Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 26. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Nr. 1 vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich, Nr. 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Pfändung Nr.1... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Züri ch vom 18. März 2016 (CB160004)
Rechtsbegehren (act. 1 sinngemäss): Die am 4. November 2015 vollzogene Einkommenspfändung (insbe- sondere die Pfändung der Leistungen der B._____ aus Taggeldversi- cherung, Pfändung Nr.1... des Betreibungsamts Zürich 3) sei aufzuhe- ben. Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2016 (act. 10 = act. 13 = act. 15): "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. [2.-3. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge: der Beschwerdeführerin (act. 14, sinngemäss): 1. Der Beschluss vom 18. März 2016 sei aufzuheben. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die am 4. November 2015 vollzogene Einkommenspfändung (insbesondere die Pfändung der Leistungen der B._____ aus Taggeldversicherung, Pfändung Nr.1... des Betreibungsamts Zürich 3) aufzuheben.
der Beschwerdegegner: -
Erwägungen: I. 1. Die Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) betrieben die Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n) für Forderungen über total Fr. 7'282.15 zuzüglich Betreibungskosten, weitere Kosten und Zinsen (total Fr. 7'484.35 zuzüglich Zinsen auf einem Teilbetrag, Betreibungen Nr. 2... und 3... des Betreibungsamts Zürich 3). Am 4. November 2015 vollzog das Betreibungs- amt Züri ch 3 zu diesen Betreibungen die Pfändung Nr.1... und verfügte im An- schluss an eine vorbestehende, bis 7. September 2016 laufende Einkommens- pfändung eine weitere Einkommenspfändung. Diese umfasst die das monatliche Exi stenzmi ni mum der Schuldneri n von Fr. 4'484.00 (ab 1. April 2016 Fr. 3'734.00) übersteigenden Einkünfte jeglicher Art, bis zur Deckung der betriebenen Forde- rungen i n Pfändung Nr.1... im ungefähren Gesamtbetrag von Fr. 7'400.00 zuzüg- lich Zinsen und Kosten, längstens jedoch auf Jahresdauer seit dem Pfändungs- vollzug, d.h. bis am 4. November 2016. Insbesondere wurden Versicherungsleis- tungen, welche die Schuldnerin von der B._____ erhält, gepfändet und wurde der B._____ eine entsprechende Anzeige versandt (vgl. zum Ganzen die Pfändungs- urkunde vom 11. Dezember 2015, act. 2/3). Die Pfändungsurkunde konnte der Schuldnerin anlässlich des ersten Zu- stellversuchs nicht zugestellt werden, da sie die am 16. Dezember 2015 zur Ab- holung anvisierte eingeschriebene Sendung nicht abholte und diese nach dem Ablauf der Abholfrist am 24. Dezember 2015 an das Betreibungsamt zurückging (act. 6/2). Am 5. Januar 2016 versandte das Betreibungsamt die Pfändungsur- kunde per A-Post an die Schuldnerin, verbunden mit dem Hinweis, dass für die in der Urkunde eröffneten Fristen der letzte Tag der Abholfrist der eingeschriebenen Sendung massgeblich sei (act. 2/4). 2. D i e Schuldneri n gelangte mit Beschwerdeeingabe vom 14. Januar 2016 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die
Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und stellte sinngemäss den eingangs ange- führten Antrag (act. 1). 3. Die Vorinstanz trat mit dem eingangs angeführten Beschluss vom 18. März 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 10 = act. 13 = act. 15). Der Be- schluss wurde der Schuldnerin am 30. März 2016 zugestellt (act. 11/4). 4. Mit Eingabe vom 8. April 2016 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 11. April 2016, erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. März 2016 und stellte sinngemäss die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 13). Die Eingabe bezieht sich neben der erwähnten Pfändung Nr.1... auch auf die Pfändung Nr. 4... des Betreibungsamts Zürich 3, die Gegenstand eines weite- ren Beschwerdeverfahrens vor der Vori nstanz war (vgl. das Verfahren CB150175 der Vorinstanz). Die Beschwerde über die Pfändung Nr.1... wurde im vorliegen- den Verfahren der Kammer angelegt, jene über die weitere Pfändung Nr. 4... im Verfahren PS160079. 5. Die Präsidentin der Kammer erteilte der Beschwerde über die Pfän- dung Nr.1... mit Verfügung vom 15. April 2016 einstweilen die aufschiebende Wir- kung und setzte dem Betreibungsamt Zürich 3 Frist an, um die Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen (act. 16). Das Betreibungsamt liess sich innert Frist am 26. April 2016 vernehmen (act. 18). 6. Mit Verfügung vom 28. April 2016 wurde den Gläubigern Frist ange- setzt, um die Beschwerde zu beantworten und sich zur Vernehmlassung des Be- treibungsamts zu äussern (act. 20). Innert Frist und bis heute gingen keine Be- schwerdeantworten bzw. Stellungnahmen der Gläubiger ei n. 7. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 11). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Vorbemerkungen: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- ve rfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 1.2 Das Betreibungsamt Zürich 3 vertrat in der Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 20. Januar 2016 die Ansicht, auf die Beschwerde sei wegen Ver- spätung ni cht ei nzutreten (act. 5). Die Vorinstanz prüfte dieses Argument und kam zum Schluss, di e wegen Kenntnis vom Verfahren fingierte Zustellung der Pfän- dungsurkunde sei in den Betreibungsferien erfolgt, so dass die Beschwerdefrist erst nach Ablauf der Schonzeit, also am 4. Januar 2016 zu laufen begonnen ha- be. Daher habe die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 13 S. 3 ff.). Dem ist zuzustimmen und Weiterungen dazu erübrigen sich. 1.3 Die Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde erfolgte innert Frist sowie schriftlich und (kurz) begründet. Daher ist auf sie einzu- treten. 2. Zur Sache: 2.1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist die Berech- nung des Exi stenzmi ni mums und der Ei nkünfte der Schuldneri n. D as Betrei- bungsamt hielt in der Betreibungsurkunde vom 11. Dezember 2015 fest, der Schuldneri n sei für si ch und ihre 17jährige Tochter ein Existenzminimum von Fr. 4'484.00 anzurechne n (bzw. ab 1. April 2016 bei Annahme tieferer Wohnkos- ten, da der Schuldnerin der Bezug einer günstigeren Wohnung zumutbar sei ,
noch ei n solches von Fr. 3'734.00), je ohne Berücksichtigung der Krankenkas- senprämie, da diese erst berücksichtigt würde, wenn die Schuldnerin aktuelle Be- lege über die Höhe und die regelmässige Bezahlung der Prämie vorweise. Was die Tochter der Schuldnerin angeht, verwies das Betreibungsamt auf die Angabe der Schuldnerin, die Tochter sei Schülerin und erziele kein Einkommen. Zu den Einkünften der Schuldnerin hielt das Betreibungsamt fest, die Schuldnerin erziele als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der "C._____ GmbH" nach eigener Angabe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 1'500.00. Weiter sei die Schuldnerin auch als Gesellschafterin und Geschäfts- führeri n der "D._____ GmbH in Liquidation" im Handelsregister eingetragen, doch diese Firma sei nach Angaben der Schuldnerin inaktiv und übe keine Geschäfts- tätigkeiten mehr aus. Zusätzlich erhalte die Schuldnerin eine IV-Rente von monat- li ch Fr. 1'613.00, und schliesslich seien "gemäss Kontoauszügen" der Schuldneri n monatliche Zahlungseingänge von Fr. 1'700.00 bei der Berechnung der pfändba- ren Quote zu berücksichtigen. Mi t di esen Ei nkünften könne di e Schuldneri n i hr Exi stenzmi ni mum decken. Das weitere Einkommen von monatlich rund Fr. 500.00, welches die Schuldnerin infolge eines Arbeitsunfalls aus einer Kran- kentaggeldversicherung der B._____ beziehe, könne deshalb – so das Betrei- bungsamt weiter – gepfändet werden (act. 2/3). 2.2 Die Berücksichtigung der erwähnten IV-Rente und des Einkommens aus der Tätigkeit für die C._____ GmbH wi rd von der Schuldneri n (zu Recht) ni cht beanstandet. Dagegen führte die Schuldnerin in ihrer Beschwerdeeingabe an die Vori nstanz aus, der weiter angerechnete Betrag von Fr. 1'700.00 sei "eine freund- schaftliche Stütze" gewesen, welche sie von einem Dr. E._____ erhalten habe. Sie werde dieses Geld irgendwann einmal zurückzahlen müssen. Nach der erfolg- ten Pfändung werde E._____ ihr ab sofort kein Geld mehr zur Verfügung stellen. Sie erziele unter Einschluss der Taggelder der B._____ monatli ch nur ei n Ein- kommen von Fr. 3'532.40 und könne damit ihr Existenzminimum (welches sie in der Höhe von Fr. 5'088.30 geltend machte) nicht decken. Was weiter die erwähn- ten Krankenkassenprämien angeht, verwies die Schuldnerin auf beigelegte Rech- nungen (act. 1, act. 2/1-2).
2.3 Die Vorinstanz erwog, die Schuldnerin berufe sich sowohl mit der in- zwischen erfolgten Bezahlung der Krankenkassenprämien als mit dem geltend gemachten Entfallen der Zahlungen von E._____ auf neue Tatsachen, die seit Pfändungsvollzug eingetreten seien. Sie bestreite nicht, dass die der Pfändung zugrundeliegenden Annahmen des Betreibungsamts im damaligen Zeitpunkt kor- rekt gewesen seien. Die Beschwerde stelle inhaltlich ein Revisionsgesuch im Sin- ne von Art. 93 Abs. 3 SchKG dar. Daher sei darauf nicht einzutreten (act. 12 S. 5 f.). 2.4 Die Schuldnerin hält in ihrer Beschwerde an die Kammer sinngemäss daran fest, dass die Zahlungen von Fr. 1'700.00 monatlich von E._____ als "freundschaftli che Unterstützung" erfolgt seien. Die Krankenkassenprämien könne sie nicht bezahlen, weil sie aufgrund der Pfändung zu wenig Geld zum Leben ha- be (act. 14). 2.5 Zutreffend ist, dass veränderte Verhältnisse hinsichtlich einer Einkom- menspfändung mit einem Begehren um Revision der Pfändung beim Betrei- bungsamt vorzubringen sind (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Vordergründig könnte das dafür sprechen, mit dem Betreibungsamt und der Vorinstanz dafür zu halten, die Schuldnerin müsste das Entfallen der Zahlungen von E._____ beim Betreibungs- amt einbringen, um eine Revision der Pfändung zu bewirken. Von der Prüfung veränderter Verhältnisse ist aber die Frage zu unterscheiden, ob bestimmte Zah- lungseingänge in die Berechnung der pfändbaren Quote nach Art. 93 SchKG ein- bezogen werden dürfen. Die Schuldnerin macht sinngemäss geltend, die Zahlun- gen von E._____ hätten (von Anfang an) nicht gepfändet und daher auch ni cht berücksichtigt werden dürfen. Diese Rüge ist im Beschwerdeverfahren vor den Aufsi chtsbehörden zu prüfen. 2.5.1 Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG sind Erwerbseinkommen jeder Art, Nutz- niessungen und ihre Erträge, Leibrenten, Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leis- tungen aller Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, be- schränkt pfändbar (soweit sie nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind). Die pfändbare Quote ist zu berechnen, indem das Total aller Einkünfte addiert und dem Existenzminimum gegenübergestellt wird. Das Total aller Einkünfte umfasst
die Summe zwischen dem unpfändbaren Ei nkommen nach Art. 92 SchKG, dem pfändbaren Ei nkommen nach Art. 93 SchKG und den frei pfändbaren Einkom- mensbestandteilen wie etwa Vermögenserträgen (AMONN/WALTHER, Grundri ss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 23 N 53; KUKO SchKG-K REN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage 2014, Art. 93 SchKG N 20). Was vom so berechneten Total der Einkünfte nach Abzug des Existenzmi- nimums verbleibt, stellt die pfändbare Quote dar (mit dem Vorbehalt, dass absolut unpfändbares Einkommen nach Art. 92 Abs. 1 SchKG auch dann unpfändbar bleibt, wenn es das Exi stenzmi ni mum überstei gt; vgl. zum Ganzen KUKO SchKG- K REN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage 2014, Art. 93 SchKG N 17-23). 2.5.2 Die Vorinstanz ging mit der Annahme, das Entfallen der Zahlungen von E._____ sei mit Revision nach Art. 93 Abs. 3 SchKG geltend zu machen, im- plizit davon aus, dass die Zahlungen von Fr. 1'700.00 grundsätzlich als "Ei nkünf- te" bei der Berechnung der pfändbaren Quote angerechnet werden könnten. Das Betreibungsamt erklärte dazu in der Vernehmlassung vom 26. April 2016 unter Beilage von Belegen, die Schuldnerin habe selber gegenüber dem Bezirksgericht Zürich festgehalten, E._____ schicke ihr monatlich Fr. 1'700.00 auf ein auf sie lautendes Konto. Gemäss den Kontoauszügen der Schuldneri n seien solche Zah- lungen an den folgenden Daten dokumentiert: 12. Mai 2015, 17. August 2015, 15. Oktober 2015, 5. November 2015, 14. Dezember 2015. Zudem habe derselbe E._____ auch Fr. 50'000.00 an die C._____ GmbH überwiesen, in zwei Tranchen vom 12. Januar und 30. März 2015, mutmasslich für die Gründung einer weiteren Firma (act. 18, act. 19/2, 19/4-8). 2.5.3 Aus welchen Gründen E._____ (offenbar ein früherer Partner der Schuldnerin, vgl. act. 19/2 S. 2) in die Firma der Schuldnerin investierte, ist nicht näher zu prüfen. Das ist in diesem Verfahren ebenso wenig relevant wie die Mut- massungen des Betreibungsamts zu den "treuherzigen" Beteuerungen und der "bemerkenswerten Umtriebigkeit" der Schuldnerin, die neben dem Bezug einer IV -Rente zwei Restaurants je mit Angestellten betreibe und drei Gesellschaften führe (a ct. 18 S. 1 und 3).
2.5.4 Bei der Beurteilung, welche Mittelzuflüsse nach Art. 93 SchKG pfänd- bar sind, ist auf das Wesen der Einkommenspfändung als besondere Pfändungs- art einzugehen. Allgemein werden mit der Pfändung Vermögenswerte des Schuldners (Rechtsansprüche an Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechten und anderen Rechten) für die Verwendung als Vollstreckungssubstrat amtlich be- schlagnahmt. Vorausgesetzt ist bei all diesen Werten, dass sie einen in Geld schätzbaren Verkehrswert haben und damit verwertbar sind (KUKO SchKG-K REN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage 2014, Art. 92 SchKG N 2; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 22 N 5). Was Forderungen als pfändbare Rechte betrifft, ist zwischen bereits beste- henden und erwarteten zukünfti gen Ansprüchen zu unterschei den. Bestehende Forderungen können im Allgemeinen ohne weiteres gepfändet werden, unabhän- gig davon, ob sie bereits fällig sind (K REN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 92 SchKG N 9). Künftige Forderungen können (als Anwartschaften) mangels Verkehrswert dagegen grundsätzlich nicht gepfändet werden (KUKO SchKG-Z OPFI, 2. Auflage 2014, Art. 99 SchKG N 5; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage 2010, Art. 93 SchKG N 3). Ausgenommen davon ist die Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG (K REN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 99 SchKG N 5). Die innere Rechtfertigung für diese Ausnahme ist, dass bei den in Art. 93 SchKG genannten Einkommens- quellen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das periodische Entstehen entspre- chender zukünftiger Forderungen besteht. Das gilt besonders im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, aber auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Einkommen aus im Familienrecht begrün- deten Unterhaltsbeiträgen oder Unterstützungsleistungen. Könnte die Pfändung solcher Forderungen erst nach deren Entstehen erfolgen, so wäre sie faktisch schwer realisierbar. Dieser Hintergrund hat zur Bejahung der Zulässigkeit einer Pfändung zukünfti gen Ei nkommens geführt (vgl. dazu F RITZSCHE/ WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1984, S. 340). 2.5.5 Di e Schuldneri n stellte sich wie gesehen vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, sie müsse die Mittel, welche E._____ ihr zur Verfügung stelle, später ei nmal zurückzahle n (act. 1; vgl. auch act. 14). Die Schuldnerin macht damit sinn- gemäss geltend, es handle sich bei den Überweisungen von E._____ um Darle- hen, welche er i hr als Unterstützung für i hren Lebensunterhalt gewähre, da ihr
Ei nkommen dafür ni cht ausrei che. Das wurde nicht bestritten. Für die nachfolgen- den Erwägungen ist der Rechtsgrund für die Zahlungen von E._____ allerdings nicht von entscheidender Bedeutung. 2.5.6 Wie erwähnt si nd bereits bestehende, aber erst in Zukunft fälli ge An- sprüche der Schuldnerin gegenüber Dritten ohne weiteres pfändbar. Analog der Pfändung zukünfti gen Ei nkommens kommt ferner die Pfändung zukünfti ger perio- discher Geldforderungen der Schuldnerin in Frage, wenn mi t der Entstehung sol- cher Forderungen beispielsweise aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses ins- künfti g mi t hoher Wahrschei nli chkei t zu rechnen i st. Solche Zahlungen können bei der Berechnung des Totals der Einkünfte nach Art. 93 SchKG berücksichtigt wer- den. Zwar trifft es zu, dass die Schuldnerin selber (am 13. Januar 2016) gegen- über der Vorinstanz (im Beschwerdeverfahren CB150175) erwähnte, Herr E._____ überweise monatlich Fr. 1'700.00 auf ein auf sie lautendes Konto. Aller- dings bezog sich die Angabe der Schuldnerin nicht auf fest zu erwartende zukünf- tige Zahlungen, sondern auf die aus den Unterlagen hervorgehenden Zahlungen der Vormonate (vgl. act. 19/2 S. 1). Die Angabe stimmt für die im damaligen Zeit- punkt unmittelbar vorangegangenen Monate mit den Unterlagen überein: Die Schuldnerin erhielt danach am 15. Oktober 2015, 5. November 2015 und am 14. Dezember 2015 je eine solche Zahlung von E._____. Für die Monate davor sind dagegen (gemäss Betreibungsamt) nur zwei weitere Zahlungen ersichtlich (per 12. Mai 2015 und per 17. August 2015), und der Schuldnerin wird auch sei- tens des Betreibungsamts nicht vorgeworfen, sie hätte entsprechende Kontobele- ge zurückbehalten (vgl. vorne II./2.5.2). Die Angabe der Schuldnerin über die "monatlichen" Zahlungen war vor diesem Hintergrund offenkundig eine Moment- aufnahme, die sich auf die aktenkundigen Zahlungen der Vormonate bezog und ni cht auf di e Zukunft. Der aufgezeigte Hintergrund lässt weder auf bereits existierende Forderun- gen der Schuldneri n auf zukünfti ge Zahlungen schli essen, noch auf ei n bestehen- des Vertragsverhältnis im Sinne eines Dauerschuldverhä lt ni sses, aus welchem solche Geldforderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit periodisch entstehen wür-
den. Die konkret belegten Zahlungen erfolgten einerseits nicht jeden Monat und andererseits auch nicht je am gleichen Tag eines Monats. Von einem Dauerauf- trag (der ein Indiz für ein bestehendes D auerschuldverhä lt ni s sei n könnte) i st da- her ni cht auszugehen. Für ei n derartiges Vertragsverhältnis gibt es somit keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin gelegent- li ch, wenn i hre Ei nkünfte für i hren Unterhalt (und den i hrer Tochter) ni cht ausrei- chen, bei E._____ um Unterstützung ersucht (so sinngemäss auch die Angabe der Schuldneri n i n act. 14, sie "frage" Herrn E._____, "ihr mehr Geld auszulei- hen"). Solche je für den Einzelfall neu vereinbarte Zahlungen sind (unabhängig von ihrem Rechtsgrund) nicht pfändbar, weil anders als bei einem Arbeitserwerb ni cht mi t hoher Wahrschei nli chkei t mi t peri odi schen zukünfti gen Forderungen ge- rechnet werden kann. Aus demselben Grund können solche Zahlungen auch nicht (für die Berechnung der pfändbaren Quote einer Einkommenspfändung) an das Total der Einkünfte der Schuldnerin angerechnet werden. 2.6 Somit ist lediglich von einem Einkommen der Schuldneri n von Fr. 3'613.00 bzw. Fr. 3'620.00 auszugehen (je nach dem, ob die IV-Rente im Be- trag von Fr. 1'616.00 oder Fr. 1'620.00 berücksichtigt wird; vgl. vorne II./2.1 sowie act. 18 S. 3). Mit diesen Mitteln vermag die Schuldnerin das Existenzminimum für sich und für ihre Familie nicht zu decken (unabhängig davon, ob die Krankenkas- senprämie angerechnet wird, und auch unabhängig von der Anrechnung eines tieferen Mietzinses: vgl. vorne II./2.1). Beschränkt pfändbare Einkünfte nach Art. 93 SchKG, welche für die Schuldneri n und i hre Fami li e ni cht unbedi ngt not- wendig wären und daher nach dieser Bestimmung gepfändet werden könnten, si nd damit ni cht vorhanden. D as führt i n Guthei ssung der Beschwerde zur Aufhe- bung der angefochtenen Einkommenspfändung, ohne dass auf die Rügen der Schuldnerin zur unterbliebenen Berücksichtigung ihrer Krankenkassenprämie noch einzugehen wäre.
III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Pfändung der beschränkt pfändba- ren Ei nkünfte der Schuldnerin gemäss Pfändungsurkunde vom 11. Dezem- ber 2015, Pfändung Nr.1... des Betreibungsamts Zürich 3 (i nsb. Pfändung der Ansprüche auf Auszahlung von Krankentaggeldern der B.), wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die B. ... [Adresse], im Dis- positivauszug Ziffer 1, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, sowie an das Betreibungsamt Züri ch 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 27. Mai 2016