Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160187-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 21. Dezember 2016 i n Sachen
A._____, Schuldnerin, Beschwerdegegnerin 2 und Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2016 (CB160081)
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl eine Barschaft von Fr. 300'160.– der Schuldnerin, Beschwerde- gegnerin 2 und – vor Obergericht – Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n). Mit Urteil vom 16. Mai 2014 verurteilte das Obergerichts des Kantons Züri ch di e Schuldnerin wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälsc hung und hi elt die Beschlagnahme der Barschaft auf- recht (act. 2/1 S. 2; act. 14/2 S. 111 sowie act. 14/3 S. 2). Nach Darstellung der Schuldnerin bildet der beschlagnahmte Betrag den i hr gehörenden Erlös aus dem Verkauf ei ner Ei gentumswohnung i n ...[Ort] (act. 28 S. 3; act. 35 S. 3). Der Kan- ton Züri ch (D ri tter, Beschwerdeführer und – vor Obergericht – Beschwerdegegner 2; fortan der Kanton) betrieb die Schuldnerin mit Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2015 (act. 2/2) für eine Forderung von insgesamt Fr. 751'950.50. Forderungs- grund i st die Ersatzforderung aus dem obergerichtlichen Strafurteil (act. 2/1; act. 14/2 sowie act. 37/3, insbes. Dispositivziffer 7, S. 111) sowie eine Forderung aus dem diesem Urteil vorangegangenen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2012 (act. 2/2; act. 37/4). 2. Rund einen Monat später betrieben auch der Staat und die Stadt Zürich, Gläubiger und – vor Obergericht – Beschwerdegegner 1 (fortan Gläubiger), die Schuldnerin mit Zahlungsbefehlen vom 17. Juni 2015 für die Staats- und Gemein- desteuern 2006 bzw. 2007 (act. 4/2 sowie act. 4/7 f.). Nach durchgeführtem Rechtsöffnungs ver fa hre n stellten di e Gläubiger am 9. Mai 2016 in beiden Betrei- bungen das Fortsetzungsbegehren (act. 4/4 sowie insbes. act. 4/7 f.). Am 17. Mai 2016 pfändete das zuständige Betreibungsamt (Stadtammann- und Betrei bungs- amt Züri ch ...) unter der Pfändungsnummer 1 u.a. die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 300'160.– und machte der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl davon am 18. Mai 2016 Anzeige i m Si nne von Art.99 SchKG (act. 2/3). Die Staatsanwalt-
schaft leitete die Anzeige dem Kanton, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu (act. 1 S. 2; act. 34 S. 2). 3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 erhob der Kanton eine betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen (fortan Vorinstanz) und beantragte, dass die Pfändung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 300'160.– aufzuheben sei (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz zog sodann von Amtes wegen die Betreibungsakten bei (act. 3 sowie act. 4/1-8) und setzte den Parteien sowie dem Betreibungsamt am 10. Juni 2016 anschliessend Fri st zur Stellungnahme bzw. zur Vernehmlassung (act. 5). Nach deren Eingang (act. 7-14) stellte die Vorinstanz die verlangten Eingaben den Be- tei li gten zur Kenntni snahme zu (act. 15). Sowohl die Gläubiger (act. 20) als auch der Kanton (act. 23) reichten darauf eine freiwillige Stellungnahme ein, welche den Beteiligten wiederum zur Kenntnis gebracht wurde (act. 21 sowie act. 24). Darauf reagierten die Gläubiger (act. 26) sowie die Schuldnerin (act. 28). Auch diese Eingaben wurden den übrigen Parteien zugestellt (act. 29). Hernach erach- tete die Vorinstanz die Sache als spruchreif und wies die Beschwerde des Kan- tons mit Zirkulationsbeschluss vom 26. September 2016 ab (act. 31 = act. 34 = act. 36). D i e Schuldneri n nahm den Entscheid am 28. September 2016 entgegen (act. 32/3). 4. Gegen den Beschluss der Vorinstanz erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 rechtzeitig Beschwerde und stellt folgende Anträge (act. 35 S. 2): "1. Es sei der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf die Betreibungsbeschwerde nicht einzutreten. 3. Es sei die Sache an die von der Beschwerdeinstanz zu bezeichnende, für das ganze erstinstanzliche Verfahren zuständige Erstinstanz bzw. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zurückzuweisen. 4. Eventuell sei die Pfändung der Barschaft von CHF 300'160.– gemäss Anzeige der Pfändung einer Forderung vom 18. Mai 2016 in der Betreibung Nr. ..., Pfändungs Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich ... aufzuheben und es sei diese Barschaft aus der Pfändung zu entlassen." 5. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen (act. 1-32). Es kann davon abge- sehen werden, Vernehmlassungen und Stellungnahme n zur Sache ei nzuholen
(Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es sich bei der beschlagnahmten Barschaft um eine Beschlagnahme im Si nne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der im Strafurteil vom 16. Mai 2014 festgelegten Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) handle. Für diese Ersatzforderung gelte das Vollstreckungsprivileg nach Art. 44 SchKG ni cht. Viel- mehr habe das Bundesgericht im Entscheid BGE 142 III 174 unlängst entschie- den, dass bereits i.S.v. Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmte Vermögenswerte i n einem (von der Ersatzforderung unabhängigen) Betreibungsverfahren gepfändet werden können. Der Staat nehme an dieser Pfändung – in Analogie zu Art. 281 SchKG – von Gesetzes wegen provisorisch teil. Das Betreibungsamt habe daher rechtmässig gehandelt, als es die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 300'160.– auf betreibungsrechtlichem Wege pfändete (act. 34 S. 7-10). 2. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an ei- ne obere kantonale Aufsichtsinstanz sind nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG – gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG – si nnge- mäss die Art. 319 ff. ZPO als kantonales Recht anwendbar (vgl. dazu Jent- Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ei n Reli kt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchKG 2013 89 ff., S. 103, sowie ZR 110/2011 Nr. 78, S. 244). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechts- anwendung und/oder (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. D i e Schuldneri n macht zunächst eine Verletzung der Garantie des verfas- sungsmässigen Richters geltend. Bis zum angefochtenen Beschluss sei stets die
körpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichenden sachlichen Grund ändert (BGE 142 I 93, E. 8.2 m.w.H.; 137 I 340, E. 2.2.1; BGer, 4A_474/2015 vom 19. April 2016, E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGer, 5A_429/2011 vom 9. August 2011, E. 3.2 oder 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 6.2 oder 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, E. 2.2). Das Gericht hat dabei jeweils von sich aus auf beabsichtigte Auswechslungen in der Gerichtsbesetzung und auf die Gründe dafür hi nzuwei sen, ansonsten es das rechtliche Gehör verletzt. Damit soll den Parteien ermöglicht werden, die Sachlichkeit der Auswechslungsgründe substantiiert zu bestreiten (vgl. insbes. BGE 142 I 93, E. 8.2 sowie BGer, 4A_474/2015 vom 19. April 2016, E. 2.2.1). Die Vorinstanz kündigte die Änderung des Spruchkörpers weder an noch legte sie die Gründe für den Wechsel dar (act. 34 S. 2 ff.). Dies beanstandet die anwaltlich vertretene Schuldnerin aber ni cht, sondern begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis, dass eine willkürliche Zuteilung an einen "zufällig vorbeilaufenden anderen Richter" nicht angehen kön- ne (act. 35 S. 4 f.). Einen ihr daraus entstehenden Nachteil legt sie mit keinem Wort dar. Ablehnungsgründe gegen die entscheidende Richterschaft macht sie – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. II./ 3.1) – auch kei ne geltend. Mangels ausreichen- der Rüge ist das Argument deshalb nicht weiter zu beachten. Ergänzend sei indes angefügt, dass der Schuldnerin auch bei hinreichender Begründung kein Erfolg beschieden wäre: 3.4. Es bestehen kei ne Anzei chen für ei nen unsachli chen Wechsel i n der Ge- richtsbesetzung. Der Beschluss (act. 5) und die Verfügungen (act. 15; act. 21; act. 24) der 3. Abteilung der Vorinstanz beschränkten sich (i) auf di e Ei nholung von Stellungnahme n und Vernehmlassungen und (ii) auf die Zustellung der ein- gegangenen Dokumente an die Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich dabei um standardisierte Akte der Prozessleitung, mithin um blosse Verfahrensverwaltung. Bi s zum angefochtenen Beschluss vom 26. September 2016 (act. 34) setzte sich die Vorinstanz mit der Sache nicht ansatzweise auseinander. Sie hatte auch kei- nen Grund dazu. Es ginge zu weit, die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Informationsobliegenheit der entscheidenden Behörden (vgl. Ziff. II./ 3.3; BGE 142 I 93, E. 8.2 sowie BGer, 4A_474/2015 vom 19. April 2016, E. 2.2.1 m.w.H.) auch bei absolut austauschbaren Prozessleitungshandlungen im Vorfeld des Sa-
chentschei ds anzuwenden. Es ist schlicht irrelevant, ob Richter X oder Richter Y den Parteien Frist zur Stellungnahme ansetzt und die erfolgten Eingaben an- schliessend den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zustellt. Hin- tergrund der neueren Rechtsprechung zum nachträglichen Spruchkörperwechsel bildet die Leitidee, dass Art. 30 Abs. 1 BV die gehörige Besetzung des Gerichts gewährleisten soll und deshalb verbietet, dass durch gezielte Auswahl der mitwir- kenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen wird (BGE 137 I 340, E. 2.2.1 m.w.H.; 105 Ia 172, E. 5b a.E.; BGer, 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, E. 2.1; siehe ferner Kiener, a.a.O., S. 310 f. sowie S. 376 ff. und Bandli, Zur Spruchkörperbildung an Gerichten: Vorausbestimmung als Fairness- garantin, in: Bundesamt für Justiz [Hrsg.], Aus der Werkstatt des Rechts, FS Hein- rich Koller, S. 210). Davon kann indes vorliegend keine Rede sein, da es keine Rolle spielen kann, wer beim Erlass von Standardverfügungen entscheidet. Ge- nauso wie die Gerichte nicht gehalten sind, den Parteien die personelle Spruch- körperbesetzung bei einer Direkterledigung zu erläutern, verhält es sich mangels einer relevanten Änderung in der Zusammensetzung im vorliegenden Fall. 4. Weiter macht die Schuldnerin sinngemäss eine Verletzung i hres rechtli chen Gehörs geltend (Art. 53 Abs. 1 ZPO), indem sie argumentiert, dass über ihren Verfahrensantrag (act. 12 S. 2) formell ni cht entschieden worden sei (act. 35 S. 5). Der Antrag der Schuldnerin deckt sich inhaltlich mit dem Rechtsbegehren des Kantons. Beide ersuchten darum, die Pfändung der bereits beschlagnahmten Barschaft von Fr. 300'160.– aufzuheben (act. 1 S. 2; act. 12 S. 2). Genau darüber hat die Vorinstanz in der ersten Dispositivziffer des angefochtenen Beschlusses entschieden (act. 34 S. 10). Es i st ni cht ei nzusehen, i nwi efern dami t ni cht auch über den Antrag der Schuldnerin materiell mitentschieden worden sein soll – so- weit ein entsprechender Entscheid überhaupt nötig gewesen wäre: Es war näm- lich der Kanton, der vor der Vorinstanz als Beschwerdeführer auftrat und ni cht di e Schuldneri n (vgl. act. 1 ff.). Die Schuldneri n wurde von der Vorinstanz zur Wah- rung des rechtli chen Gehörs und i n Anwendung von Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG als weitere Verfahrensbeteiligte zur Ver- nehmlassung eingeladen. Das macht sie nicht zu einer beschwerdeführenden
Partei, über deren Antrag separat zu entscheiden gewesen wäre (statt vieler: BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 48 oder KuKo SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 20a N 21a; siehe ferner Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zür- cherischen Gerichtsorganisationsgesetz, Zürich 2012, § 83 N 17 f.). Das Argu- ment der Schuldneri n i st ni cht sti chhalti g. 5. 5.1. Die Schuldnerin stellt sodann in Abrede, dass es sich bei der Pfändungs- anzeige vom 18. Mai 2016 um eine anfechtbare Verfügung handle und verlangt, dass auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten sei. Selbst die Vorinstanz ha- be darauf hingewiesen, dass Anzeigen i m Si nne von Art. 99 SchKG ni cht an- fechtbare Sicherungsmassnahmen seien (act. 35 S. 5 f.). Tatsächli ch erwähnt dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid, erklärt aber gleichzeitig, dass sich die Be- schwerde nicht gegen die Anzeige, sondern gegen die Pfändung an si ch ri chte (act. 34 S. 4). 5.2. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdeführerin ist neu und als solcher im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 84 GOG i.V.m. Art. 326 ZPO; vgl. auch Jent-Sørensen, a.a.O., S. 103 f.). Es erübrigen sich weite- re Ausführungen dazu. Ergänzend sei dennoch erwähnt, dass das zuständige Be- treibungsamt dem Kanton mit dem fraglichen Dokument anzeigte, dass die Bar- schaft von Fr. 300'160.– gepfändet worden sei (act. 2/3). Es i st ni cht ei nzusehen, i nwi efern es si ch dabei um keine anfechtbare Verfügung handeln soll. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass eine solche Pfändung bzw. Pfändungs- anzeige vom Adressaten bei gegebenem Interesse angefochten werden kann (BGer, 5A_204/2015 vom 15. Januar 2016, E. 1.2; 5A_868/2011 vom 21. Mai 2012, E. 1 m.w.H.; 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004, E. 2; vgl. auch BGE 109 III 11, E. 2 [= Pra 72/1983 Nr. 215] und BGE 120 III 42, E. 3). Dieses ist beim Kanton, der sich die bereits strafrechtlich beschlagnahmten Vermögenswerte nicht von ei- nem Drittgläubiger wegpfänden lassen möchte, zweifellos gegeben. Dass die Schuldnerin nach gehöriger Zustellung der Pfändungsurkunde (act. 37/2) – wie sie selber ausführt (act. 35 S. 6) – nunmehr gehalten bzw. versucht sei n könnte,
dieselbe Frage in einem eigenen Beschwerdeverfahren erneut zur Debatte zu stellen, i st hi nzunehme n. Es ändert jedoch nichts an der Anfechtbarkeit der An- zeige aus der Stellung des Kantons. 6. 6.1. In der Sache hält die Schuldnerin weiterhin daran fest, dass es sich bei der beschlagnahmten Barschaft um einen Fall von Art. 44 SchKG handle. Einer Pfän- dung des Betrags zu Gunsten eines Drittgläubigers sei damit der Boden entzo- gen. Das Strafgericht habe am 16. Mai 2014 abschliessend über die Verteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden. Der Hinweis auf BGE 142 III 174 sei nicht zielführend. Die vorinstanzliche Argumentation setze Art. 44 SchKG letztlich ausser Kraft und sei – milde ausgedrückt – fragwürdig (act. 35 S. 7-11). 6.2. D i e Ausführunge n der Schuldneri n vermögen ni chts am zutreffenden Ent- scheid der Vorinstanz zu ändern. So ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Ausführunge n (act. 35 S. 8-9) zu den neu eingereichten Erwägungen aus dem Strafverfahren gegen die Schuldnerin (act. 37/3 f.) als neue Tatsachen und Be- weismittel im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ausge- schlossen sind und nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 ZPO; Jent-Sørensen, a.a.O., S. 103 f.; vgl. auch BGer, 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 6.3. Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass das Bundesgericht mit BGE 142 III 174 entschied, i.S.v. Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmte Vermögenswerte könnten im Rahmen einer Drittbetreibung gepfändet werden (act. 34 S. 8-10). Der Staat, der die Vermögenswerte bereits zuvor strafrechtlich beschlagnahmt hatte, ni mmt i n Analogi e zu Art. 281 Abs. 1 SchKG von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil. Der provisorische Pfändungsanschluss aus dem Schuldbetrei- bungsrecht (Art. 281 Abs. 1 SchKG analog) löst den strafrechtlichen Beschlag (Art. 71 Abs. 3 StGB) automatisch ab (BGE 134 III 174, E. 3.4 [= SJ 2016 157 ff., S. 160]: "Tale misura di diritto dell'esecuzione e del fallimento subentra al se- questro dell'art. 71 cpv. 3 CP.").
6.4. Hintergrund der neuesten bundesgerichtli chen Rechtsprechung bi lden fol- gende Überlegungen, auf die auch schon die Vorinstanz zutreffend hinwies (act. 34 S. 7 ff.): Grundsätzli ch si nd öffentlich-rechtliche Forderungen nach dem SchKG zu vollstrecken und sind gegenüber privatrechtlichen Forderungen ni cht privilegiert (statt vieler: BGE 115 III 1, E. 3; 120 III 20, E. 2 m.w.H. oder BGer, 7B.29/2005 vom 20. April 2005, E. 1.1). Art. 44 SchKG schränkt diesen Grundsatz durch einen Vorbehalt ein: Mit strafrechtlichem Beschlag belegte Vermögenswer- te sind nach den entsprechenden Gesetzesbestimmungen (und ni cht nach dem SchKG) zu verwerten. Das Vollstreckungsprivileg bezieht sich insbesondere auf die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB, d.h. auf die Ei nzi ehung von direkt aus der Straftat stammenden Originalwerten oder deren Surrogaten, sofern sie noch vorhanden sind (BGE 126 I 97, E. 3d/dd; BGer, 5A_893/2010 vom 5. Mai 2011, E. 2.2. m.w.H.; BSK SchKG I-Acocella, 2. Aufl. 2010, Art. 44 N 3 m.w.H.). Sind diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung in der gleichen Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Aufgrund der besonderen gesetzlichen Anordnung in Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB fallen die Ersatzforderungen ni cht unter den Vorbehalt nach Art. 44 SchKG und sind deshalb auf dem ordentlichen Betreibungsweg durchzusetzen. Es gibt keinen Anspruch zu Gunsten des Staates, bei der Zwangsvollstreckung einer Er- satzforderung vorweg befriedigt zu werden (BGE 142 III 174, E. 3.1.1. mit zahl- rei chen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen; 141 IV 360, E. 3.2 [= Pra 105/2016 Nr. 19]; vgl. ferner BGer, 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015, E. 4.4.1 m.w.H. oder 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2 [für das alte Recht]; BSK SchKG I-Acocella, a.a.O., Art. 44 N 3). 6.5. Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist eine vorläufige Siche- rungsmassnahme, die zu verhindern bezweckt, dass der Schuldner der Ersatzfor- derung gläubigerschädigend über seine Vermögenswerte verfügt. Damit gewähr- leistet sie, dass die Ersatzforderung wirksam durchgesetzt werden kann (BBl 1993 III 277 ff., S. 305). Der Beschlag nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist so lange auf- recht zu erhalten, bis er durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts – hier durch den provisorischen Pfändungsanschluss von Rechts wegen im Be- treibungsverfahren eines Drittgläubigers (vgl. Ziff. II./ 6.3) – abgelöst wird (BGE
142 III 174, E. 3.1.2 sowie E. 3.4; 141 IV 360, E. 3.2 m.w.H.; 140 IV 57, E. 4.1.2; siehe ferner BGer, 6B_326/2011 vom 14. Februar 2011, E. 2.1). Auf diese Weise ist die Durchsetzung der Ersatzforderung ohne ein verpöntes Vollstreckungsprivi- leg des Staates sichergestellt (vgl. Ziff. II./ 6.4; BGE 142 III 174, E. 3.4 f.; siehe ferner treffend act. 10 S. 6-8). 6.6. Sowohl der Kanton (act. 1 S. 3; act. 23 S. 6), als auch die Gläubiger (act. 10 S. 5; act. 20 S. 8), das zuständige Betreibungsamt (act. 8 S. 2) und die Vorinstanz (act. 34 S. 8 ff.) gehen zutreffend davon aus, dass die Schuldnerin in Dispositivziffer 7 des obergerichtlichen Urteils vom 16. Mai 2014 zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 700'000.– i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB verurteilt wurde (act. 14/2 S. 111: "Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Ver- mögensvorteil Fr. 700'000.– zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte [...]."). Die Ersatz- forderung wird in der nachfolgenden Dispositivziffer 8 mittels Beschlagnahme der Barschaft von Fr. 300'160.– i.S.v. Art. 71 Abs. 3 StGB teilweise sichergestellt (act. 2/1 S. 2; act. 14/2 S. 111). Nichts anderes geht aus den vor der Kammer erstmals eingereichten – und grundsätzli ch ni cht zu berücksi chti genden (vgl. Ziff. II./ 6.1) – Urteilserwägungen hervor (act. 37/3 S. 105-107; act. 37/4 S. 159, S. 161 sowie insbes. S. 163-165). Angesichts der Rechtsprechung i n BGE 1 4 2 III 174 erweist sich die Pfändung der beschlagnahmten Barschaft als rechtmässig, was auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34 S. 10). Aufgrund der klaren Dispositivformulierung scheidet eine Privilegierung des Kantons nach Art. 44 SchKG, wie die Schuldnerin dafür hält (act.35 S. 7 ff.), aus. Das Vorgehen des Betreibungsamts war zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu bean- standen und di e Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.7. Daran vermögen auch di e Ausführungen der Schuldneri n, wonach di e Strafgerichte bereits abschliessend über die Verteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden hätten (act. 35 S. 7 ff.), ni chts zu ändern. Die Vor- i nstanz hat dazu unter Bezugnahme auf Dispositivziffer 9 des Strafurteils (act. 14/2 S. 112) bereits zutreffende Erwägungen gemacht (act. 34 S. 9). In der
fraglichen Ziffer hält das Gericht u.a. fest, dass über die Verwendung des auf die Ersatzforderung über Fr. 700'000.– entfallenden Erlöses nach rechtskräftiger Er- ledigung des Zivilprozesses in Sachen B._____ AG gegen die Schuldnerin in ei- nem separaten Verfahren zu entscheiden sein werde. Wie der Kanton diesen Er- lös zu erzielen hat, regelt Dispositivziffer 9 nicht. Insbesondere verbietet die Dis- positivziffer nicht, dass die beschlagnahmte Barschaft in einem unabhängigen Be- treibungsverfahren gepfändet wird. An ebendieser Pfändung nimmt der Kanton, wie dargelegt, nun provisorisch teil und erzielt auf diese Weise den Erlös aus der Ersatzforderung. Es ist entgegen der Darstellung der Schuldnerin (act. 35 S. 7 ff.) ni cht ei nzusehen, inwiefern die Strafbehörden mit der fraglichen Ziffer bereits ab- schliessend über die Verteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte entschie- den haben soll. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an das Bezirksgericht Züri ch, 1. Abtei lung, sowie an das Stadt- ammann- und Betrei bungsamt Züri ch ..., je gegen Empfangsschein.
D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
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