Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160127-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. A. Huizinga sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 5. Oktober 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Zollikon, Beschwerdegegner,
vertreten durch Gemeindesteueramt Zollikon,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Juni 2016 (CB160011)
Erwägungen: I. 1. Am 18. März 2016 machte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (im Folgenden kurz Betreibungsamt Küsnacht oder auch nur Betreibungsamt) die auf den 8. Juni 2016 angesetzte Zwangsversteigerung der im hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin und i hres Ehemannes stehenden Liegenschaft in Zollikon (Kat. Nr. ...) öffentlich bekannt. Die Auflage der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses wurde auf die Zeit vom 4. bis 13. Mai 2016 terminiert (Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 11 vom tt. März 2016). Laut Bekanntmachung erfolgte die Verwertung auf Verlangen der Pfändungsgläubiger in den Pfändun- gen Nr. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Küsnacht sowie 5, 6 und 7 des Be- treibungsamtes Horgen. 2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 22. April 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, in folgen- den Pfändungen des Betreibungsamtes Küsnacht Beschwerde zu erheben (act. 1 S. 1): a) Pfändung Nr. 1 (Vollzug: 18.6.2008) für die Betreibungen gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin Nr.8 (Staats- u. Gemeindesteuern 2003; Zahlungsbefehl vom 13.3.2006) und Nr. 9 (Staats- und Gemeindesteuern 2004; Zahlungsbefehl vom 16.4.2007) (vgl. act. 2/3, 2/12); b) Pfändung Nr. 10 (Vollzug: 18.6.2008) für die Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin Nr. 11 (Staats- und Gemeindesteuern 2003; Zahlungsbefehl vom 18.4.2008) und Nr. 12 (Staats- und Gemeindesteuern 2004; Zahlungsbefehl vom 18.4.2008) (vgl. act. 2/4, 2/1–2); c) (laufende) Pfändung Nr. 4 (Vollzug: 20.1.2015) in diversen Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin (die von ihr ge- nannte Nr. 13 gehört offensichtlich nicht dazu) (vgl. act. 2/28);
d) Pfändung (Pfändungsankündigung vom 15.11.2006) für die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin Nr. 14 (Bundessteuer 2003; Zahlungsbefehl vom 20.10.2006) (vgl. act. 2/9–10).
Pfändungsgegenstand in der Pfändung Nr. 1 war der Miteigentumsanteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin an der ehelichen Liegenschaft (act. 2/3); i n den Pfändungen Nr. 10 und 4 wurde der Miteigentumsanteil der Beschwerdefüh- rerin gepfändet (act. 2/4, 2/28). Die Anträge der Beschwerdeführerin lauteten (act. 1 S. 1/2): 1. Die Beschwerdeführerin ersucht das Gericht [um] die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen gestützt auf Art. 22 SchKG im Zusammenhang mit der Einstellung des noch pendenten Pfän- dungsverfahrens Nr. 4 des BA Zollikon. 2. Das BA Zollikon sei angewiesen, die Pfändung betreffend die Steuerschulden 2003–2005 gegen den Schuldner, Herrn B._____ [Ehemann der Beschwerde- führerin], neu aufzunehmen und dieses Mal die beweglichen Vermögenswerte und das Einkommen des Schuldners in die Pfändung einzubeziehen. 4. Das BA Zollikon sei angewiesen, die ganzen Akten (inkl. E-Mail, Brief, Akten- notiz, Telefonnotiz, betreffend Kommunikation zwischen dem Schuldner, dem BA Zollikon, dem Steueramt Zollikon samt dem Kantonalen Steueramt, mit Aktenverzeichnis für das Gericht und die Gesuchstellerin) zur Verfügung zu stellen. 5. Aufschiebende Wirkung sei der Klage zu gewähren. 6. Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners [gemeint: Betreibungsamt]. Die Beschwerdeführerin schloss ihre Eingabe damit, es seien die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, da ihr die drohende Versteigerung ihres Miteigentumsanteils einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil ver- ursachen könne (act. 1 S. 8). 3. Am 8. Juni 2016 wurde das eheliche Grundstück in der zwangsrechtlichen Ver- steigerung dem Meistbietenden zugeschlagen (act. 4).
Das Betreibungsamt habe bei der Pfändung Nr. 1 gegen ihren getrennt lebenden Ehemann dessen Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft gepfändet, ohne das bewegliche Vermögen des Schuldners als Pfändungsgegenstand i n Be- tracht zu zi ehen. Ei nkommen und bewegliches Vermögen seien ignoriert worden, als verfügte der Schuldner nur über den Miteigentumsanteil (act. 1 S. 6 Ziff. 13 f.). Das Betreibungsamt habe auf die Pfändung des beweglichen Vermögens im aus- schliesslichen Interesse des Betriebenen und der Gläubiger verzichtet. Der Ehe- mann der Beschwerdeführerin habe im hängigen Ehescheidungsverfahren die Strategie verfolgt, sie – als für die Staats- und Gemeindesteuern solidarisch Mi t- haftende – in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen und so die Veräusserung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft zu erreichen, sei es durch freiwilligen Verkauf, sei es durch Zwangsverwertung (act. 1 S. 7 Ziff. 18 f.; vgl. act. 2/15, 2/20 f.) . Das Betreibungsamt dürfe gemäss Art. 95 Abs. 5 SchKG unter Berücksi chti gung der Interessen der Betreibungsparteien zwar entscheiden, wie gepfändet werde, aber nicht im ausschliesslichen Interesse des Schuldners oder des Gläubigers auf die Pfändung des "einzig vorhandenen Vermögenswertes" verzichten, wenn der Pfändung gesetzlich nichts entgegenstehe (act. 1 S. 6 Ziff. 15). Die Verhältnisse des Ehemannes hätten die Abweichung von der gesetzlichen Pfändungsreihenfolge gemäss Art. 95 SchKG nicht gerechtfertigt. Der Pfändung der beweglichen Vermögenswerte des Ehemannes habe gesetzli ch ni chts entge- gengestanden. Es scheine – aufgrund mehrerer Aktenstücke des Betreibungsam- tes –, dass Schuldner, Gläubiger (vertreten durch das Steueramt) und Betrei- bungsamt si ch zu m Nachteil der Beschwerdeführerin über das Vorgehen geeinigt hätten (act. 1 S. 6 Ziff. 16, S. 7 Ziff. 18 ff., S. 3 Ziff. 2). Der Ehemann der Be- schwerdeführerin sei von Anfang an in der Lage gewesen (und sei es noch heu- te), die gesamten offenen Steuerschulden vollumfänglich aus dem beweglichen Vermögen zu begleichen (act. 1 S. 3 ff., S. 5 Ziff. 11 f., S. 6/7).
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG 10 Tage ab Kenntnis der angefochtenen Verfügung betrage. Ei ne Verfügung des Betreibungsamtes, welche die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 22. April 2016 fristwahrend hätte anfechten können, sei nicht ersichtlich. Insoweit sei dem- nach auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 8 Erw. III/2 .1–2.2). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob eine nichtige Verfügung des Betreibungs- amtes vorliege, kam aber zum Schluss, dass weder in der Pfändung Nr. 1 (Schuldner: Ehemann der Beschwerdeführerin) noch anderweitig Nichtigkeits- gründe aktenkundig seien (act. 8 Erw. IV /6 ): Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der gegen sie gerichteten Pfän- dungen damit begründen wolle, dass zuerst das Vermögen ihres Ehemannes hät- te gepfändet werden müssen, laufe ihre Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere; der Gläubiger könne, wenn i hm mehrere Solidarschuldner gegenüberständen, jeden einzeln nach freier Wahl für die ganze Forderung in Anspruch nehmen (act. 8 Erw. IV/2). Was die Pfändung des Miteigentumsanteils des Ehemannes betreffe, hafte der Einschätzung des Betreibungsbeamten, der Erlös des beweglichen Vermögens des Ehemannes hätte dessen Schulden nicht gedeckt, kein beson- ders schwerer und offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel an. Angesichts der beträchtlichen Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen ha- be es sich ohne Weiteres gerechtfertigt, das werthaltige unbewegliche Vermögen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorab der Zwangsvollstreckung zuzufüh- ren, um so die Forderungen der Gläubiger zu decken und gleichzeitig dem Ehe- mann das bewegliche, für die Deckung der Forderungen ungenügende Vermögen zu belassen. Der Betreibungsbeamte habe seinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Pfändungsreihenfolge beim Ehemann der Beschwerdeführerin korrekt ausgeübt (act. 8 Erw. IV/4). Im Übrigen schütze Art. 95 SchKG weder öffentliche Interessen noch solche von am Verfahren nicht beteiligten Dritten, was Vor- aussetzung für die Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG wäre (act. 8 Erw. IV /5 ).
In der Beschwerdeschrift an das Obergericht macht die Beschwerdeführeri n – im Wesentlichen – Folgendes geltend (act. 9): 3.1. Die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin Nr. 14 samt Pfändung für die offene Bundessteuer 2003 sei rechtsgrundlos und gesetzwidrig. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass Ehegatten nach der Trennung für die noch offenen Bun- dessteuern solidarisch hafteten (vgl. Art. 13 Abs. 2 DBG). Die Vollstreckung sei damit ni chti g (act. 9 S. 3 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 17). 3.2. Bei den Pfändungen gegen den Ehemann für die Staats- und Gemeindesteu- ern 2003–2005 habe das Betreibungsamt nicht nur die gesetzliche Pfändungsrei- henfolge missachtet (Art. 95 SchKG), sondern dem Ehemann auch die Möglich- keit gegeben, selber auszuwählen, welche von seinen Vermögenswerten er pfän- den und später verwerten lassen möchte. Der Ehemann wäre in der Lage gewe- sen, seine Steuerschulden (Bundes- und Staatssteuern) vollumfängli c h aus dem beweglichen Vermögen zu begleichen. Es scheine, dass sich das Betreibungsamt in Übereinstimmung mit Gläubiger und Ehemann auf die Pfändung von dessen Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft beschränkt habe, damit später durch die "solidarische Pfändung" der Beschwerdeführerin für die Staatssteuern 2003–2005 die zeitgleiche Verwertung beider Miteigentumsanteile an der eheli- chen Liegenschaft ermöglicht würde (act. 9 S. 3 f. Ziff. 4–6, S. 5 ff.). 3.3. Obwohl die Betreibungen gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin für die Bundes- und die Staatssteuern zeitgleich eingeleitet worden seien, habe das Betreibungsamt aus den ihm geleisteten Zahlungen des Ehemannes vorab die Bundessteuerschulde n 2003–2004 gedeckt, für welche die Beschwerdeführerin ni cht hafte (vgl. act. 11/8–9). Ab August 2008 (gemeint wohl: Februar 2008; vgl. act. 9 S. 7 Ziff. 16) seien deshalb nur noch die Staats- (und Gemeinde-) Steuern 2003–2004 offen gewesen, wofür die Beschwerdeführerin solidarisch habe be- trieben werden können, was im April 2008 geschehen sei (act. 9 S. 4 f. Ziff. 8–12, S. 7 Ziff. 16).
3.4. Die Feststellung der Vorinstanz, die eingereichten Unterlagen gäben keinen Hinweis auf die behaupteten "Mauscheleien" zwischen Gläubiger, Ehemann und Betreibungsamt (act. 8 Erw. IV /2 ), sei unzutreffe nd. Die Beilagen act. 11/12–16 (vgl. act. 2/15 ff.) seien diesbezüglich aussagekräftig. Der Ehemann habe dem Beamten seine Wünsche diktiert. Dass der Betreibungsbeamte mit den eingegan- genen Zahlungen vorab die Bundessteuerschulden 2003–2004 beglichen habe, sei ein weiteres starkes Indiz. Sogar die Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 15'185.25 am 17. August 2007 sei vom Beamten zur Begleichung der Bun- dessteuern 2003 verwendet worden (act. 9 S. 7; vgl. act. 11/7 f.). 3.5. Das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin nicht gefragt, ob sie damit einverstanden sei, dass anstelle des beweglichen Ver- mögens des Ehemannes dessen Miteigentumsanteil gepfändet werde. Damit ha- be es gegen das Prinzip der Gleichberechtigung und das Willkürverbot verstossen (act. 9 S. 8 Ziff. 18). 3.6. Mit der Versteigerungsanzeige vom 15. März 2016 habe das Betreibungsamt die Art. 116 SchKG (2 -jährige Frist für das Begehren um Verwertung gepfändeter Grundstücke) und 133 SchKG (3-monatige Frist für die öffentliche Versteigerung von Grundstücken) verletzt (act. 9 S. 12 Ziff. 15). 3.7. Im Zeitpunkt der öffentlichen Versteigerung vom 8. Juni 2016 sei das Lasten- verzei chni s ni cht rechtskräftig gewesen. Die Versteigerung sei trotz "Lastenver- zeichnisklage" der Beschwerdeführerin durchgeführt worden (act. 9 S. 12 Ziff. 15). III. 1. Die Feststellung der Vorinstanz, dass keine Verfügung des Betreibungsamtes er- sichtlich sei, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 22. April 2016 hätte fristwahrend anfechten können, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Nach Art. 95 SchKG ist in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG) zu pfänden. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger ent- behrlichen gepfändet. Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht. In letzter Linie wer- den Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Perso- nen beansprucht werden. Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Die Vorinstanz erwog unter anderem, dass die Bestimmung weder öffentliche In- teressen noch solche von am Verfahren nicht beteiligten Dritten schütze, was – sollte sie überhaupt verletzt sein – Voraussetzung für die Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG wäre (act. 8 Erw. IV/5). Zwar kann eine Pfändung auch die Familienangehörigen betreffen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Verstoss gegen Art. 95 SchKG die Nichtigkeit der Pfändung des Miteigentumsanteils des Ehe- mannes zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin hätte die Pfändung fristgerecht mi t SchK-Beschwerde anfechten können; sie wurde vom Betreibungsamt darüber informiert (act. 1 S. 4 Ziff. 8, act. 2/22–23). Is t die Pfändung zu Lasten des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die Steu- erschulden 2003–2004 (Nr. 1) ni cht ni chti g, gi bt es von vornherei n kei nen Grund, das Betreibungsamt – dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend – an- zuwei sen, das Pfändungsverfahre n neu aufzunehme n und di eses Mal das beweg- liche Vermögen und Einkommen in die Pfändung einzubeziehen. Inwiefern es sich bezüglich des Pfändungsverfahrens für die Steuerschulden 2005 anders ver- halten sollte, ist ni cht ersi chtli ch. 2.3. Die Beschwerdeführerin macht vor Obergericht neu geltend, das Betrei- bungsamt habe mit der Versteigerungsanzeige vom 15. März 2016 die Art. 116 SchKG und 133 SchKG verletzt (act. 9 S. 12 Ziff. 15).
Nach Art. 133 SchKG sind Grundstücke vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öf- fentlich zu versteigern. Laut Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr.8 wurde i n der Pfändung Nr. 1 das Verwertungsbegehren am 2. Juni 2010 gestellt (Eingang beim Betreibungsamt; act. 2/12). In der zur gleichen Pfändungsgruppe gehören- den Pfändung Nr. 9 ging das Verwertungsbegehren am 26. Mai 2010 ein (act. 2/16). Die dreimonatige Verwertungsfrist wurde somit vom Betreibungsamt ni cht ei ngehalten. Die Verletzung der dem Betreibungsamt gesetzten Frist führt indessen weder zum Erlöschen der Pfändung noch gar der Betreibung. Das Ge- setz sieht diese schwerwiegende Folge nicht vor. Art. 116 Abs. 1 SchKG besagt, dass der Gläubiger die Verwertung der gepfände- ten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen kann. Wird binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungs- begehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert, so erlischt die Be- treibung (Art. 121 SchKG). Die Pfändung zum Nachteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin Nr. 1 wurde am 18. Juni 2008 vollzogen (act. 2/12 und 2/16). Die Pfändungsgläubiger haben die Verwertungsbegehren somit rechtzeitig gestellt (s. oben). Dass die Gläubiger das Verwertungsbegehren nachträglich zurückgezogen hätten, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. Die ausserordentlich lange Verfahrensdauer muss durch die Schwierigkeit der Verwertung von Miteigentumsanteilen, der man durch Verwertung des Gesamtgrundstücks begegnen wollte, und durch die ve r- schiedenen zurzei t auch der Kammer bekannten Beschwerdeverfahren bedingt sein. 3. Was die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, dass im Zeitpunkt der öf- fentlichen Versteigerung vom 8. Juni 2016 das Lastenverzeichnis nicht rechtskräf- tig gewesen sei (act. 9 S. 12 Ziff. 15), sei darauf hingewiesen, dass daraus ni cht ohne Weiteres die Nichtigkeit des Steigerungszuschlages folgt. Eine Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis hat, wenn von der Aufsichtsbehörde nichts anderes
angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Auch wenn ei n i n das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch bestritten wird, ist die Verstei- gerung nur unter besonderen Umständen auszusetzen (Art. 141 SchKG). Solche tut die Beschwerdeführerin nicht dar. 4. Zum Schluss i st festzuhalte n, dass si ch auch aus den hi er ni cht aufgegri ffenen Ausführunge n der Beschwerdeführeri n ni chts zu i hren Gunsten ergibt. Namentli ch sind die Betreibungsbehörden ni cht zuständig für die Beurteilung materiell- rechtlicher Fragen. Schwerwiegende Verfahrensmängel, die nach einem Eingriff von Amtes wegen verlangen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. IV. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit da- rauf einzutreten ist. Anlass zu vorsorglichen Massnahmen im Sinne der zweitin- stanzlichen Beschwerdeanträge (Ziff. 6 f.; vgl. act. 9 S. 12) besteht ni cht. Zur Be- urteilung von Schadenersatzbegehren (zweitinstanzliche Beschwerdeanträge, Ziff. 8) sind die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden nicht zuständig. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Partei- entschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 9, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfri st an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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