Konkurs set aside after debt paid before opening

PS160084Obergericht13.05.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court allowed the debtor's appeal against the opening of bankruptcy. It held that the creditor's claim, including interest and costs, had been paid before the first-instance bankruptcy judgment and that the debtor had also secured the relevant costs in time. The bankruptcy opening of the District Court of Uster was therefore annulled. However, because the debtor failed to notify the bankruptcy court of the payment before the hearing, she had to bear the second-instance fee, the first-instance fee, and the bankruptcy office costs. The court also ordered distribution of funds held by the bankruptcy office, including payment of CHF 2,000 to the creditor.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG; bankruptcy appeal based on prior payment of the claim. In appeal against the opening of bankruptcy, facts arising before the challenged judgment may be invoked and proved by documents. If the debtor shows that the debt, including interest and costs, was extinguished before the bankruptcy decision, the appeal is to be upheld and the bankruptcy opening annulled. The court will, however, allocate the procedural costs against the debtor if the debtor failed to notify the first-instance court in due time and thereby caused the bankruptcy opening and the appellate proceedings (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160084-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 13. Mai 2016 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2016 (EK160066)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) vom 3. Mai 2016 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 3 = act. 6 = act. 7/5): Forderung von10'700.25CHF Zins 5% seit 11.12.2015211.05CHF Gläubigerkosten150.00CHF Betreibungskosten229.60CHF . / . Teilzahlungen-CHF Total11'290.90CHF

1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Mai 2016 (an diesem Datum überbracht) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 7/6; act. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschieben- de Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin aufgefordert, für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 8). Der verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 10). 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung)

vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Mit ihrer Eingabe vom 9. Mai 2016 belegt die Schuldnerin, dass sie dem Be- treibungsamt Dübendorf in der Betreibung-Nr. ... am 5. April 2016 einen Betrag von Fr. 3'000.00 einbezahlt hat. Gemäss der Abrechnung des Betreibungsamtes Dübendorf wurden der Gläubigerin Fr. 2'985.00 abgeliefert (act. 4/1). Zudem reicht die Schuldnerin eine Belastungsanzeige des Firmenkontos bei der Credit Suisse ein, aus der hervorgeht, dass sie mit Valuta vom 22. April 2016 eine Zah- lung von Fr. 8'300.00 an die Gläubigerin vorgenommen hat. Dadurch hat die Schuldnerin den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen, Gläubiger- und Betreibungskosten vor der Kon- kurseröffnung am 3. Mai 2016 beglichen wurde. Ausserdem stellte die Schuldne- rin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Dübendorf sicher (act. 4/8). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.00 leistete die Schuldnerin einen Barvorschuss (act. 10). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2016 ist aufzuheben. 3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf ver- lassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 3. Mai 2016 (act. 7/3-4), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuwei- sen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Kon- kursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass

die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mit- teilung würde rechtzeitig durch die Gläubigerin erfolgen. Indem die Schuldnerin der Vorinstanz die erfolgte Zahlung nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kos- ten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.00 (Zahlung der Schuldnerin an das Konkursamt von Fr. 500.00, Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Barvorschusses von Fr. 1'550.00 sowie die von der Schuldnerin an das Konkursgericht geleisteten und an das Konkursamt überwiesenen Fr. 250.00) der Gläubigerin Fr. 2'000.00 und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 13. Mai 2016

Schlagwörter

bankruptcy openingappealprior paymentproof by documentscost allocationsuspensive effectinsolvency

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening should be annulled because the debt was paid before the first-instance decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor proved payment of the claim, interest and costs before the bankruptcy judgment; the bankruptcy opening was therefore set aside.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174(1) SchKG, new facts may be considered on appeal if they arose before the challenged decision. Payment before the bankruptcy opening is a ground that would have led to dismissal under Art. 172(3) SchKG. The debtor also secured the bankruptcy and appeal costs in time, so the conditions for reversal were met.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the first-instance and appeal proceedings and the bankruptcy office costs?

Extrahierter Entscheid

The debtor bears the second-instance fee, the first-instance fee, and the bankruptcy office costs because she failed to inform the bankruptcy court in time of the payment.

Extrahierte Begründung

Although payment occurred before the hearing, the debtor should have notified the bankruptcy court after receiving the summons. Her omission caused both the first-instance bankruptcy opening and the appeal proceedings.

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