Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160226-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 1. Dezember 2016 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. November 2016 (EK161726)
Erwägungen:
- Mit Urteil vom 16. November 2016 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich den Konkurs über di e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 28'300.45 nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015, Fr. 350.– Bearbeitungskosten und Fr. 222.60 Betreibungs- kosten (act. 3 = act. 5 = act. 6/7). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. November 2016 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist Be- schwerde (vgl. act. 6/9 i.V.m. act. 2). Darin beantragte sie die Aufhebung des Ur- teils vom 16. November 2016 und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wi rkung (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz si nd beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren u.a. aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit Einlegung des Rechtsmi ttels i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schli essli ch Zi nsen und Kosten erfolgt sei n (KuKo SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10). Dabei gilt es zu beachten, dass die Beschwerde i nnert ei ner Frist von 10 Tagen ei nzurei chen und abschliessend zu begründen ist . Neue Be- hauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren zwar unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen wer- den jedoch ni cht gewährt (BGE 136 III 294 sowie BGE 139 III 491). 3. Der Schuldnerin gelingt es vorliegend nicht, einen Konkurshi nderungsgrund darzutun. Im Gegenteil bestätigt sie in ihrer Beschwerdebegründung, dass noch ein Teilbetrag offen sei. Nach korrekter Abrechnung der Versicherungsmeldung würde sich der Ausstand noch auf ca. Fr. 15'000.– belaufen (act. 2 S. 2). Die Schuld ist damit nach eigener Darstellung der Schuldneri n nicht getilgt. Dass der geschuldete Betrag hinterlegt worden wäre (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hätte (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), macht die Schuldneri n nicht geltend. Im Weiteren äussert si ch di e Schuldneri n auch ni cht substanti i ert zu i hrer Zahlungsfähi gkei t. Entspre- chende Belege wie bspw. ein aktueller Betreibungsregisterauszug mit Stel- lungahme, aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse oder aktuelle und unter- zeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten fehlen gänzlich. Die blosse Behaup- tung, dass die Auftragslage im kommenden Jahr wieder besser aussehe und der ausstehende Betrag überwiesen werde, sobald die neuen Aufträge unterzeichnet seien (act. 2 S. 2), genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähi gkei t ni cht. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, dass die finanziel- len Verhältnisse gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin ni cht so angespannt seien (act. 2 S. 3). 4. Auch sonst bringt die Schuldnerin nichts vor, was eine Aufhebung der Kon- kurseröffnung rechtfertigen würde. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass die Ausstände zusammenkamen, weil (i) Aufträge kurzfristig ausgeblieben seien, (ii) die Treuhandgesellschaft nicht korrekt und rechtzeitig entsprechende Meldungen erstattet habe und die Schuldnerin (iii) eigenmächtig nur Teilzahlungen an die Gläubigerin leistete und es gleichzeitig versäumte, eine Gegenforderung zur Ver- rechnung zu stellen (act. 2 S. 2). D i e Ausführunge n si nd für den vorli egenden Entscheid indes ohne Relevanz. Verfahrensmängel in der ersten Instanz macht di e Schuldneri n ni cht geltend und si nd ni cht erkennbar. 5. Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkurshi nderungs- grundes dargetan noch mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was die Konkurseröffnung aufzuhe- ben vermöchte. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es bleibt beim von der Vorin- stanz über die Schuldnerin eröffneten Konkurs. Damit erübrigt sich ein separater Entscheid über die aufschiebende Wirkung.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Da die Gläubigerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt war, si nd i hr kei ne Aufwendungen ent- standen, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. November 2016 (EK161726-L) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Züri ch, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Züri ch 3, je gegen Empfangsschein. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 1. Dezember 2016