Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss vom 1. Dezember 2016 i n Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2016 (EK161606)
Erwägungen:
Abs. 1 ZPO). Bis heute ist keine Beschwerdeeingabe der Schuldnerin eingegan- gen. Das Dossier ist daher zu schli essen. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Für die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung besteht keine Veranlassung. 4. Die von der Schuldnerin nach der Konkurseröffnung beim Obergericht ein- bezahlten Beträge von Fr. 2'408.45 und Fr. 750.– fallen vorbehältlich besonderer Umstände in die Konkursmasse. Solche Umstände sind der Kammer nicht be- kannt. Die hinterlegten Beträge sind daher an das Konkursamt Hottingen-Züri ch zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Dossier wird geschlossen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die von der Schuldnerin einbezahl- te Beträge von Fr. 2'408.45 und Fr. 750.– an das Konkursamt Hottingen- Züri ch zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Züri ch, an das Konkursamt Hottingen-Züri ch, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 2. Dezember 2016