Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 13. April 2016 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. März 2016 (EK160048)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vor- i nstanz) vom 14. März 2016 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'121.10 zuzügli ch 5% Zi ns sei t 11. November 2015, Nebenforderungen von Fr. 971.90 sowie Betreibungskosten von Fr. 166.60 (act. 3 = act. 6/9; vgl. auch act. 6/3). 1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 22. März 2016 (überbracht am 23. März 2016) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhe- bung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 6/10; act. 2). Mit Verfügung vom 24. März 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldner aufgefordert, für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 7 und act. 8/1). Der verlangte Kostenvorschuss gi ng fristgerecht ein (act. 10). 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen ersti nstanzli che n Entschei d entstanden si nd (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst
nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Mit seiner Eingabe vom 22. März 2016 belegt der Schuldner, dass er dem Betreibungsamt Hinwil ZH am 25. Januar 2016 eine Teilzahlung von Fr. 1'000.00 und am 1. März 2016 eine Restzahlung von Fr. 1'283.20 einbezahlt hat. Gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes Hinwil ZH wurden der Gläubigerin ins- gesamt Fr. 2'271.80 abgeliefert (act. 4/1-2, siehe auch act. 6/3). Dadurch hat der Schuldner den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung ge- setzte Forderung samt Zinsen, der Nebenforderung und der Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung am 14. März 2016 beglichen wurde. Ausserdem stellte der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens so- wie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Grüni ngen ZH si- cher (act. 4/3). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.00 leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 10). Damit sind die Vo- raussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist dem- nach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. März 2016 i st aufzuheben. 3. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- tei len. Auch wenn di e Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich der Schuldner nicht darauf verlas- sen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an i hm, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 14. März 2016 (act. 6/8), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbe- gehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Der Schuldner durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mitteilung würde rechtzeitig durch die Gläubigerin erfolgen. Indem der Schuldner der Vor- instanz die erfolgte Zahlung nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl
die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verur- sacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tra- gen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. März 2016, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Grüni ngen ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'000.00 (Fr. 500.00 Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und dem Schuldner ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Grüni ngen ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hinwil ZH, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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