Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170108-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 23. Juni 2017 i n Sachen
A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ Krankenkasse AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Mai 2017 (EK170106)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Horgen für eine Forderung von Fr. 323.85 nebst Zi ns zu 5% seit 31. März 2016 und Mahnspesen von Fr. 20.– sowie Fr. 121.30 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 6 = act. 7/10). Mit rechtzeitig einge- reichter Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Datum Poststempel) beantragte die Schuldneri n die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/11/2). 1.2. Mit – auch per A-Post zugestellter – Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde die Schuldneri n ausführli ch auf die Anforderungen an eine aussichtsreiche Be- schwerde gegen die Konkurseröffnung hi ngewiesen. Gleichzeitig wurde der Schuldneri n Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Kosten des ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerde wurde einstwei- len keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 8). 1.3. Der verlangte Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde geleis- tet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchrei f. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetz- lich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubi- gerverzi cht) urkundli ch nachwei st. Zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld ge- hört es auch, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmassli- chen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses sicherzustellen (KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent-
scheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin belegt mittels Abrechnung des Betreibungsamtes Sihltal vom 26. Mai 2017, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung innert der Beschwerdefrist getilgt zu haben (vgl. act. 4). Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie innert der bis am 9. Juni 2017 laufenden Beschwerdefrist die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkur- ses sichergestellt hat. Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, ein- schliesslich der Zinsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Im Weiteren reichte die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde keinerlei Unterlagen ein, aus denen ihre finanzielle Lage hervorgeht oder die dar- legen würden, dass sie trotz der Konkurseröffnung zahlungsfähig ist, d.h. über genügend liquide Mittel verfügt, um allfällige weitere Schulden zu begleichen so- wi e i hren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Es fehlen somit objektive Anhaltspunkte, die geeignet sind, i hre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die blosse Behauptung, dass sie in Zukunft alles daran setzen werde, ihre Verbindlichkeiten fristgerecht zu bezahlen (vgl. act. 2), genügt den Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit jedenfalls ni cht. Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes dargetan noch mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was die Konkurseröffnung aufzuheben ver- möchte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzuspreche n; der Schuldneri n nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, der Schuldneri n auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss be- zogen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Mehrbetrag von Fr. 450.– an das Konkursamt Thalwil zu überweisen. 3. Das Konkursamt Thalwil wird angewiesen, den von der Obergerichtskasse erhaltenen Betrag von Fr. 450.– zur teilweisen Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens zu verwenden. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an di e Vori nstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil sowie an die Obergerichtskasse, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Si hltal, je gegen Emp- fangsschei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 23. Juni 2017