Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 19. September 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 15. August 2017 (EK170264)
Erwägungen: I. 1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem 17. Februar 2010 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaber eines Ein- zelunterne hme ns mi t der Firma "A._____-Antiquariat, Auktionen" eingetragen (vgl. act. 6). Mit Urteil vom 15. August 2017 eröffnete das Konkursgeri cht des Be- zirksgerichtes Uster (Vorinstanz) für eine Forderung von Fr. 1'148.70 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2016 (= Fr. 45.15), Gläubigerkosten von Fr. 246.75 sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60, Total Fr. 1'587.20, den Konkurs über den Schuldner (act. 3 = act. 5/6). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 25. August 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Da der Schuldner in der Beschwerdebegründung ausgeführt hatte, er habe die Forderung der Gläubigerin durch Zahlung ei nes Be- trags von Fr. 1'575.95 getilgt (vgl. act. 2 mit Verweis auf act. 4/1), wurde er mit Verfügung vom 28. August 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er mit Aus- nahme von Fr. 11.25 (Zinsen) die Konkursforderung vor Konkurseröffnung bezahlt habe. Um die Konkurseröffnung aufzuheben, müsse er vor Ablauf der Rechtsmit- telfrist zum ei nen die Restforderung von Fr. 11.25 bezahlen resp. beim Oberge- richt hinterlegen und zum anderen die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt hinterlegen. Gleich- ze itig wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwer- deverfahren angesetzt (act. 7). 3. Mit Postüberweisung vom 31. August 2017 überwies der Schuldner Fr. 761.25 auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 9). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Das Konkursdekret vom 15. August 2017 wurde dem Schuldner am 21. August 2017 zugestellt (act. 5/7). Die Beschwerdefrist lief daher am 31. August 2017 ab. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung i m Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei ge- setzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzi cht) urkundli ch nachwei st. Zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld gehört es auch, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröff- nung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses sicherzustellen (KUKO SchKG- Diggelmann, 2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanz- lichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Be- schwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3. Wie bereits erwähnt, überwies der Schuldner der Obergerichtskasse am 31. August 2017 Fr. 761.25 (vgl. act. 9). Damit hat er einerseits den ei nver- langten Kostenvorschuss von Fr. 750.– bezahlt und andererseits den Rest der Konkursforderung in der Höhe von Fr. 11.25 hinterlegt. Einen Beleg für die Si- cherstellung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der mutmassli- chen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses hat der Schuldner hingegen bis heute ni cht eingereicht. Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, einschliesslich der Zi nsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist wie erwähnt nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D er Schuldner i st auf Art. 195 SchKG hi nzuwei sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-DIGGELMANN, Art. 195 N 3) die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je- dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. III. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind ni cht zuzuspreche n; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 11.25 dem Konkursamt Dübendorf zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.
Schri ftli che Mi ttei lung an − die Parteien, − das Konkursamt Dübendorf, − das Betreibungsamt Fällanden, − die Vorinstanz (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (mit besonderer Anzeige) je gegen Empfangsschein, und an − die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am: 19. September 2017