Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170178-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 30. August 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. August 2017 (EK171070)
Erwägungen:
neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Ab- weisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesonde- re die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichtes (zusam- men mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung si cher- gestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner mi t Ei nrei chung der beiden Abrechnungen des Betreibungsamtes (act. 5/6-7) und dem Bu- chungsbeleg der PostFinance Card (act. 5/8) die vollständige Zahlung der Konkursforderung (Valuta-D atum 12. Juli 2017) belegt. Damit ist eine kon- kurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid vom 9. August 2017 eingetreten ist. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist (act. 7 i.V.m. act. 8/9), nämli ch am 14. August 2017, beim Konkursamt Wiedikon-Züri ch die Kosten des Kon- kursamtes und die Kosten der Vorinstanz (Fr. 400.–), insgesamt Fr. 1'800.–, sicher (act. 5/5). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete der Schuldner ei nen Vorschuss (act. 5/4). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisge- mäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen. 5. Nach der Zahlung der Konkursforderung durfte der Schuldner ni cht ei nfach davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kosten- folgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Im Zeitpunkt der Postaufgabe des vom Schuldner erwähnten Schreiben der Gläubigerin an das Gericht (17. Juli 2017, vgl. act. 5/9 = act. 8/6) hatte diese noch nicht zwangsläufi g Kenntni s von der Zahlung. Ausserdem wäre es am Schuldner
gelegen, sich beim Konkursgericht zu erkundigen, ob ein Rückzug des Be- gehrens einging. Es ist nämli ch Aufgabe des Schuldners, dem Konkursge- richt mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung der Gläubigerin beizubringen. Zudem hät- te er auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Ge- richtskosten auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungster- min bar bezahlen müssen. Darauf wurde er auf der Rückseite der Vorladung unter "wichtige Hinweise" aufmerksam gemacht (act. 8/3/2). Beide Voraus- setzungen müssen erfüllt sei n, um ei ne Konkurseröffnung durch das erstin- stanzli che Geri cht zu verhi ndern. 6. Die Kosten beider Instanzen hat daher der Schuldner zu tragen, da er zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Krankenkassenprämien das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Als unterliegende Partei ist ihm deshalb auch keine Entschädigung zuzusprechen (Act. 106 Abs. 1 ZPO). Dies entgegen den Anträgen des Schuldners, der eine Auflage der vorliegenden Kosten an die Gläubigerin und die Zusprechung einer ange- messenen Parteientschädigung verlangt (act. 2 S. 8). Eine Entschädigung an die Gläubigerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Ver- fahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. August 2017, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberi n:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 30. August 2017