Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170111-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 19. Juni 2017 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Pensionskasse Genossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. Mai 2017 (EK170077)
Erwägungen:
zahlt zu haben. Diese Zahlungen sind belegt (vgl. act. 4/2 und act. 4/3). Von der ersten Teilzahlung der Schuldnerin vom 27. Februar 2017 ist die Gläubigerin be- rechtigt, die Betreibungskosten zu beziehen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG), so dass di ese Tei lzahlung nur noch i m Umfang von Fr. 1'785.40 (Fr. 2'000.– ./. Fr. 214.60) zu berücksi chti gen i st. Abzügli ch sämtli cher Tei lzahlunge n (Fr. 1'785.40 + Fr. 2'000.– + Fr. 2'000.– + Fr. 2'000.– + Fr. 3'000.–) und zuzügli ch Zi nsen von Fr. 350.60 ergibt dies eine noch offene Forderung von insgesamt Fr. 11'621.30. Beim Konkursamt Meilen hat die Schuldnerin einen Betrag von Fr. 11'602.50 zu- handen der Gläubigerin hinterlegt (vgl. act. 4/6 und act. 4/7). Damit ist die Kon- kursforderung im Betrag von Fr. 18.80 noch nicht sichergestellt bzw. hinterlegt (Fr. 11'621.30 ./. Fr. 11'602.50). Da die Schuldnerin den übli chen Kostenvor- schuss von Fr. 750.– für die Kosten des Beschwerdeverfahrens bereits an die Obergerichtskasse überwiesen hat (vgl. act. 4/8), ist (ausnahmsweise) davon auszugehen, dass damit auch der geringfügige noch fehlende Betrag von Fr. 18.80 hinterlegt ist. Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Meilen zur Deckung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Konkursver- fahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'250.– sichergestellt (act. 4/4 und act. 4/5). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung er- füllt. 2.3. Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft zu prüfen, ob die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin gegeben ist bzw. angenommen werden kann. Zahlungs- fähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuld- nerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft i hren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldne- ri n noch ni cht als zahlungsunfä hi g erschei nen. Anders verhält es si ch jedoch, wenn kei ne Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu er- kennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erschei nt. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, si nd grundsätzli ch zu berücksi chtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwie-
rigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidi- tät berücksichtigt werden (vgl. statt vieler OGer ZH PS160134 vom 18. August 2016). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Ge- gentei l ausschli essen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). 2.3.1. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der einge- reichte Auszug vom 31. Mai 2017 umfasst den Zeitraum vom 31. Juli 2013 bis 12. Mai 2017 (vgl. act. 4/9). In dieser Zeit wurde die Schuldnerin insgesamt 42 Mal betrieben. Der Gesamtbetrag beläuft si ch auf Fr. 309'335.10. Auffallend ist zunächst, dass es sich bei 35 Betreibungen um öffentlich-rechtliche Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Zürich sowie der Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons Züri ch handelt. D er Schuldneri n schei nt be- kannt zu sein, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG ni cht der Konkursbetrei bung unterli egen und i hr aus derartigen Forderun- gen somit keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflösung droht. Dies indiziert Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin und ist negativ zu werten. Für das Beschwerdeverfahren ist nicht primär die Zahlungsmoral entscheidend, sondern wie viele betreibungsrechtliche Forderungen aktuell noch offen sind und wie liquid die Schuldnerin ist (vgl. KuKo SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl., Art. 174 N 14). Von den erwähnten 42 Betreibungen ist die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrunde liegende Betreibung nicht mehr zu berücksichtigen. Zwölf Betreibungen (alles öffentlich-rechtliche Forderungen) wurden durch Zahlung an das Betrei- bungsamt erledigt (total: Fr. 153'941.75) und sechs Betreibungen sind bereits er- loschen (total: Fr. 33'422.60). In drei Fällen wurde die Betreibung eingeleitet (to- tal: Fr. 9'697.20) und weitere fünf Betrei bungen befinden sich im Stadium der
Pfändung (total: Fr. 19'411.60). Hinzu kommt die Forderung gemäss Betreibung Nr. ... (Fr. 3'510.80). Der Vermerk "Konkursöffnung" dürfte unzutreffend sein, da in der Vergangenheit über die Schuldnerin nie der Konkurs eröffnet wurde. Drei weitere Betreibungen befinden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung (t otal: Fr. 20'687.25). In den elf Betreibungen, die den Status Verwertung aufwei- sen (total: Fr. 46'607.80), leistete die Schuldnerin Teilzahlungen von insgesamt Fr. 13'790.35 (vgl. act. 14/10-19), so dass noch Fr. 32'817.45 offen sind. Gegen- wärtig verbleiben damit noch 23 offene in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 86'124.30 (= Fr. 9'697.20 + Fr. 19'411.60 + Fr. 3'510.80 + Fr. 20'687.25 + Fr. 32'817.45). 2.3.2. Um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen, reichte die Schuldnerin die Bi lanzen per Ende 2015 und per Ende 2016, die Erfolgsrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 sowie Kontoauszüge von Januar 2017 bis Mai 2017 ei n (vgl. act. 4/20+21). a) Die Bilanz 2016 weist auf der Aktivenseite ein Umlaufvermögen von Fr. 27'235.53 und ein Anlagevermögen von Fr. 534'656.07 auf. Das Umlaufver- mögen umfasst neben geringen Kontoguthaben und einem Lohndurchlaufkonto mit Negativsaldo (- Fr. 6'000.–) Forderungen aus Lieferung und Leistungen (Debi- toren) in Höhe von Fr. 29'909.75, wobei gemäss Bilanz ein Delkredere-Abzug von 10% vorzunehmen ist. Beschwerdeweise bringt die Schuldneri n vor, dass sich die Debitoren aktuell auf Fr. 35'000.– belaufen würden (vgl. act. 2 S. 4). Obwohl un- klar ist, ob im vorgebrachten Betrag das Delkredererisiko bereits berücksichtigt ist und die Fälligkeits- oder Rechnungsstellungsdaten nicht bekannt sind, darf zu- gunsten der Schuldnerin in absehbarer Zeit von Zuflüssen in ungefähr der vorge- brachten Grössenordnung ausgegangen werden. Im Zusammenhang mi t zu er- wartenden Zahlungseingängen bringt die Schuldnerin vor, dass sie demnächst die Vergütung des Restbetrages der Verrechnungssteuer aus dem Jahr 2015 erwar- te. Die Schuldnerin liefert dafür keine objektiven Anhaltspunkte, mithin ist nicht er- sichtlich, woraus sich dieser Betrag ergeben sollte. Er hat damit ausser Acht zu bleiben. In Bezug auf das bilanzierte Anlagevermögen fällt insbesondere die namhafte Position "KK C._____" i n Höhe von Fr. 1'356'654.58 auf, die um
Fr. 850'000.– wertberichtigt wurde ("WB KK C._____"). Um was es sich bei die- sem Anlagewert handelt, der 88% der gesamten Aktiven ausmacht, und wie es sich mit dessen Realisierbarkeit verhält, führt di e Schuldneri n mi t kei nem Wort aus. Die bilanzierten Mieter- und Mi etkauti onen müssen ebenfalls weitgehend un- berücksichtigt bleiben. Einerseits ist offen, ob bzw. in welcher Höhe diese der Schuldnerin nach der erfolgten Auflösung des Mietvertrages bzw. der Mietverträ- ge ausbezahlt werden und andererseits wird die Schuldnerin beim Abschluss ei- nes neuen Vertrages wiederum eine Kaution (Sicherheitsleistung) leisten müssen. Auf der Passivseite der Bilanz 2016 ist einzig kurzfristiges Fremdkapital vorhan- den und mi t Fr. 187'811.10 bilanziert und weist namhafte Verbindlichkeiten ge- genüber Steuerbehörden sowie Sozialversicherung und Vorsorgeeinrichtung auf. Der Schuldneri n gelang es jedoch im Jahr 2016 die kurzfristigen Verbindlichkeiten im Vergleich zum Vorjahr von Fr. 249'881.20 auf Fr. 187'811.10 zu reduzieren. Langfristiges Fremdkapital ist keines vorhanden und das Eigenkapital ist – wie be- reits im Vorjahr – mit Fr. 329'479.84 bilanziert. Der Reingewinn 2016 ist mit Fr. 53'600.66 verbucht, derjenige des Vorjahres mit Fr. 0.– (vgl. act. 4/20+21). Insgesamt sprechen die Bilanzen bzw. die Bilanz 2016 nicht gerade für die Zah- lungsfähigkeit der Schuldnerin. Das kurzfristige Fremdkapital ist durch die flüssi- gen Mittel und die Forderungen weitgehend ungedeckt. Ausgehend von den im Jahr 2016 bilanzierten Zahlen resultiert ein Liquiditätsgrad 2 (Quick Ratio) von 14.5% ([liquide Mittel + kurzfristige Forderungen] x 100: kurzfristiges Fremdkapi- tal). Diese Kennzahl drückt die Zahlungsbereitschaft eines Unternehmens aus und sollte 100% ergeben, was hier bei weitem nicht der Fall ist. Damit ist klar, dass das Unternehmen zu wenig liquid ist. Der Anlagedeckungsgrad 2 ([Eigenka- pital + langfristiges Fremdkapital] x 100: Anlagevermögen) beträgt 60.6%. Auch dieser Wert liegt also unter dem Richtwert von 100%, welcher von einer sog. ge- sunden Unternehmung verlangt wird. Es spricht nicht für eine gesunde Finanz- struktur, wenn das Anlagevermögen nicht vollständig mit dem Eigenkapital und dem langfristigen Fremdkapital fi nanzi ert werden kann. b) Gemäss der eingereichten Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 betrug der monatliche Aufwand (Personal-, Raum-, Sach- und Sozialversicherungsaufwand
etc.) – berechnet auf einen Monat – rund Fr. 32'000.– (im Vorjahr Fr. 46'900.–) und lag dami t lei cht unter dem durchschni ttli che n Betriebsertrag von monatli ch rund Fr. 37'700.– (im Vorjahr Fr. 52'400.–). Der Unternehmenserfolg nach Steu- ern betrug im Jahr 2016 rund Fr. 53'600.– (d.h. im Monat Fr. 4'466.–) und i m Jahr 2015 rund Fr. 37'500.– (d.h. im Monat Fr. 3'125.–). Zu den aktuellen monatlichen Ei nnahmen äussert si ch di e Schuldneri n ni cht. D en eingereichten Auszügen des Postfi nance-Konto, welche die Bewegungen von Januar 2017 bis Ende Mai 2017 enthalten, lässt sich einzig entnehmen, dass sich der Saldo per Ende Monat je- weils zwischen Fr. 745.65 und Fr. 4'721.41 bewegte. Dies ergi bt i m D urchschni tt ei n Saldo von Fr. 2'500.– pro Monat (act. 4/22). c) D i e Schuldneri n führt i n i hrer Beschwerdeschrift aus, dass sie der Zukunft positiv entgegen schaue. Sie sei sich bewusst, dass ihr Geschäftsmodell den heu- tigen Bedürfnissen angepasst werden müsse. Deshalb habe sich ihre Verwal- tungsratspräsidentin mit einer strategi schen (Neu)Ausri chtung befasst. Diese be- absichtige, den Dienstleistungskatalog um die Dienstleistung Relocation zu erwei- tern, um den Kunden einen noch besseren Service bieten zu können. Ferner keh- re in der zweiten Jahreshälfte ihr Top-Verkäufer von einer Weiterbildung zurück (vgl. act. 2 S. 4). Mi t welchen Ei nnahmen künfti g zu rechnen i st und i nwi efern si ch durch die Rückkehr ihres Top-Verkäufers ihre finanzielle Lage ändern bzw. ver- bessern wird, erklärt di e Schuldneri n ni cht. Mit Ausnahme der vorerwähnten Kon- toauszüge gibt es zu Ersterem auch kei ne Anhaltspunkte. Die von der Schuldne- rin angesprochenen Veränderungen sind mi thi n nicht genügend konkret dargelegt und können ni cht berücksi chti gt werden. d) Die ausgewiesenen Gewinne wurden nach Angaben der Schuldnerin zur teilweisen Rückzahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen verwendet (vgl. act. 2 S. 4). Für die weitere Schuldentilgung können bzw. müssen sie ausser Acht gelassen werden. Selbst wenn i n naher Zukunft mi t den behaupteten Zahlungs- eingängen aus Lieferung und Leistungen (Debitoren) gerechnet werden kann, vermag die Schuldnerin damit noch nicht sämtliche in Betreibung gesetzten For- derungen zu tilgen. Offen blieben nach wie vor rund Fr. 50'000.– (Fr. 85'000.– ./. Fr. 35'000.–). Diese Schulden könnten allenfalls mit den monatlichen Umsätzen
von aktuell Fr. 2'500.– getilgt werden. Dies würde aber langfristig betrachtet am hohen Bestand i hres kurzfristigen Fremdkapitals und am geringen Umlaufvermö- gen und damit an der Liquidität nichts Wesentliches ändern. Sodann fehlen kon- krete Angaben zur Auftragslage sowie zu prognostizierten Einnahmen. Die Akten- lage liefert kei ne Anhaltspunkte, die für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage sprechen würden. Insgesamt vermochte die Schuldnerin mit den eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft darzutun, dass die gegenwärtigen Zahlungsschwierig- keiten nur vorübergehender Natur sind und sie in Zukunft einen Umsatz wird er- reichen können, mit dem sie ihren laufenden Verbindlichkeiten wird nachkommen können. Die Erwartung, es werde der Schuldnerin gelingen, die bestehenden Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen und gleichzeitig den laufenden Verpflich- tungen nachzukommen, rechtfertigt sich deshalb ni cht. Die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind deshalb nicht gegeben. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 19. Juni 2017, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Meilen wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 19. Juni 2017