Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 7. Juli 2016 i n Sachen
A._____ Ltd., Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG als Liquidatorin der C._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Überweisung von Guthaben (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Mai 2016 (CB150027)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 17. Oktober 2014 verfügte die Finma die Liquidation der C._____ AG. Als Li- quidatorin wurde die Beschwerdegegnerin eingesetzt. Diese zog Vermögenswerte ein und lieferte diese nach Eröffnung des von der Beschwerdegegnerin beantrag- ten Konkurses dem Konkursamt Küsnacht ab. Am 25. Februar 2015 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Eine von mehreren Gläubigern dagegen er- hobene Beschwerde wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 abgewiesen (act. 32). Am 24. Juli 2015 verfügte das Konkursamt Küsnacht folgendes (act. 2/5): Von den sich bei der Konkursverwaltung befindlichen Guthaben in der Höhe von total Fr. 1'132'410.89 werden sämtliche bis zum Verfahrens- abschluss der Konkursverwaltung entstehenden Gebühren, Auslagen und Drittkosten (Stand heute: rund Fr. 6'000.00) bezogen. Das restliche Guthaben wird der B._____ AG, Züri ch, überwi esen. Sämtliche Geschäftsakten werden der B._____ AG zur Verfügung ge- stellt. Die B._____ AG wird auf die Aufbewahrungspflicht dieser Akten analog Art. 747 OR aufmerksam gemacht. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksge- richt Meilen Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die Verfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 24. Juli 2015 ist aufzuheben. 2. Das Konkursamt Küsnacht bzw. die Liquidatorin der C._____ AG ist durch das Gericht anzuweisen, dass der A._____ Ltd. das bei der Konkursverwaltung befindliche Guthaben von CHF 1'132'410.89 (nach Abzug der Kosten) zu überweisen ist . Mit Eingabe vom 13. Februar 2016 stellte die Beschwerdeführerin folgendes er- gänztes Rechtsbegehren (act. 45): 1. Es sei die Verfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 24. Juli 2015 betreffend Konkurs der C._____ AG in Liquidation aufzuhe- ben bzw. zu berichtigen;
gemäss dem mittlerweile rechtskräftig gewordenen Konkursinventar keine Gesell- schaftsaktiven mehr vorhanden seien. Denn das Konkursinventar habe keine Auswi rkungen auf di e Rechtsstellung Dritter. Es verfolge lediglich den Zweck, ei- nen Überblick über die vorhandenen Aktiven der Gesellschaft zu verschaffen, die- se zu sichern und hierdurch als Grundlage für den Entscheid bezüglich des weite- ren Verfahrens bzw. der Einstellung des Konkurses zu dienen. Damit werde je- doch nicht über allfällige Aussonderungsansprüche Dritter entschieden. Mit der Überweisung des Guthabens an die Beschwerdeführerin würde der Entscheid über allfällige Aussonderungsansprüche präjudiziert und der Gesellschaft würde allenfalls Haftungssubstrat in gesetzeswidriger Weise entzogen. Zu Recht habe das Konkursamt Küsnacht entschieden, das ehemals mit Konkursbeschlag beleg- te Guthaben und die Geschäftsakten seien der Liquidatorin der Gesellschaft zu überheben. Demnach sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven sei das Unterstellungsverfahren der FINMA beendet worden. So sei es auch auf der Webseite der FINMA publiziert worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führe eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt F., den Liquidator der C. AG wegen Veruntreuung von rund 160'000 Franken, Ur- kundenfälschung, Geldwäscherei. Die Unterlagen befänden sich bei den Vorak- ten. In Anbetracht der gegen Rechtsanwalt F._____ erhobenen Vorwürfe sei der angefochtene Entscheid skandalös und stelle eine Einladung auch zur Veruntreu- ung der im Streit liegenden CHF 1'131'084.28 dar. Im Übrigen verweist die Be- schwerdeführerin auf die Begründung ei ner Beschwerde von D._____ (Verwal- tungsrat der C._____ AG in Liquidation) in einem Parallelverfahren. 4. Würdi gung 4.1. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal-
tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträ- ge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansi cht nach lei det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Der blosse Verweis auf frühere Ausführungen vor Vorinstanz genügt nicht (OGer ZH, LB150059). Dasselbe gilt in Bezug auf Verweise zu Rechtsschrif- ten in anderen Rechtsmittelverfahren. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vori nstanzli che n Entschei des geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). Eine ungenügende Begründung ist kein verbesserlicher Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (OGer ZH RT110114) 4.2. Die Beschwerdeschrift muss gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO unterzeichnet sein. Die Eingabe vom 27. Juni 2016 ist nicht unterzeichnet, was ein verbesserli- cher Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO darstellt. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Da die Beschwerde auch abgesehen von der fehlenden Unterschrift nicht gutgeheissen werden kann, ist auf di e Ansetzung ei ner Nachfri st zu verzi chten. 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde auf eine Eingabe in einem Parallelverfahren verweist, kommt sie ihrer Begründungsoblie- genhei t ni cht nach. Die Vorinstanz begründete, weshalb sie trotz des ihrer Ansicht nach unpräzisen Eintrages der FINMA auf deren Internetseite davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor die zuständige von der FINMA einge- setzte Liquidatorin sei. Die Beschwerdeführerin rügt dies, geht aber auf die vor- instanzlichen Erwägungen nicht ein und zeigt nicht auf, weshalb diese ihrer An- sicht nach unzutreffend sein sollen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei nicht (mehr) zutrauenswürdig, weshalb der
fragliche Betrag nicht ihr zu überweisen sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass über die Einsetzung oder Absetzung einer Liquidatorin der FINMA nicht in diesen Ver- fahren zu entschei den i st. D er Ei nwand i st ni cht sti chhalti g. Ebenfalls nicht ent- scheidrelevant ist die Frage eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Beschwer- degegnerin bzw. von Rechtsanwalt F._____. Der Vollständigkeit halber bleibt da- rauf hinzuweisen, dass gemäss den nicht gerügten Erwägungen der Vorinstanz kein Anhaltspunkt für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegeg- nerin besteht und das EJPD die Strafanzeigen als zweifelsfrei unbegründet beur- teilt hatte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Prozesskosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 76, an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Konkursamt Küsnacht, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Bezirksgericht Meilen zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 8. Juli 2016