Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170196-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 14. September 2017 i n Sachen
A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 22. August 2017 (EK170284)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (nachfolgend Schuldneri n) i st ei ne GmbH mit Sitz in Wangen-Brüttisellen, welche in erster Linie allgemeine Mauer- arbeiten, insbesondere Mauerwerk, Malerarbeiten und Aussenisolation bezweckt (act. 5). 2. Mit Urteil vom 22. August 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Uster für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Gläubigerin) von Fr. 7'108.60 (inkl. Zins und Betreibungskosten) den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6 [= act. 3 = act. 7/7]). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 30. August 2017 zugestellt (act. 7/9). Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Konkurserkennt- nis und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Aufhebung des Konkurses bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ihre Zahlungs- fähigkeit darzulegen habe und es wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Innert Beschwerdefrist machte die Schuldnerin am 9. September 2017 (Datum Poststempel) eine weitere Eingabe (act. 11) und leistete zudem fristgerecht den von ihr einverlangten Kos- tenvorschuss (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des
Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldneri n sowohl i hre Zahlungsfä hi gkei t als auch ei nen der drei Konkurshi nde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mi t Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen wer- den ni cht gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294 und ZR 110/2011 Nr. 5). 2.1 Die Schuldnerin hat am 1. September 2017 bei der Obergerichtskasse Fr. 9'310.80 hinterlegt (act. 13), wobei dieser Betrag einerseits die Konkursforde- rung nebst Zi ns und Kosten von Fr. 7'108.60 und andererseits die von der Kon- kursgläubigerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf in Be- treibung gesetzt Forderung von Fr. 2'202.20 (inkl. Zins und Kosten; vgl. act. 4/2) umfasst. Im Weiteren hat die Schuldnerin am 31. August 2017 beim Konkursamt Dübendorf zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfah- rens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 500.– sichergestellt (act. 4/3). Schli essli ch hat di e Schuldneri n am 1. September 2017 den Kostenvorschuss für das hiesige Konkursverfahren von Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 13). D er Konkurshi nderungsgrund der Hinterlegung ist somit ausgewiesen. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldneri n über- dies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 2.2 Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit setzt zunächst eine substanti- ierte Behauptung voraus. Die Schuldnerin muss somit ihre finanziellen Verhältnis- se zumindest in groben Zügen offen legen und anhand der Ei nnahmen und Aus- gaben sowie der liquiden Mittel angeben, wie sie die anstehenden Schulden be- zahlen kann. Auch wenn di e Schuldneri n di e Zahlungsfä hi gkei t ni cht stri kt bewei- sen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allei n nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffen,
auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1, BGer 5A_726/2010 E. 3.2.1). Zahlungsfähig ist die Schuldnerin, wenn sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfä hi g erschei nen, ausser wenn kei ne wesentli chen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unab- sehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ei ne Schuldneri n, di e beispielsweise Konkursandrohunge n anhäufen lässt, sys- tematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkur- sitin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014, E. 3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). 2.3 Aus dem Auszug der Schuldnerin aus dem Betreibungsregister des Betrei- bungsamtes Dübendorf vom 8. September 2017 (act. 12/6) ergeben sich neben den beiden bei der Obergerichtskasse sichergestellten Betreibungsforderungen der Konkursgläubigerin (Betreibungen-Nrn. ... und ...; vgl. act. 4/1-2) acht weitere Betreibungen, von denen jedoch in zweien die Forderung bereits an das Betrei- bungsamt bezahlt wurde. In fünf Betreibungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger wurden Verlustschei ne nach Art. 115 SchKG ausgestellt, welche einen Gesamt- betrag von Fr. 16'199.45 aufweisen. Eine weitere Betreibung über Fr. 1'113.65 befindet sich im Einleitungsstadium. Insgesamt bestehen gegen die Schuldnerin damit offene Verlustschei ne von Fr. 16'199.45 und offene Betreibungsforderun- gen von Fr. 1'113.65. 2.4 Die Schuldnerin begründet ihre Zahlungsschwierigkeiten mit privaten Prob- lemen des Vorsitzenden der Geschäftsführung, wobei es ihm persönlich und dadurch auch der Schuldnerin inzwischen wieder besser gehe (act. 11 S. 1). Zu i hrer fi nanzi ellen Si tuati on führt si e i m Wesentli chen aus, si e könne i hre fi nanzi el-
len Verpflichtungen wieder ganz erledigen und es würden keine neuen Schulden mehr anfallen; zudem erwarte der Vorsitzende das Erbe seiner verstorbenen Mut- ter, mit welchem er die noch ausstehenden Schulden tilgen könne. Zudem habe sie mit der Suva eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und werde die bereits ausgestellten Verlustscheine ebenfalls mittels Ratenzahlung zurückkaufen (act. 11 S. 2). 2.4.1 Vorab festzuhalten ist, dass die Schuldnerin insoweit die Sphäre des Vorsit- zenden ihrer Geschäftsführung mit ihrer eigenen vermischt, als sie geltend macht, dieser könne die noch ausstehenden Schulden mit dem zu erwartenden Erbe sei- ner Mutter tilgen, würde es sich bei einer solchen Tilgung doch um eine Schulden- ti lgung durch ei nen D ri tten und dami t letztli ch nur um ei ne Umschi chtung der ent- sprechenden Schulden handeln. Im Weiteren ergibt sich aus den von der Schuldnerin eingereichten Unterla- gen, dass diese im Wesentli chen für ei nen einzigen Auftraggeber, nämli ch die C._____ AG, tätig ist und von dieser regelmässige monatliche Zahlungen zwi- schen Fr. 8'000.– und Fr. 10'500.– erhält (vgl. act. 12/4 und 12/7/1-6). Im laufen- den Geschäftsjahr konnte die Schuldnerin durch die Zahlungen der C._____ AG ei nen Ertrag von Fr. 56'705.45 erzielen (vgl. act. 12/4). Aus der von der Schuldne- ri n ei ngerei chten Bi lanz und Erfolgsrechnung 2016 ist sodann ersichtlich, dass im vergangenen Geschäftsjahr einem gesamthaften Ertrag aus Arbeiten von Fr. 105'954.85 insgesamt Betriebsaufwendungen von Fr. 79'213.70 gegenüber- standen, was einen Ertragsüberschuss von Fr. 26'213.70 ergibt. Zwar wird dieser nach Steuern – wohl versehentli ch – als Jahresverlust ausgegeben (vgl. act. 12/2 S. 3), doch ist anhand der eingereichten Bilanz davon auszugehen, dass die Schuldnerin im vergangenen Geschäftsjahr einen Gewinn von Fr. 26'502.90 er- zielt hat. Aufgrund dessen, dass der im laufenden Geschäftsjahr pro Monat erziel- te Ertrag in etwa gleich hoch war wie im letzten Jahr, ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin im laufenden Geschäftsjahr einen ähnliches Ergebnis erzielen wird. Da es ihr damit möglich ist, die offene Verlustscheinforderungen von Fr. 16'199.45 sowie die offenen Betreibungsforderungen von Fr. 1'113.65 innert nützlicher Frist, längstens aber innerhalb von zwei Jahren abzutragen, ist die Zah-
lungsfähigkeit der Schuldnerin als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, zumal eine Tatsache bereits dann glaubhaft ist, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhe- bung des Konkurses bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dürfen keine allzu strengen Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014, E. 3.1 m.w.H.), zumindest dann nicht, wenn es um eine erstmalige vorübergehende Illiquidität geht. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz in- nert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tat- sache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als glaubhaft gemacht anzusehen ist, weshalb die Be- schwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben ist. III. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzli- che Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb ihr die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes aufzuerlegen sind. Die Spruchge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrech- nen. 2. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 22. August 2017 (Geschäfts-Nr. EK170284-I), mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'050.– (Fr. 500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldneri n ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 9'310.80 der Gläubigerin auszuzahlen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Parteien − das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzli chen Akten); − das Konkursamt Dübendorf; − das Betreibungsamt Dübendorf; je gegen Empfangsschein, sowie mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberi n:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 15. September 2017