Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170214-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 6. Oktober 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. i ur. X2._____,
gegen
Erbengemeinschaft des B._____ sel., a) C._____ sen., b) D., c) C. jun., Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. September 2017 (EQ170159)
Erwägungen:
I. 1. Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Datum Poststempel) gelangte die Ge- suchstelleri n und Beschwerdeführeri n (fortan Beschwerdeführerin) an die Vor- instanz und stellte ein Arrestbegehren gegen die Gesuchs- und Beschwerde- gegner (fortan Beschwerdegegner) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'959'400.–, zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 28. April 2006 (act. 1/1 S. 3). 2. Zur Begründung ihres Arrestbegehrens führt die Gesuchstellerin im Wesentli- chen aus, si e und Herr B._____ sel. hätten im Jahr 2004 zusammen in Kanada Lotto gespielt und dabei einen Betrag in der Höhe von CAD 5 Mio. gewonnen. Nach der Auszahlung des Lottogewinns habe Herr B._____ sel. diesen aber nicht mit der Gesuchstellerin hälftig teilen wollen und den Gewinn auf seine Konti ve r- bracht, einen Teil davon (CAD 3 Mio.) unter anderem auf ein Konto bei der UBS AG i n Züri ch. In der Folge habe die Gesuchstellerin ihren hälftigen Anteil am Lot- togewinn vor kanadischen Gerichten erfolgreich eingeklagt und am 28. April 2006, angepasst am 31. August 2007, ein rechtskräftiges Urteil erwirkt. Inzwischen sei Herr B._____ am tt.mm.2011 in Rumänien verstorben und seine Erben (Be- schwerdegegner) seien nach dem vorliegend anwendbaren rumänischen Recht in seine Rechtsstellung eingetreten, weshalb sie in Bezug auf das Arrestbegehren passivlegitimiert seien (act. 1/1 S. 7 ff.). 3. Mit Urteil vom 5. September 2017 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 8 = act. 1/5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2017, hier eingegangen am 19. September 2017, rechtzeitig Be- schwerde bei der Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 9 S. 3): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2017 (Geschäfts-Nr. EQ170159L / U) sei aufzuheben und es seien alle Konten lautend auf B._____ oder seine Erben bei der UBS AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 Züric h, insbeson- dere das Konto IBAN CH ..., für die Forderung der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 2'959'400, zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 28. April 2006, mit Arrest zu belegen.
den Mitschuldner ein eigenes Betreibungsverfahren bzw. Arrestgesuch anzuhe- ben. Dies gelte insbesondere auch bei Solidarschuldnern, etwa den Erben (act. 8 S. 2 f. = act. 1/5 S. 2 f.) . Da die Beschwerdeführerin zudem zwar rumänisches Recht als anwendbar erachte, jedoch nicht dargetan habe, dass das rumäni sche Recht i n Abwei chung vom Schweizer Recht eine sogenannte gemei nschaftli che Schuldnerschaft vorsehe, sei das Arrestgesuch mangels Passivlegitimation der Beschwerdeführer abzuweisen (act. 8 S. 3 = act. 1/5 S. 3). 3. Die Beschwerdeführerin rügt i n diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe erstens den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und zweitens das Ver- bot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 BV verletzt, indem sie im vor- i nstanzlichen Entscheid festgehalten habe, die Beschwerdeführeri n mache keine Ausführunge n zur gemei nschaftli chen Schuldnerschaft. Im Arrestgesuch vom 31. August 2017 habe die Beschwerdeführerin nämli ch den Begriff der gemein- schaftli chen Schuldnerschaft zwar tatsächlich ni cht expli zi t vorgebracht, sich aber offensichtlich implizit darauf berufen. Insbesondere habe die Beschwerdeführeri n im Arrestgesuch vom 31. August 2017 dargetan, dass es sich bei den Beschwer- degegnern um eine Erbengemeinschaft handle, die Erben eine Gesamthand- schaft bildeten und sie somit als eine notwendige Streitgenossenschaft gemäss Art. 70 ZPO aufträten (act. 9 Rz. 14 f.). Weiter habe die Beschwerdeführerin im Arrestgesuch vom 31. August 2017 auch dargelegt, dass sie im Unklaren darüber sei, welchem Schuldner welche Vermögenswerte gehörten, ob die Beschwerde- gegner als Erben des Herrn B._____ sel. überhaupt vom kanadischen Lottoge- wi nn und dem Konto bei der UBS AG i n Züri ch wüssten und ob die Erbteilung be- reits stattgefunden habe oder nicht. In eben solchen Fällen sei es gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer, 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011, E. 3.2.2) zulässig, ein Arrestverfahren gegen mehrere Schuldner anzustre- ben (vgl. zum Ganzen act. 9 Rz. 12-20). Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von Art. 70 Abs. 2 SchKG durch die Vorinstanz (act. 9 Rz. 21 ff.). Unter Berufung auf Auffas- sungen von W ÜTHRICH, SCHOCH und SCHW ENZER führt die Beschwerdeführerin dazu aus, die gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern sei entgegen der
Rechtsauffassung der Vorinstanz insbesondere dann möglich, wenn ausschliess- lich eine Befriedigung aus einem gemeinsamen Sondervermögen der Mitschuld- ner, etwa aus einer Erbschaft, verlangt werde (vgl. act. 9 Rz. 23 ff.). Dazu ist vorab zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, wo genau die Be- schwerdeführeri n im Arrestgesuch vom 31. August 2017 dargelegt haben will, dass sie über die Eigentumsverhältnisse an den zu verarrestierenden Konti bei der UBS AG i n Züri ch i m Unklaren sei bzw. ni cht wi sse, welchem Schuldner wel- che Vermögenswerte gehörten. Die Beschwerdeführerin verweist in der Be- schwerdeschrift denn auch nicht auf eine bestimmte Randziffer. Ob die Vorinstanz dem Arrestgesuch eine zumi ndest implizit dargelegte Ungewissheit bzw. Unmög- lichkeit der Zuordnung der Vermögenwerte hätte entnehmen können bzw. müs- sen, kann vorliegend aber ohnehin offenbleiben. Denn: Die Beschwerdeführeri n schei nt den von ihr selbst angerufenen Entscheid des Bundesgerichts (BGer, 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011) missverstanden zu haben. Das Bundesge- ri cht hat im besagten Entschei d zwar festgehalten, dass Arrestverfahren gegen- über mehreren Solidarschuldnern für die gleiche Forderung betreffend die glei- chen Vermögenswerte zulässig seien, wenn der Gläubiger nicht zuordnen könne, ob die Vermögenwerte dem einen oder anderen gehörten, beispielsweise bei ge- mei nsamen Konti , für welche jeder Inhaber eine Forderung gegenüber der Bank habe (vgl. BGer, 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011, E. 3.2.2, mit diversen Hin- wei sen auf Rechtsprechung und Lehrmei nungen). Gemeint hat das Bundesge- richt damit aber klarerweise, dass ein Gläubiger mittels mehrerer, separater Ar- restverfahren gegenüber verschiedenen Solidarschuldnern ausnahmsweise gleichzeitig die gleichen Vermögenswerte verarrestieren lassen kann, wenn er si ch i n Ungewi sshei t über die Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten befin- det. Dies ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesgericht gewählten Wortlaut, schreibt das Bundesgericht doch von "Arrestverfahren gegenüber mehreren Soli- darschuldnern" und ni cht von ei nem Arrestverfahren, andererseits aber aus der direkt vorstehenden Erwägung 3.2.1, in welcher das Bundesgericht das Folgende festgehalten hat: "Wenn der Gläubiger gegen mehrere Solidarschuldner vorgehen will, muss er allerdings einen Arrest gegenüber jedem einzelnen von i hnen erhal- ten" (BGer, 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011, E. 3.2.1). In einem und demsel-
ben Arrestbegehren kann folglich nicht gegen mehrere Schuldner vorgegangen werden (BGE 8 0 III 9 1, Regeste und S. 92; OGer ZH, NN020117 vom 18. Oktober 2002, E. 3.1, m.w.H.; OGer ZH, NN100100 vom 7. September 2010, E. II ). Rich- tigerweise hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, in welchem für sie als Gläubigerin offenbar nicht zuordenbar war bzw. ist, ob die Vermögenwerte dem einen oder anderen Erben gehören, gegen jeden einzelnen Erben (B e- schwerdegegner 1-3) als Solidarschuldner ein separates Arrestbegehren stellen müssen (sog. gleichzeitige Betrei bung von Mi tschuldnern). Dabei wären selbst- verständli ch auch die Voraussetzungen für die Verarrestierung der Konti bei der UBS AG i n Züri ch i n Bezug auf jeden einzelnen Beschwerdegegner in einem se- paraten Gerichtsverfahren zu prüfen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kommt eine gemeinsame Betreibung von Mi tschuldnern – wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend anzustrengen versucht – gemäss Rechtsprechung und Lehre nur und ausschli essli ch dann i n Frage, wenn die Mitschuldner einen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter haben (B GE 7 1 III 164, S. 165 noch zu Art. 70 Abs. 2 aSchKG; BSK SchKG I-W ÜTHRICH/ SCHOCH, 2. Auflage, Art. 70 N 11 f., m.w.H.). Dies muss heute für den geänderten Art. 70 Abs. 2 SchKG umso mehr gelten, erwähnt doch das SchKG seit der Revi- sion im Jahr 1994 die gemeinsame Betrei bung von Mi tschuldnern überhaupt ni cht mehr. Ein gemeinsamer gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft ist im Zivil- gesetzbuch (ZGB) nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat sich auf diesen Ausnahmefall denn auch nicht berufen. Weder im Arrestbegehren noch in der Be- schwerdeschrift hat sie vorgetragen, dass es sich bei den Beschwerdegegnern um Mitschuldner mit einem gemeinsamen gesetzlichen Vertreter handle, und zwar weder nach dem schweizerischen noch nach dem von der Beschwerdefüh- rerin als anwendbar erachteten rumänischen Recht. Vielmehr scheint die Be- schwerdeführerin davon auszugehen, dass der Begriff der gemeinschaftlichen Schuldnerschaft mit demjenigen der Solidarschuldnerschaft gleichzusetzen sei. Dem ist indes nicht so: Solidarschuldnerschaft bedeutet, dass jeder der mehreren Schuldner dem Gläubiger gleich verpflichtet ist und der Gläubiger daher von je-
dem die ganze Leistung verlangen kann, mit der Wirkung, dass die Schuld dann getilgt ist. Demgegenüber sind bei der gemeinschaftlichen Schuldnerschaft die Mi tschuldner zur ungetei lten und gemeinschaftlichen Leistung an den Gläubiger verpflichtet; gemeinschaftliche Schuldner können die gemeinschaftliche Schuld nicht selbständig erfüllen, weshalb der Gläubiger die Leistung auch nur von allen Schuldnern zusammen verlangen kann (vgl. dazu G AUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT, 10. Auflage, Band II, Rz. 3694 ff.). Zumindest das schweizerische Recht sieht für mehrere Erben Solidarschuldnerschaft und kei ne gemeinschaftliche Schuldnerschaft vor (Art. 603 Abs. 1 ZGB), weshalb gegen jeden einzelnen Erben ein separater Arrestbefehl erlangt werden muss (ZK OR-K RAUSKOPF, 3. Auflage, Art. 144 N 438). Dass das gemäss Beschwerdeführerin anwendbare rumänische Recht demgegenüber eine gemeinschaftliche Schuldnerschaft der Erben statuie- ren soll, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch ansatzweise nachge- wiesen. Aus dem Schreiben der rumänischen Rechtsanwälti n Y._____ c/o Y._____ Law Office vom 31. Mai 2017 geht bloss hervor, dass gemäss Art. 685 des rumänischen Code Civil bei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft sämtliche Vermögensrechte auf die Erben übergehen und im Gegenzug die Schulden des Verstorbenen zu persönlichen Schulden der Erben werden (act. 1/4/4 S. 3). Das deutet – wenn schon – auf eine Solidarschuldnerschaft hin. Zur konkreten Art der Schuldnerschaft äussert sich Rechtsanwälti n Y._____ in diesem Schreiben indes ni cht. Somit durfte die Vorinstanz in subsidiärer Anwendung des Schweizer Rechts (Art. 16 Abs. 2 IP RG) vorliegend davon ausgehen, dass es sich bei den Beschwerdegegnern um Solidarschuldner handelt, gegen welche nicht in ein und demselben Arrestgesuch vorgegangen werden kann. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die im vorliegenden Fall bestehende Ungewissheit bzw. Unmöglichkeit der Zuordnung der Vermögenswerte im Arrest- gesuch und i n der Beschwerdeschri ft ni chts zu ändern, denn wie bereits erwähnt erlauben es diese Voraussetzungen dem Gläubiger bloss, ausnahmsweise gleichzeitig die gleichen Vermögenswerte verarrestieren lassen und si nd sie für die Frage der Passivlegitimation im Arrestverfahren irrelevant. Etwas anderes lässt sich ebenfalls aus den von der Beschwerdeführerin zi - tierten Lehrmeinungen nicht ableiten. So sprechen sich insbesondere auch
WÜTHRICH und SCHOCH dafür aus, dass eine gemeinsame Betreibung von Mit- schuldnern nur bei gemeinsamer gesetzlicher Vertretung möglich sei, ansonsten ei ne gemeinsame Betreibung nichtig sei (BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 2. Auflage, Art. 70 N 12, m.w.H.). Dabei ist irrelevant, ob die Befriedigung aus einem gemeinsamen Sondervermögen der Mitschuldner verlangt wird. Die Beschwerde- führerin zitiert die beiden vorstehenden Autoren des Basler Kommentars zum SchKG somit in act. 9 Rz. 23 falsch. Unbehelflich ist sodann auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf S CHW ENZER, ist doch ebenso nach SCHW ENZER nur i n Fällen, in denen die Primärverpfli chtung auf ei n Tätigwerden oder Unterlassen ge- richtet ist, welches aufgrund der gemeinsamen Berechtigung an einem Vermö- gensgegenstand ein Zusammenwirken aller Beteiligten voraussetzt, von einer gemei nschaftli chen Schuld auszugehen (S CHW ENZER, OR AT, 7. Auflage, Rz. 88.07). Hier liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Verpflichtung der Erben aber bloss in der Bezahlung ei ner Erbschaftsschuld (Geldzahlung), wofür ein Zusammenwirken aller solidarisch haftender Erben nicht notwendig ist. Viel- mehr kann ei n Soli darschuldner durch vollständige Bezahlung einer Geldforde- rung seine Mitschuldner gegenüber dem Gläubiger befreien (Art. 144 Abs. 2 OR und Art. 147 Abs. 1 OR). Insgesamt laufen deshalb die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend un- richtige Feststellung des Sachverhaltes und Verletzung des Verbots des über- spitzten Formalismus ins Leere. Auch die Rüge der falschen Anwendung von Art. 70 Abs. 2 SchKG erweist sich als unbegründet. 4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin di e unri chti ge Anwendung von Art. 16 Abs. 1 IPRG durch die Vorinstanz, indem diese einerseits den Inhalt des rumänischen Rechts in Bezug auf die Passivlegitimation der Erben nicht von Am- tes wegen festgestellt habe und die Abklärung allein der Beschwerdeführerin ha- be überbinden wollen. Andererseits habe sie auch nicht ersatzweise schweizeri- sches Recht angewandt (act. 9 Rz. 28 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 IPRG entschieden hat, in Anbetracht der Dringlichkeit und des summarischen Charakters des Arrestverfahrens sei es zulässig, auf die Feststellung des Inhalts
des ausländischen Rechts zu verzichten und unmittelbar das schweizerische Recht anzuwenden (BGer, 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.2.1.2). Diese Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 IPRG hat das Bundesgericht inzwischen so- dann auch für das Rechtsöffnungsverfahren bestätigt bzw. konkretisiert: Das Ge- ri cht i st auch i m Rechtsöffnungs ver fahre n ni cht dazu verpflichtet, das anwendbare ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Es obliegt somit dem Gläubi- ger, soweit dies von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, den Inhalt aus- ländi schen Rechts zu ermi tteln (vgl. dazu BGE 140 III 456, E. 2.3-2.4 = Pra 4/2015, S. 297 ff.). In Nachachtung der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung i st es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das rumänische Recht nicht von Amtes wegen festgestellt, sondern den Nachweis des ausländischen Rechts der Beschwerdeführerin überbunden hat. Ni cht nachvollzi ehbar und unbe- gründet ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz nicht ersatzweise schweizerisches Recht angewandt habe. Aus den vorinstanzli- chen Erwägungen (act. 8 S. 3) geht unmissverständlich hervor, dass die Vor- instanz das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin gerade in (subsidiärer) An- wendung des schweizerischen Rechts (Art. 70 SchKG) abgewiesen hat, welches keine gemeinschaftliche Schuldnerschaft für Erben kennt (vgl. dazu vorstehende Ausführunge n i n E. 3). Dementsprechend geht auch die Rüge der Beschwerde- führeri n, di e Vori nstanz habe Art. 16 Abs. 1 IP RG falsch angewandt, fehl. 5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Rechtanwendung von Art. 272 SchKG durch die Vorinstanz. Indem die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Ausdruck gebracht habe, dass ohnehin unklar sei, ob die Erbengemeinschaft nach dem massgeblichen Recht heute überhaupt noch fortbestehe, habe sie ver- kannt, dass diesbezüglich eine Glaubhaftmachung im Arrestverfahren genüge und kein strikter Beweis verlangt werden dürfe (act. 9 Rz. 36 ff.). Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, muss der Gläubiger die Arrestvoraussetzungen bloss glaubhaft machen und ein Nachweis darf nicht verlangt werden (Art. 272 SchKG). Dies gilt auch in Bezug auf die Person des Schuldners und dessen Eigentum an den zu verarrestierenden
Vermögenswerten (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Auflage, Art. 272 N 4 ff. und N 31). Gegenteiliges lässt sich aber aus der lediglich der Vollständigkeit halber gemach- ten vo rinstanzlichen Bemerkung nicht ableiten. Tatsache ist , dass der Erblasser (Herr B._____ sel.) am tt.mm.2011, somit vor mehr als 6 Jahren in Rumäni en ver- storben ist, der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Erbenschein vom 21. Juli 2011 datiert (act. 1/4/3) und sich in den Akten keinerlei Hinweis darauf findet, ob die damalige Erbengemeinschaft und damit das Gesamteigentum am zu verarrestierenden Konto bei der UBS AG in Zürich heute noch immer fortbe- steht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selbst ausge- führt hat, nicht zu wissen, ob die Erbteilung bereits stattgefunden habe oder nicht (vgl. act. 9 Rz. 17). In Anbetracht dieser Aktenlage und dieser nicht stringenten Parteibehauptungen ist eine genügende Glaubhaftmachung des Fortbestands der Erbengemeinschaft nicht evident. Da das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin aber aus formellen Gründen selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Erbenge- meinschaft der Erben des Herrn B._____ sel. (bestehend aus den Beschwerde- gegnern 1-3) nach wi e vor fortbestünde, kann diese Frage offen gelassen werden. Damit erübrigt sich auch eine abschliessende Beurteilung der von der Beschwer- deführerin erhobenen Rüge der falschen Anwendung des Art. 272 SchKG durch die Vorinstanz. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegner zu- recht abgewiesen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Arrestlegung erübrigt sich. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten berechnen sich in betrei- bungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195, E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Ist der Wert des Arrestgegenstandes bekannt, so ist bei der Festlegung des Streitwertes von diesem auszugehen (vgl. BGer, 5A_28/2013 vom 15. April 2014
E. 2.4.2.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung eines Bankgut- habens im Betrag von Fr. 2'959'400.– (act. 9 S. 3). Ausgehend von einem Streit- wert in dieser Höhe beträgt die Gebühr Fr. 120.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchs- tens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 5. September 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'959'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 9. Oktober 2017