Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170191-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 7. September 2017 i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegneri n, Ei nsprecheri n und Beschwerdeführeri n, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2., gegen B. HOLDING SA, Gesuchstelleri n, Ei nsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____, betreffend Kostenbeschwerde / Arresteinsprache / Sicherheitsleistung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2016 (EQ160175) Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. No- vember 2016 (PS160162) Rückweisungsentscheid Schweiz. Bundesgericht vom 24. Juli 2017 (5A_932/2017)
Erwägungen: 1.1 Am 12. Juli 2016 hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein von der B._____ HOLDING SA (Gesuchsgegnerin, Einsprecherin, vorliegend und nachfolgend Beschwerdegegnerin) gestützt auf ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016 gestelltes Arrestbegehren gut und verarrestier- te sämtliche Vermögenswerte der A._____ AG (Gesuchstellerin, Einsprachegeg- neri n, vorliegend und nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der C._____ AG [Bank], ... [Adresse]. Namentlich wurden dabei alle Guthaben und Beträge, die auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten, sowie alle Wertschriften, Wert- rechte, Edelmetalle und sonstige Vermögenswerte, die im Eigentum der Be- schwerdeführerin standen und bei der C._____ AG verwahrt, deponiert oder hi n- terlegt waren, für die im Arrestgesuch genannten Forderungen (Fr. 499'278.80 zzgl. Zi ns von 5 % seit 1. September 2011; Fr. 111'979.42 zzgl. Zins von 5 % seit 14. November 2011; Fr. 60'901.– zzgl. Zi ns von 5 % seit 11. November 2011 so- wie Fr. 28'500.–) verarrestiert. Der Arrestbefehl wurde am 13. Juli 2016 durch die zuständigen Betreibungsämter (Zürich 1 und Zürich 8) vollzogen (act. 1 und act. 4-6). 1.2 Am 29. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Be- zirksgericht Zürich Einsprache gegen diesen Arrestbefehl und beantragte in erster Linie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, binnen angemessen kurzer Frist eine Sicherheitslei tung i m Si nne von Art. 273 Abs. 1 SchKG in der Höhe von Fr. 550'000.– zu leisten, und es sei der Arrestbefehl bei nicht fristgerechter Leis- tung der beantragten Si cherhei t umgehend aufzuheben (act. 7 S. 2). Mit Urteil vom 19. August 2016 wies das Einzelgericht die Arresteinsprache sowie den An- trag der Beschwerdeführerin auf Kautionierung der Beschwerdegegnerin ab (act. 13 = act. 16 = act. 18). 1.3 Am 22. August 2016 zog die Beschwerdeführerin das als Arresttitel dienen- de Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2016 mit Be- schwerde an das Bundesgericht weiter und beantragte die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung (act. 20/6). Letztere wurde der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 25. August 2016 zunächst superprovisorisch (act. 20/7) und mi t Ver- fügung vom 27. September 2016 hernach definitiv erteilt (act. 26). 1.4 Am 5. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den abweisen- den Arresteinspracheentscheid des Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Be- schwerde bei der Kammer und beantragte in erster Linie die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides vom 19. August 2016 sowie die Aufhebung des diesem Urteil zugrunde liegenden Arrestbefehls vom 12. Juli 2016 im Fr. 34'901.65 über- steigenden Betrag (act. 17 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 27), wobei ein von ihr am 17. Oktober 2016 gestelltes Fristerstreckungsgesuch (act. 29) mit Ver- fügung vom 18. Oktober 2016 abgewiesen wurde (act. 30). Innert Frist liess sich die Beschwerdegegnerin nicht verlauten (vgl. act. 32). Mit Urteil vom 3. November 2016 hiess die Kammer die Beschwerde der Beschwerdeführerin aufgrund der vom Bundesgericht nach Erlass des vorinstanz- lichen Arresteinspracheentscheides erteilten aufschiebenden Wirkung und des damit verbundenen Wegfalls der Vollstreckbarkeit des Arresttitels gut, hob das Ur- teil des Bezirksgerichts vom 19. August 2016 auf, hiess die Arresteinsprache gut und habe den Arrestbefehl im den Betrag von Fr. 34'901.65 übersteigenden Be- trag auf (act. 33 Disp.-Ziff. 1). Sodann auferlegte die Kammer die bezirksgerichtli- chen Kosten von Fr. 1'000.– der Beschwerdegegnerin und verpflichtete diese, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 1'500.– zu bezahlen (a ct. 33 Disp.-Ziff. 2 bis 3). Für das zweitinstanzliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (act. 33 Disp.- Ziff. 4). 1.5 Die Beschwerdegegnerin erhob in der Folge Beschwerde gegen die Ent- schädigungsfolgen des obergerichtlichen Entscheides an das Bundesgericht und beantragte, es seien Disp.-Ziffern 3 und 4 des Entscheides der Kammer aufzuhe- ben und ihr für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'239.– zzgl. 8 % MwSt und für das obergerichtliche Verfahren eine solche von Fr. 9'977.60 zzgl. 8 % MwSt zuzuspreche n. Das Bundesgericht hiess die Be-
schwerde mit Urteil vom 24. Juli 2017 mit Bezug auf die Höhe der von der Be- schwerdegegnerin für das bezirksgerichtlichen Verfahren zu zahlende Parteient- schädi gung gut und hob Disp.-Ziffer 3 des Urteils der Kammer vom 3. November 2016 auf. Hinsichtlich der obergerichtlichen Entschädigungsfolgen wies das Bun- desgericht die Beschwerde dahingegen ab (act. 40 Disp.-Ziff. 1). Zur Begründung erwog das Bundesgericht zusammengefasst, die Kammer sei bei der Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren vom kantonalen Tarifrahmen abgewichen, was sich anhand der gesetzlichen Grundlagen nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehen lasse und deshalb zu be- gründen gewesen wäre. Insoweit habe das Obergericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Erklären lasse sich die Höhe der Parteientschädi- gung offensichtlich damit, dass das Obergericht die im bezirksgerichtlichen Arre- steinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.– nach Gutheissung der Arresteinsprache in derselben Höhe neu der Beschwerdeführerin zugesprochen habe. Das Bezirksgericht habe zur Begründung auf § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV verwiesen, sodann auf das Äquiva- lenzprinzip, wobei ins Gewicht falle, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Arre- steinsprache der Beschwerdeführerin nicht habe äussern müssen. Das Oberge- richt habe nicht auf diese Begründung verwiesen, was es, wie die Beschwerde- führeri n zu Recht vorbri nge, ohne i n Wi llkür zu verfallen auch ni cht hätte tun kön- nen. Abgesehen davon, dass das Bezirksgericht nicht erläutert habe, weshalb der Beschwerdegegnerin überhaupt eine Parteientschädigung zustehe, wenn sie im Arresteinspracheverfahren keinerlei Aufwand gehabt habe, lasse sich die Situati- on der Beschwerdegegnerin, die sich nicht zur Arresteinsprache geäussert habe , nicht ohne weiteres mit derjenigen der Beschwerdeführerin vergleichen, die eben diese Arresteinsprache verfasst habe. Die Beschwerde sei folglich hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung gutzuheissen, wobei das Ober- gericht die Höhe der Parteientschädigung zu begründen und gegebenenfalls neu festzusetzen habe (act. 40 E. 2.1). Entsprechend wies das Bundesgericht die Sa- che zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zu- rück (act. 40 Disp.-Ziff. 1).
ben; mi thi n handelte es si ch ni cht um ei n überdurchschni tt li ch aufwendi ges Ver- fahren. Besondere Schwierigkeiten juristischer Art bot der Fall nicht, weshalb den Vertretern der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht keine überdurchschnitt- liche Verantwortung zukam. Insgesamt erscheint damit eine Entschädigung von Fr. 8'000.– angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 8'000.– auszuri chten. Mehrwertsteuer auf diesem Betrag i st ni cht zu ersetzen, weil dies nicht beantragt wurde (vgl. act. 7 S. 2). Die durch das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2017 aufgehobene Disp.-Ziffer 3 des Urteils der Kammer vom 3. November 2016 ist entsprechend neu festzusetzen. 4. Für diesen Entscheid sind keine Kosten festzusetzen und – da den Parteien keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind – keine Parteientschädigun- gen zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 3. November 2016 (Geschäfts- Nr. PS160162-O) lautet neu wie folgt: "Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– auszu- ri chten." 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an die Betrei- bungsämter Zürich 1 und Zürich 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 8. September 2017