Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170072-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 5. April 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2017 (EK170215)
Erwägungen:
- 1.1. Mit Urteil vom 15. März 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- ri chtes Züri ch für ei ne Forderung von Fr. 566.40 nebst Zins zu 5% seit 7. Novem- ber 2016, eine Nebenforderung von Fr. 290.70, administrative Kosten von Fr. 210.– und fällige Zinsen von Fr. 11.25 sowie Fr. 146.60 Betreibungskosten den Konkurs über den Schuldner (act. 3 = act. 6 = act. 7/8). Mit rechtzeitig einge- reichter Beschwerde beantragte dieser die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2). 1.2. Mit – auch per A-Post zugestellter – Verfügung vom 20. März 2017 wurde der Schuldner ausführli ch auf die Anforderungen an eine aussichtsreiche Be- schwerde gegen die Konkurseröffnung hi ngewiesen. Gleichzeitig wurde dem Schuldner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Kosten des oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 8). 1.3. Der verlangte Kostenvorschuss ging nicht ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist (vgl. sogleich), kann auf die Ansetzung einer Nachfri st i m Si nne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetz- lich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubi- gerverzi cht) urkundli ch nachwei st. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294 und 139 III 491).
2.2. Der Schuldner weist in seiner Beschwerde vorweg darauf hin, dass der Kon- kurs nicht hätte eröffnet werden dürfen, weil er bzw. seine Einzelfirma nicht mehr im Handelsregister eingetragen seien (vgl. act. 2). Nach dem Handelsregisterauszug war der Schuldner als Inhaber einer Einzelfir- ma, die am 21. November 2016 gelöscht wurde, im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 4/2 und act. 5). Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, un- terliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetrei- bung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Da die Gläubigerin vor Ablauf dieser Frist, die bis am 21. Mai 2017 läuft, das Fortsetzungsbegehren stellte, wurde die Betreibung zurecht auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt (Art. 40 Abs. 2 SchKG). 2.3. Mi t Schrei ben und Ei nzahlungsquittung vom 30. März 2017 (Datum Post- stempel) beruft sich der Schuldner auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (vgl. act. 10 und act. 11/1). Da dem Schuldner der angefochtene Entscheid am 16. März 2017 zugestellt wurde (vgl. act. 10), lief die 10tägige Beschwerdefrist am 27. März 2017 ab. Damit hat der Schuldner die der Konkurseröffnung zugrun- deliegende Konkursforderung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberge- ri cht hi nterlegt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind folg- li ch nicht erfüllt. Selbst bei fristgerechter Hinterlegung könnte der Konkurs ni cht aufgehoben werden, da der Schuldner weder die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt noch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Der vom Schuldner nach der Konkurseröffnung zuhanden der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse einbezahlte Betrag von Fr. 1'234.90 fällt vorbehältlich beson- derer Umstände in die Konkursmasse. Solche Umstände sind der Kammer nicht bekannt. Der Betrag von Fr. 1'234.90 ist daher an das Konkursamt Altstetten- Züri ch zu überweisen.
- Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen si nd ni cht zuzuspreche n; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den vom Schuldner einbezahlten Betrag von Fr. 1'234.90 an das Konkursamt Altstetten-Züri ch zu überweisen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Parteien, − das Konkursamt Altstetten-Züri c h, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse sowie mit besonderer Anzeige an − das Betreibungsamt Zürich 9, − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 6. April 2017