Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160078-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. S. Bohli Roth. Urteil vom 15. August 2016 i n Sachen
A._____ GmbH, Beschwerdeführerin,
betreffend Sachwalterhonorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. April 2016 (EC160003)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ei n- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil per sofort aus ihrem Amt als Sachwalterin i m Stundungsverfa hre n von B._____ entlassen (act. 4). Am 11. April 2016 reichte die entlassene Sachwalterin der Vorinstanz für i hre Tätigkeit im Rahmen der definitiven Nachlassstundung eine Honorarnote im Be- trag von Fr. 3'361.30 ein (act. 16/3-4 = act. 30/2). Die Vorinstanz setzte die Ent- schädigung mit Verfügung vom 14. April 2016 auf Fr. 1'708.95 fest und auferlegte sie B._____ (act. 27). 2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung des verlangten Honorars in Höhe von Fr. 3'361.30. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Ver- letzung von Art. 55 GebV SchKG und Art. 9 BV geltend. Zunächst hält sie fest, dass die Honorarnote vom 12. Dezember 2015 für die provisorische Nachlass- stundung mi t ei ner Ausnahme bewilligt worden sei. So sei von Sekretariatsarbei- ten und der Kleinspesenpauschale damals keine Rede gewesen. Weiter wendet sie ein, die massive Kürzung das Honorars sei eine Folge der offensichtlichen Aversion der Vorderrichterin ihr (der Sachwalterin) gegenüber, die sich bereits aus dem Entlassungsentscheid vom 11. März 2016 ergebe. Von einer Entschädi- gung nach Schwi erigkeit und Bedeutung der Sache, Umfang der Bemühungen, Zeitaufwand und Auslagen könne bei einer Reduktion von rund 50% der Arbeits- stunden und 100% der Kleinspesen keine Rede mehr sein. Dabei handle es sich klar um Wi llkür, namentli ch bei der Kürzung der Position vom 11. April 2016. Die Vorderrichterin scheine sie für aus ihrer Sicht unanständiges Verhalten bestrafen zu wollen. Dass die aufwändigsten Arbeiten noch anstünden, werde ferner als ak- tenwidrig zurückgewiesen. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, ange- sichts der offensichtlich willkürlichen Festlegung des Honorars betrachte sie es nicht als notwendig, alle gekürzten Positionen einzeln zu besprechen (act. 28).
die Barauslagen um Fr. 6.-- , da der eingeschriebene Brief vom 26. Januar 2016 betreffend den neu geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 175.-- aus eige- nem Interesse erfolgt sei und überdies keinen Versand per Einschreiben rechtfer- tige. Eine Honorierung zum höheren Stundenansatz sei sodann nicht angebracht. Ferner verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nebst den verbleiben- den Barauslagen von Fr. 87.-- eine Kleinspesenpauschale von 5% (act. 27). b) Die Beschwerdeführerin besteht auf der Abgeltung ihres gesamten durch den Arbeitsrapport belegten Aufwandes. In i hrer Beschwerdeschrift befasst sie sich allerdi ngs nur hi nsi chtli ch der ni cht entschädi gten Sekretariatsarbeiten und Kleinspesenpauschale sowie der Reduktion der Position vom 11. April 2016 mit dem angefochtenen Entscheid. Im Übrigen bekräftigt sie, angesichts der of- fensichtlichen Willkür halte sie eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Kür- zungen als ni cht erforderli ch und begnügt sich stattdessen mit pauschaler Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen und der Vorderrichterin. Sie kommt damit den auch mi ni malen Anforderungen an eine Begründung ihrer Beschwerde inso- weit nicht nach. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entschei d sachli ch unzutreffe nd wäre. Entsprechend ist im Folgenden lediglich auf i hre sachbezogenen Einwendungen gegen den vori nstanzli che n Entschei d ei nzugehen. Zu ihrer Darstellung, die Vorderrichterin spreche ihr jeglichen An- stand ab (act. 28 S. 2), ist anzumerken, dass sich die damit angesprochene Be- merkung auf eine bestimmte Eingabe der Beschwerdeführerin an das Geri cht be- zog (vgl. act. 30/6 S. 2) und somit nicht auf die Person zielte. 6.a) Dem Nachlassgericht steht bei der Festlegung der Pauschalentschädi- gung eines Sachwalters ein erhebliches Ermessen zu. In dieses Ermessen ist insbesondere einzugreifen, wenn die Vori nstanz von ni cht sachgerechten Kri te- rien ausgegangen ist oder massgebliche Umstände des Einzelfalles nicht berück- sichtigt hat (BGer 5A_132/2008 vom 15. Juli 2008). Ferner ist das Gericht formell ni cht an ei ne frühere Rechtsauffassung gebunden. Es ist in seiner Rechtspre- chung unabhängi g und nur dem Recht verpflichtet. Ein Präjudiz begründet noch keine ständige Praxis, die allenfalls einen Anspruch auf Vertrauensschutz entste- hen li esse (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47-51 ZPO; Meier,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 23, S. 73 ff.). Ei ne von ei nem früheren Ent- scheid abweichende Begründung ist somit zulässig, solange das Gericht bei der Festsetzung des Honorars das ihm zugestandene Ermessen weder unter- noch überschreitet oder die Höhe der Entschädi gung ni cht unangemessen erschei nt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36f.). b) Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im Rahmen der provisorischen Nachlassstundung sowohl die Sekretariatsarbeiten als auch die Kleinspesenpau- schale zusätzlich veranschlagte (act. 30/4), kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 28 S. 2f.). Insbesondere kann sie nicht da- von ausgehen, dass diese beiden Positionen wiederum ohne weiteres vergütet werden, da eine frühere Entschädigung einzelner Aufwände für si ch allei n noch kein schützenswertes Vertrauen begründet. Dass damals keine Erwartungen auf eine pauschale Spesenentschädigung geweckt wurden, zeigt sich nicht zuletzt in der (auch) vorliegend eingereichten Aufstellung der Barauslagen. Die von der Vorinstanz als Sekretariatsaufwand bezeichneten Positionen (Begleichung der Rechnungen von SHAB und Amtsblatt, Entgegennahme der Verfügung betreffend Honorar für die provisorische Nachlassstundung, Aufwand für "Mandatsübergabe", Mandatsauflösung" und "Dokumentation zusammenstel- len" sowie Empfang des gerichtlichen Schreibens vom 6. April 2016) betreffen so- dann nur wenige rein administrative Verrichtungen. Dass solche einfachen Sekre- tariatsarbeiten und anderer Kleinstaufwand nicht extra honoriert werden, ist sach- li ch vertretbar und entspricht auch der Praxis bei der Entschädigung von unent- geltlichen Rechtsvertretern. Denn mit dem Honorar abgeholten werden fachbezo- gene Tätigkeiten des Sachwalters bzw. Rechtsvertreters, nicht hingegen Arbeiten, die dessen Sekretariat erledigt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die hö- heren Stundenansätze von Rechtsanwälten ist im Übrigen unbehelfli ch (act. 28 S. 3). Der Sachwalter hat eine öffentliche Funkti on, weshalb die Honoraransätze für Anwälte nicht unbesehen herangezogen werden können (Kommentar GebV SchKG-Eugster, Art. 55 N 1). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vor- instanz der Beschwerdeführerin nebst den Barauslagen keine Kleinspesenpau- schale zusprach. Der Ersatz der geltend gemachten Barauslagen (abzüglich
Fr. 6.-- für ein Einschreiben, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird) umfasst die effektiv angefallenen Ausgaben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb darüber hinaus noch eine Kleinspesenpauschale berücksichtigt werden sollte, zumal auch die Gebührenverordnung keine zusätzliche pauschale Vergütung für Auslagen vorsieht (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 GebV SchKG) und eine solche pra- xisgemäss auch den unentgeltli che n Rechtsvertretern nicht ausgerichtet wird. c) Unter dem 11. April 2016 sind bei einem Zeitaufwand von zwei Stun- den "Aktenstudium; Schreiben an Gericht erstellt: Stellungnahme, Einreichung Belege Sachwalterkonto und Honorarnote; Sachwalterkonto verbucht von Konto- eröffnung 7.8.2015 bis 18.3.2016 (Saldierung) Per Einschreiben an Gericht; z.K. mit allen Beilagen A-Post an D." aufgeführt (act. 16/4 S. 3). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlas- sung nochmals Akten habe studieren müssen. Für das Schreiben ans Gericht samt Beilagen seien nicht mehr als 0.5 Stunden zuzusprechen (act. 27 S. 5). Die Beschwerdeführerin wendet ein, allein für die Verbuchung des Sachwalterkontos würden 0.5 Stunden ni cht rei chen (act. 28 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Neue Aargauer Bank das Sachwalterkonto gemäss Auftrag der Beschwerde- führeri n vom 17. März 2016 saldiert hat (vgl. act. 16/4 S. 3, Positionen vom 17. und 21. März 2016). Was somit unter "Sachwalterkonto verbucht (Saldierung)" am 11. April 2016 zu verstehen ist, bleibt unklar. Sollte damit der Abschluss der Buchhaltung der Beschwerdeführeri n in der vorliegenden Sache gemeint sein, scheint die von der Vorinstanz eingesetzte halbe Stunde vertretbar, da es sich le- diglich noch um kleinere Arbeiten handeln dürfte und die Rechnungsstellung selbst analog § 2 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung in der Regel nicht ent- schädigt wird. Dass die Vorinstanz ferner die Position "Aktenstudium" strich, ist unter Berücksichtigung des zwei Tage zuvor von der Beschwerdeführerin gestell- ten Gesuchs um soforti ge Entlassung aus ihrem Amt sachlich nachvollziehbar (act. 30/6) und daher insoweit gerechtfertigt. d) Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwä- gung, ein Honorar von total Fr. 1'708.95 rechtfertige sich auch deshalb, weil die aufwändigsten Arbeiten noch ausstehend seien, als aktenwidrig (act. 28 S. 3). Da-
rin ist ihr ni cht zu folgen. Offensichtlich ist der Nachlassvertrag noch nicht zustan- de gekommen und stehen entsprechend auch Verhandlungen mit den Gläubigern bevor, was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Dass als Basis der Nachlassstundung offenbar ein Sanierungsvertrag vom 17. Juni 2015 dient, wo- nach eine Dividende von 100% zu erwarten ist, mag die anstehenden Aufgaben allenfalls vereinfachen, macht sie aber keineswegs hinfällig (act. 28 S. 3). 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beanstandeten Kürzungen durch die Vorinstanz i m Rahmen deren pflichtgemässen Ermessens liegen und einzig den Zeitaufwand als einen Gesichtspunkt der Honorarfestsetzung beschla- gen. Das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar erscheint auch den übrigen massgeblichen Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen. Seine Fest- setzung verletzt weder Recht noch ist sie unangemessen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzli- che Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die durch das Abfassen der Beschwerdeschrift entstandenen Umtriebe verlangt die Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (act. 28 S. 1 und 4). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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