Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160155-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. D. Tolic Hamming Urteil vom 4. Oktober 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 12)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2016 (CB160100)
Erwägungen:
I. 1. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Züri ch als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Juli 2016 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwer- de ein. Zur Begründung führte er aus, eine kriminelle Vereinigung habe eine For- derung gegen ihn. Er habe das vor einem Gericht rechtlich klären lassen wollen, was ihm die Pfändung eingebracht habe. Seit über einem Jahr lebe er am Exis- tenzmi ni mum. D as zu ständige Amt habe ihm im letzten Monat Fr. 230.-- zum Leben gelassen. Durch diese Vorgehensweise des Amtes rutsche er immer tiefer in die Schulden und Betreibungen. Neu habe er einen weiteren Zahlungsbefehl erhalten. Nach eingehender rechtlicher Überprüfung habe er fest- stellen müssen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Stadt Zürich angemeldete Firmen seien. Nun bedrohe ihn, als Mensch, ein Angestellter einer Firma mit Zahlungsbefehlen und Ungehorsamsartikeln. Wer oder was gebe dem Angestellten einer Firma das Recht in der teuersten Stadt der Welt einem Men- schen so viel abzuziehen, dass er nicht mehr würdevoll leben könne. Es seien folgende Verfehlungen anzuzeigen: Verstoss gegen mehrere Menschenrechtsar- ti kel, Täuschung i m Rechtsverkehr, Amtsanmassung, Wi llkürhandlungen, Unter- stützung ei ner kri mi nellen Vereinigung (act. 1). 2. Nachdem die Vorinstanz Korrespondenzen und Akten des Bezirksge- ri chts Züri ch und des Betreibungsamts Zürich 12 beigezogen hatte (act. 2 - 4), erwog sie im Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer zwar Bezug nehme auf einen kürzli ch zugestellten Zahlungsbefehl und eine ni cht näher bezeichnete Pfändung, die konkret angefochtene Betreibungshandlung je- doch weder spezifiziere (z.B. durch Bezeichnung einer Pfändungs- oder Betrei- bungsnummer) noch die konkret angefochtene Verfügung (Zahlungsbefehl, Pfän- dungsankündigung oder Pfändungsurkunde) seiner Beschwerde beigelegt habe. Dem Beschwerdeführer wurde daher ei ne Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um
die angefochtene Betreibungshandlung genau zu bezeichnen sowie die konkret angefochtene Verfügung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5). 3. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen lassen, trat die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2016 andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 = act. 10). D er Entschei d wur- de dem Beschwerdeführer am 26. August 2016 zugestellt (act. 8/2). 4. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 29. August 2016 (Poststempel) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig Beschwerde (act. 11). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 8). Von der Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchrei f. II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt die "Einstellung der Aktivitäten und der Pfändungsurkunde gegen das Strohmannkonto und das Rechtssubjekt A._____" (act. 11 S. 1) und legt seiner Beschwerde die Pfändungsurkunde betref- fend Revision Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 des Betreibungsamtes Zürich 12, Pfändungs-Nummer ..., vom 10. August 2016 bei (act. 12). Zur Begründung bringt er zunächst vor, es werde im angefochtenen Be- schluss behauptet, er habe ein Schreiben zur Klarlegung erhalten, was eine Lüge sei. Sodann werde vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde behauptet, er sei in den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes gewesen und hätte den Be- scheid gut geheissen, was ebenfalls eine Lügen sei (act. 11 S. 1). Mit dem vor- i nstanzli chen Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2016 seien "Belege für die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gebeten" worden. Die "Firma Betrei-
bungsamt" ziehe Gelder von Menschen rechtswidrig ein und übermittle diese an eine Milliardenschwere kriminelle Vereinigung (act. 1 S. 7). 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Zirkulations- beschluss vom 21. Juli 2016 (Ziff. I.2) ni cht erhalten, i st sei ne D arstellung durch die Akten widerlegt. Gemäss Sendungsinformation der Post wurde die Gerichts- urkunde am 26. Juli 2016 zugestellt und ihm persönlich ausgehändigt (act. 6/1). Die ihm im besagten Beschluss angesetzte zehntägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde ist am 5. August 2016 unbenutzt verstri chen und die Vo- rinstanz somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 3.1 Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren si nd neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) nicht zulässig (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 326 ZPO). Die Ni chtzulassung von No- ven hat zur Folge, dass die Prüfung des erstinstanzlichen Entscheids nur auf- grund der bei der unteren Aufsichtsbehörde vorliegenden Aktenlage erfolgt. Die vom Beschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren beigebrachte Pfän- dungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 12, Pfändungs-Numme r ..., vom 10. August 2016 (Revision des Pfändungsvollzugs vom 17. Juni 2016) und die in die- sem Zusammenhang erhobene Behauptung, er habe entgegen dem Inhalt des Dokuments dem Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 im Amtslokal nicht beige- wohnt, hat somit unberücksichtigt zu bleiben und auf den in diesem Zusammen- hang erstmals im Rechtsmittelverfa hre n gestellten Antrag (Ziff. II.1) i st ni cht ei nzu- treten. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer mit seiner bei der Vorinstanz eingereich- ten Beschwerde vom 15. Juli 2016 den Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 hätte rügen wollen ("Letzten Monat hat mir das zuständige Amt 230 CHF gelassen", act. 1), so hätte er innert der ihm angesetzten Nachfrist die entsprechende Pfän- dungsurkunde nachreichen und die beanstandete Betreibungshandlung bezeich- nen müssen (ob die Rüge rechtzeitig erfolgt wäre, ist und kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden). Dies ist nicht erfolgt (und kann wie gesagt zufolge Noven- verbots im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden), weshalb die Vor- i nstanz wie gesagt zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 7. Oktober 2016