Der am 19. Januar 2016 über die Schuldnerin eröff- nete Konkurs ist damit aufzuheben. 5. Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzli- che Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entspre- chend hat sie die Kosten des Konkursamt, des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Spruchgebühr für das Beschwer- deverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteient- schädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. Januar 2016, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Schuldnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und i hr auferlegt. 3. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'809.10 und der Schuldnerin ei nen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 12. Februar 2016