Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170086-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Er sa tzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Beschluss vom 18. Mai 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Ville de Fribourg, Service des finances, Bureau du Contentieux, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Ville de Fribourg, Fi nances, Bureau du C ontenti eux,
betreffend Rechtsvorschlag / neues Vermögen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 31. März 2017 (EB170018)
Erwägungen: 1. In der gegen ihn angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlie- ren/Urdorf für eine Forderung der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'436.45 erhob der Gesuchsteller Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens (act. 2, Zahlungsbefehl vom 25. November 2016). Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Dieti- kon vor (act. 1). Mit Urteil vom 31. März 2017 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren den "Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermö- gens" nicht und stellte fest, dass der Gesuchsteller in der genannten Betreibung im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen sei (act. 14). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller beim Obergericht mit Eingabe vom 7. April 2017 "Einsprache", welche als Beschwerde entgegengenommen wurde (act. 17; Beilagen: act. 18 und 19/1–33). Mit Kurzbrief vom 11. April 2017 gab die Vorinstanz der Kammer bekannt, dass ihr der Gesuchsteller eine inhaltlich identische Eingabe eingereicht habe. Sie ha- be ihm mitgeteilt, ohne Gegenbericht bis 21. April 2017 davon auszu gehen, dass die Eingabe als Begehren im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG zu verstehen und entgegenzunehmen sei (act. 15 und 16/1–2; vgl. auch act. 20). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12). 2. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser entscheidet im summarischen Ver- fahren. Gegen den Entscheid ist kei n Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO). Trotz des gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses ist der Betriebene nicht jegli- chen Rechtsschutzes entblösst. Wie die Vori nstanz in Dispositiv-Ziffer 6 ihres Entscheides festgehalten hat, kann er i nnert 20 Tagen nach Eröffnung des Ent- scheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf
Bestreitung neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Den Kosten- entscheid des Summarrichters sodann kann er trotz des Wortlautes von Art. 265a Abs. 1 SchKG beim Obergericht mit Beschwerde anfechten, weil dieser Entschei d im Verfahren der Bestreitung neuen Vermögens nicht überprüft werden kann. Ei- ne Gehörsverletzung kann mit Beschwerde an das Bundesgericht gerügt werden (vgl. im Einzelnen OGer PS170031 vom 22. März 2017 mit Hinweisen auf BGE 134 III 524 und 138 III 130). 3. Da der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Kostenfol- gen ni cht anfi cht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Der Gegenpartei sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen erwachsen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 17), an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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