Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 13. Mai 2016 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2016 (EK160067)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) vom 3. Mai 2016 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigeri n; act. 3 = act. 6 = act. 7/5): Forderung von 5'881.35CHF
Zins 5% seit 11.12.201599.65CHF Gläubigerkosten 150.00CHF Betreibungskosten169.60 CHF . / . Teilzahlung per 02.03.2016 1'990.00CHF Total4'310.60CHF
1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Mai 2016 (an diesem Datum überbracht) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 7/6; act. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschieben- de Wi rkung zuerkannt und die Schuldnerin aufgefordert, für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 8). Der verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 10). 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen ersti nstanzli che n Entschei d entstanden si nd (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung)
vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Mit i hrer Eingabe vom 9. Mai 2016 belegt die Schuldnerin, dass sie gegen- über dem Betreibungsamt Dübendorf am 29. Februar 2016 in der Betreibung- Nr. ... eine Teilzahlung von Fr. 2'000.00 geleistet hat und eine Ablieferung von Fr. 1'990.00 an die Gläubigerin erfolgt ist (act. 4/1). Zudem belegt die Schuldnerin mittels Einreichung einer Belastungsanzeige des Firmenkontos bei der Credit Suisse, dass sie mit Valuta vom 22. April 2016 eine Zahlung von Fr. 4'310.60 an die Gläubigerin geleistet hat (act. 4/2). D adurch hat die Schuldnerin den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zi nsen, Gläubiger- und Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung am 3. Mai 2016 beglichen wurde. Ausserdem stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittel- frist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten beim Konkursamt Dübendorf sicher (act. 4/10). Auch für di e zwei ti nstanzli- che Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.00 leistete die Schuldnerin ei nen Barvorschuss (act. 10). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2016 ist aufzuheben. 3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin ni cht darauf ver- lassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 3. Mai 2016 (act. 7/3-4), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuwei- sen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Kon- kursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor
diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mit- teilung würde rechtzeitig durch die Gläubigerin erfolgen. Indem die Schuldnerin der Vorinstanz die erfolgte Zahlung nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kos- ten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.00 (Zahlung der Schuldnerin an das Konkursamt von Fr. 500.00, Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Barvorschusses von Fr. 1'550.00 sowie die von der Schuldnerin an das Konkursgericht geleisteten und an das Konkursamt überwiesenen Fr. 250.00) der Gläubigerin Fr. 2'000.00 und der Schuldnerin ei nen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 13. Mai 2016