Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170218-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 12. Oktober 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Nr. 2 vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. September 2017 (CB170029)
Beschwerdeanträge vor dem Bezirksgericht Meilen (act. 1 S. 2): "1. Es sei Nr. 1 und Nr. 27 bis Nr. 51 zu korrigieren 2. Es seien die Grundstückgewi nns teue r n zu berücksi chti gen. 3. Es seinen allfällige Verwertungsbegehren zu sistieren, bis die Feststel- lung der Pfandrechte auf die Miet- und Pachtzinse der Liegenschaften B.-Strasse ..., ... Züri ch und C.-Strasse ..., D._____ letztin- stanzli ch gutgeheissen oder abgewiesen sind. 4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren." Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2017 (act. 10 = act. 13 = act. 15): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die aufschiebende Wirkung fällt mit diesem Entscheid dahin. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge vor dem Obergericht des Kantons Zürich (act. 14 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2017 (Geschäfts-Nr.: CB170029-G) aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzugestehen"
Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer A._____ und sei ne Ehefrau E._____ sind Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamts Küsnacht-Zolliko n-Zumi kon. Am 26. bzw. 29. September 2017 gingen drei Beschwerden der Eheleute AE._____ bei der Kammer ein: Die vorliegende Beschwerde von A._____ gegen Pfändung Nr. 1, eine Beschwerde von E._____ gegen Pfändung Nr. 2 (Schuldneri n E., vgl. Geschäfts-Nr. PS170220) und eine weitere Beschwerde von A. gegen Pfändung Nr. 3 (vgl. Geschäfts-Nr. PS170222). Die Verfahren sind aufgrund der verschiedenen Parteien und Gegenparteien getrennt zu führen. Gewisse Querverweise sind aber unumgänglich, da in den Beschwerden wieder- holt auf die anderen Pfändungen Bezug genommen wird. 1.2 Am 5. April 2017 vollzog das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumi ko n (nachfolgend Betreibungsamt) die Pfändung Nr. 1 gegenüber A._____ (act. 2/1 S. 1). Mit der Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 (act. 2/1) wurden i hm die ge- pfändeten Gegenstände und Forderungen mitgeteilt. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 26. Juni 2017 die eingangs angeführte Beschwerde an das Bezirks- gericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 1). A._____ wird nachfolgend als Schuldner bezeichnet, die Beschwerde- gegner, die als Gläubiger an der vom Verfahren betroffenen Pfändung teilnehmen (vgl. act. 2/1), als Gläubiger. 1.3 Das Bezirksgericht Meilen erliess am 6. September 2017 das eingangs an- geführte Urteil (act. 10 = act. 13 = act. 15). Das Urteil wurde dem Schuldner am 15. September 2017 zugestellt (act. 11/1). 1.4 Mit Eingabe vom 25. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil vom 6. September 2017. Er stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 14). 1.5 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-11). Es wurde davon abgesehen, den Gläubigern Frist zur Beantwortung der Be-
schwerde anzusetzen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Aller- dings ist den Gläubigern noch je ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 14 zuzustel- len. 2. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- ve rfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). 2.2 Mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG können Verfügungen der Betrei- bungs- und Konkursämter (sowie der atypischen Organe des Zwangsvollstre- ckungsverfahrens nach SchKG) angefochten werden (BSK SchKG I-C OM E TTA/ MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 15). Die Beschwerde dient einzig vollstreckungs- rechtli chen Zi elen. Si e muss ei nen praktischen Verfahrenszweck oder, mi t ande- ren Worten, einen praktischen Zweck der Vollstreckung, verfolgen. Zur blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist die Beschwerde unzulässig. Im Übrigen ist auf ein Rechtsmittel allgemein nur dann einzutreten, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und damit ein schutzwürdi ges Interesse an dessen Abänderung hat (vgl. OGer ZH PS160227 vom 2. Dezember 2016, E. 2.3; C OM E TTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7; KUKO SchKG-DIE TH/WOHL, 2. Aufl. 2015, Art. 17 N 10). 2.3 Die Beschwerde ist innert der 10tägigen Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG zu erheben. Die Frist ist als gesetzliche Frist nach Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar (BSK SchKG I-C O- M E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 50 und Art. 18 N 14). Die vorliegende Be- schwerde wurde rechtzeitig erhoben.
2.4 Die Beschwerde führende Partei hat Beschwerdeanträge zu stellen (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 104). Wenn – wie hier – die Beschwerdeinstanz in der Sache neu entschei den kann (das Rechtsmi ttel somi t ni cht nur kassatorische, sondern auch reformatorische Wirkung haben kann), ist ein blosser Rückwei- sungsantrag ungenügend (vgl. OGer ZH RB160034 vom 15. Dezember 2016, E. 2.2; vgl. auch I VO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 19). Der eingangs angeführte ausdrückliche Beschwerdeantrag des Schuldners (vgl. act. 14 S. 2) erfüllt diese Anforderungen an sich nicht. Insbesondere bei Laien genügt es aber, wenn sich der Antrag in der Sache sinngemäss aus der Be- schwerdebegründung ergibt. Das ist vorliegend der Fall, da der Schuldner mit sei nen Ausführungen si nngemäss an sei nen vor Vorinstanz gestellten Anträgen festhält bzw. diese erneut stellt. Insoweit steht einem Eintreten auf die Beschwer- de daher nichts entgegen. 2.5 Die Beschwerde führende Partei hat si ch i n der Begründung i hres Rechts- mittels mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich ausei- nander zu setzen. Auch juristische Laien haben wenigstens rudimentär anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach i hrer Auffassung lei- det (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15; vgl. ferner JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 104, sowie OGer ZH PS160079 vom 26. Mai 2016, E. II./3.1). 2.6 Vor der Kammer als oberer Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Danach si nd im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel sowie neue Anträge nicht mehr zulässig (vgl. dazu J ENT- SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Davon ausgenommen sind Tatsachen und Beweis- mittel, zu deren Vorbringen erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gab und die daher auch vor Bundesgericht noch zu hören wären (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und T HOMAS ALEXANDER STEININGER, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 326 N. 2; vgl. auch OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016, E. 3.4). Die gemäss der Be- stimmung vorausgesetzte kausale Beziehung zwischen dem angefochtenen Ent- scheid und dem neuen Vorbringen ist so zu verstehen, dass die entsprechenden
Tatsachen aufgrund des Umstands, dass (und wie) die Vori nstanz entschieden hat, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden (vgl. BSK BGG-MEYER/DOR- MANN, 2. Aufl. 2011, Art. 99 N 44; SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK, BGG- Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). 3. 3.1 Korrektur der gepfändeten Forderung (Position Nr. 1): 3.1.1 Das Betreibungsamt pfändete gemäss der erwähnten Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 als Position Nr. 1 eine Forderung des Schuldners gegenüber der Firma AE.F. AG in Liquidation im Betrag von Fr. 2 Mio. herrüh- rend aus einem Darlehensvertrag vom 4. Dezember 2007 und schätzte die Positi- on mi t Fr. 1.00 (act. 2/1). 3.1.2 Der Schuldner machte vor der Vorinstanz geltend, der Darlehensvertrag ha- be auf Fr. 8 Mio. gelautet. Davon hätten er und seine Ehefrau zusammen Fr. 6 Mio. gewährt, während weitere Fr. 2 Mio. aus einem Erbe der Ehefrau stammten. Seine Forderung betrage daher Fr. 3 Mio. (act. 1 S. 3). 3.1.3 Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt habe die Position Nr. 1 lediglich mit einem symbolischen Wert von Fr. 1.00 geschätzt und damit von der Pfändung ausgenommen. Die Angabe des Forderungsbetrags habe abgesehen von der Identifikation der Forderung keine Bedeutung. Der Schuldner erleide durch den erwähnten Forderungsbeschrieb keinen Nachteil. Er verfolge mit der Beschwerde i nsowei t kei n schutzwürdiges Interesse (act. 13 S. 6). Im Sinne einer Eventualbe- gründung erwog die Vorinstanz, dass das Betreibungsamt vom Anteil des Schuld- ners von Fr. 3 Mio. einen Teilbetrag von Fr. 1 Mio. bereits am 22. April 2016 in ei- ner früheren Pfändung gegen den Schuldner gepfändet habe (act. 13 S. 6 f.). 3.1.4 Der Schuldner hält der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass der von der Vorinstanz erwähnte Teilbetrag von Fr. 1 Mio. seiner Meinung nach ein anderes Guthaben darstelle. Die Ausführungen der Vorinstanz dazu seien daher ni cht ri chti g. Unter Verweis auf das Pfändungsprotokoll (act. 6/3) macht der Schuldner zudem geltend, es sei ein weiterer Anteil seines Guthaben von
Fr. 500'000.00 nicht in die Pfändungsurkunde übertragen worden. Ihm sei dieser Fehler entgangen, er habe das Protokoll zwar unterzeichnen müssen, habe aber keine Kopie davon erhalten (act. 14 S. 2 f.). 3.1.5 Würdi gung: 3.1.5.1 Der Schuldner hält der Begründung der Vorinstanz, wonach er mit seinem Antrag auf Anpassung des Betrags der nur pro Memoria aufgeführten Darlehens- forderung kein schützenswertes Interesse verfolge, beschwerdeweise nichts ent- gegen. Er macht insoweit nur geltend, die vorinstanzliche Eventualbegründung sei falsch. Darauf einzugehen erübrigt sich. Mit der Vorinstanz ist festzuhalte n, dass der Schuldner mit diesem Antrag kein schutzwürdiges Interesse bzw. keinen voll- streckungsrechtlichen Zweck verfolgt. Die Vorinstanz ist insoweit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Da es danach auch vor Obergericht an der Be- schwerdevoraussetzung des schützenswerten Interesses fehlt, ist auch auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Sodann ist auch insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwer- deführer vor Obergericht neu den Antrag stellt, eine Darlehensposition bzw. ein "Anteil am Guthaben" von Fr. 500'000.00 (dessen Übertragung vom Pfändungs- protokoll auf die Pfändungsurkunde vergessen worden sei) sei in der Pfändungs- urkunde zusätzlich zu vermerken. Inhaltliches Thema der Beschwerde an die obe- re Aufsichtsbehörde kann (Nichtigkeitsgründe vorbehalten) nur das sein, was be- reits vor unterer Aufsichtsbehörde Verfahrensgegenstand war. Neue Anträge sind vor der oberen Aufsichtsbehörde nach Art. 326 ZPO ausgeschlossen (vgl. auch vorne Ziff. 2.6). 3.1.5.2 Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass auch ein Hinwegsehen über die Frage des schutzwürdigen Interesses zu keinem für den Schuldner güns- tigen Ergebnis führt: Der Schuldner macht geltend, die Angaben in der Pfän- dungsurkunde seien falsch. Danach wäre es an ihm, den Zusammenhang seiner verschiedenen Forderungen im Einzelnen aufzuzeigen. Das fragliche Pfändungs- protokoll vom 22. April 2016 (act. 6/3) nennt drei Darlehensforderungen des Schuldners gegenüber der AE.F. AG über Fr. 8 Mio., Fr. 4 Mi o. und
Fr. 1 Mio., wobei letzte Position aufgrund der Nachlassstundung blockiert sei. Denkbar ist, dass die erste Position von Fr. 8 Mio. dem Total des erwähnten Dar- lehens vom 4. Dezember 2007 entspricht. Wie sich diese Forderung zur weiteren Position über Fr. 4 Mio. verhält, und was es mit dem infolge Nachlassstundung blockierten Betrag von Fr. 1 Mio. auf sich hat, wird vom Schuldner nicht verdeut- li cht und i st ni cht ersi chtli ch. Vor diesem unklaren Hi ntergrund kann der Schuldner mit der blossen Behauptung, seine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 4. Dezember 2007 betrage nicht Fr. 2 Mio., sondern Fr. 3 Mio., keine Anpassung der Pfändungsurkunde bewirken. 3.2 Berücksichtigung der Grundstückgewinnsteuer (Position Nr. 3): 3.2.1 Das Betreibungsamt pfändete gemäss Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 in der Pfändung Nr. 1 als Position Nr. 3 den hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an der Liegenschaft G._____-Strasse ... i n ... (act. 2/1 Position Nr. 3). 3.2.2 Der Schuldner machte vor der Vorinstanz zum gepfändeten Miteigentums- anteil geltend, vom Bruttoerlös sei vorerst die Grundstückgewinnsteuer zu bezah- len. Diese belaufe sich gemäss seiner Berechnung auf rund Fr. 529'000.00. Wenn die Liegenschaft in der Pfändungsurkunde schon geschätzt werde, sei auch auf diesen Betrag hinzuweisen (act. 1 S. 3 f.). 3.2.3 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Betrei- bungsamts in der Beschwerde gegen Pfändung Nr. 3 (act. 6/2), dass eine Beziffe- rung der Grundstückgewinnsteuer im jetzigen Zeitpunkt reine Spekulation wäre. Der Inhalt der Pfändungsurkunde bestimme sich nach Zweckmässigkeitsüberle- gungen. Der Schuldner habe nicht ausgeführt, weshalb die Nennung der ge- schätzten Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde für ihn erforderlich oder zweckmässig wäre. Er verdeutliche somit kein schützenswertes Interesse daran, und er sei durch die Nichterwähnung der Grundstückgewinnsteuer nicht beschwert. Daher sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. act. 13 S. 9 f.).
3.2.4 Der Schuldner macht vor Obergericht zu seinem Interesse am Vermerk der Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde neu geltend, (u.a.) die Liegen- schaft ... sei infolge grosszügiger Sicherstellung der Forderung der Personalfür- sorgestiftung der AE.F. AG i n der Höhe des Verkehrswerts belastet. Wie viel bei einer Verwertung für die Gläubiger abfalle, sei offen. Jedenfalls sei aber zuerst die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. Für Gläubiger und Schuld- ner sei es allenfalls vorteilhaft, statt zu verwerten einen Vergleich abzuschliessen, damit nicht vorab (mit der Grundstückgewinnsteuer) eine neue Schuld getilgt wer- den müsse. Um kein falsches Bild zu vermitteln, sei es unumgänglich, die grossen Kosten in der Pfändungsurkunde aufzuzeigen. Daher hätten die Gläubiger und die Ersteigerer ein schutzwürdiges Interesse. Er selber, so der Schuldner weiter, ha- be ein Interesse an der entsprechenden Ergänzung, weil ihm im Falle der Verwer- tung ohne Deckung der Grundstückgewinnsteuer ein Schaden verbleibe, da mit der Grundstückgewi nns teue r ei ne neue Schuld entstehe und er ni cht mehr über die Liegenschaft verfüge. Er habe daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Gläubiger keine Verwertung einleiten würden, die ihnen nichts bringe (act. 14 S. 4 f.). 3.2.5 Würdigung: 3.2.5.1 Die aufgezeigte Schilderung des Schuldners vor Obergericht (soeben Ziff. 3.2.4) ist neu und daher nicht zu hören, zumal der Schuldner bereits im erst- instanzlichen Verfahren gehalten war, sein schutzwürdi ges Interesse an der Er- hebung der Beschwerde darzutun. D as Novum wurde daher ni cht erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst (vgl. vorne Ziff. 2.6). Aus der Optik, dass der Schuldner es unterliess, rechtzeitig ei n eigenes Interesse an der Berücksichtigung der Grundstückgewi nns teue r darzutun, fehlt es nach wie vor an der Eintretensvor- aussetzung des schutzwürdigen Interesses, und es ist auf die Beschwerde inso- weit auch vor Obergericht nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch fraglich, ob das neu geltend gemachte Interesse des Schuldners an der Vermeidung der Entste- hung einer neuen Schuld einen praktischen Zweck der Vollstreckung im eingangs dargelegten Sinn darstellt (vgl. vorne Ziff. 2.2).
3.2.5.2 Wenn der Vollständigkeit halber auf die Argumentation des Schuldners eingegangen wird, ist das Folgende festzuhalten: Es kann angenommen werden, dass den betreibenden Gläubigern bekannt ist, wie sich die Grundstückgewinn- steuer berechnet (nach dem erzielten Verwertungserlös). Solange dieser nicht bekannt ist, bleibt eine Angabe in der Pfändungsurkunde Spekulation. Das hat die Vorinstanz richtig festgehalten. Dass gestützt auf eine solche Angabe höhere Chancen auf eine Einigung des Schuldners mit den Gläubigern bestünden, ist da- her ni cht anzunehmen. D em Schuldner i st es ohnehi n unbenommen, mi t den Gläubigerin über die Höhe der erwarteten Grundstückgewinnsteuer, die vorab vom Verwertungserlös der Liegenschaft(en) zu bezahlen sein wird, zu diskutieren und dabei die Frage zu behandeln, ob Verwertungsbegehren sinnvoll sind oder ob eine andere Lösung gefunden werden kann. Ei ne Angabe des Betreibungsamts über die mögliche Höhe der Grundstückgewinnsteuern ist in diesem Zusammen- hang kaum von Belang. In der Sache trifft es zwar zu, dass das Betreibungsamt sich bei der Frage, ob sich die Pfändung einer hoch belasteten Liegenschaft mit Blick auf den erzielba- ren Verwertungserlös lohnt, auch die allenfalls vorab aus dem Verwertungserlös zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen hat. Das Betrei- bungsamt hat hierbei indes ein erhebliches Ermessen. Es kann sinnvoll sei n, wenn das Betreibungsamt seine entsprechenden Einschätzungen den Beteiligten offen legt. Das kann zum Beispiel in der Pfändungsurkunde geschehen (vgl. Z OPFI, Kurzkommentar VZG, hrsg. von der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz, Art. 8 N 3). Auch daraus kann allerdings nicht abgelei- tet werden, dass der Schuldner ein schützenswertes Interesse an der Angabe der Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde hätte. Der angefochtene Ent- scheid ist auch aus dieser Optik nicht zu beanstanden. 3.3 Korrektur der gepfändeten Liquidationsanteile (Positionen Nr. 27-51): 3.3.1 Das Betreibungsamt pfändete gemäss der erwähnten Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 als Positionen Nr. 27-51 die Liquidationsanteile an Rotweinen am Wohnort des Schuldners. Den Anteilen folgt in der Pfändungsurkunde der Vermerk "weitere Eigentümerin: E._____" (act. 2/1).
3.3.2 Der Schuldner machte vor der Vorinstanz geltend, diese Positionen befän- den sich gemäss Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 16. Dezember 2016 im Eigentum seiner Ehefrau E.. Es sei keine Klage auf Aberkennung des Anspruchs er- hoben worden. E. habe ihr Eigentum weiter genutzt und die angegebenen Stückzahlen stimmten dementsprechend nicht mehr. Die Eigentumsansprache sei anzupassen und die Stückzahlen seien wegzulassen (act. 1 S. 4). 3.3.3 Die Vorinstanz erwog, in der beigezogenen Pfändungsurkunde Nr. 3 werde zu den Weinen vorgemerkt, dass E._____ eine Eigentumsansprache erhoben ha- be. Dass keine Aberkennungsklage erhoben worden sei, habe das Betreibungs- amt insoweit anerkannt, als es E._____ als "weitere Eigentümerin" aufführe. Dem Vorbringen, die Weine stünden im Alleineigentum der Ehefrau, sei indes nicht zu folgen, weil das geltend gemachte bessere Recht auch Miteigentum sein könne, was zwischen Ehegatten vermutet werde und im vorliegenden Fall dadurch bestä- tigt werde, dass der Schuldner A._____ seinerseits in der Pfändung Nr. 2 gegen E._____ zu denselben Weinen eine Drittansprache erhoben habe. Das sei wider- sprüchli ch und ni cht zu schützen. D ass di e angegebenen Stückzahlen nicht mehr stimmten, weil E._____ "ihr" Eigentum weiter genutzt habe, könne nicht zu einer Anpassung der Pfändungsurkunde führen. Daher sei die Beschwerde insoweit abzuweisen (act. 13 S. 7 f.). 3.3.4 In der Beschwerde an das Obergericht macht der Schuldner geltend, er ver- halte sich nicht widersprüchlich. Die Angaben zur Eigentumsansprache in der an- gefochtenen Pfändungsurkunde seien falsch, weil die Positionen gemäss Pfän- dung Nr. 3 im alleinigen Eigentum von E._____ stünden. Sodann sei auch die Ei- gentumsansprache in der Pfändung Nr. 2 falsch, was in einer Beschwerdeergän- zung zur Beschwerde der Ehefrau gegen diese Pfändung richtig gestellt worden sei. Das Betreibungsamt habe den Fehler korrigiert und in einer Pfändungsurkun- de vom 17. August 2017 gegen E._____ keine Eigentumsansprache von ihm, so der Schuldner A._____, mehr vermerkt. Die Vorinstanz befasse sich nicht mit sei- nen Korrekturen zu den Widersprüchen in den Pfändungsurkunden. Der Hinweis auf die Miteigentumsvermutung sei unbehelflich, da das Betreibungsamt keinen
solchen Beweis angefordert habe und nicht darauf hingewiesen habe (act. 14 S. 3 f.). 3.3.5 Würdigung 3.3.5.1 Der Schuldner verkennt den eigenständigen Charakter jedes einzelnen Betreibungsverfahrens. Er geht daher fehl, wenn er aus dem Umstand, dass in verschiedenen Pfändungen zu verschiedenen Betreibungen verschiedene Anga- ben zu den Weinflaschen vermerkt sind, einen Anspruch auf Anpassung bzw. Vereinheitlichung der Angaben ableitet. Eine Drittansprache in einer Pfändung bezieht sich auf diese Pfändung, und die Anerkennung einer solchen Ansprache durch das Unterlassen einer Aberkennungsklage gilt nur für die betreffende Be- treibung (vgl. Art. 108 Abs. 3 SchKG). Der Umstand, dass in der früheren Pfändung Nr. 3 gegen den Schuldner keine Aberkennungsklage gegen die (unbeschränkte) Drittansprache von E._____ am Weinkeller erhoben wurde, führt nur dazu, dass die entsprechenden Vermögens- werte in jener Pfändung nicht zu verwerten waren bzw. sind. Für die vom vorlie- genden Verfahren betroffene Pfändung Nr. 1 (die für andere Betreibungen vollzo- gen wurde) erlaubt das keine Rückschlüsse. Insbesondere hat das zu Pfändung Nr. 3 Gesagte alleine keine Anpassung der Pfändungsurkunde Nr. 1 mit Blick auf die Drittansprache zur Folge (di e nach dem Schuldner auch i n Pfändung Nr. 1 unbeschränkt ei nzutragen i st und ni cht i m Si nne ei ner Berücksi chti gung als "wei- tere Eigentümerin"). Eine Anpassung könnte allenfalls dann in Frage kommen, wenn die Angaben in Pfändung Nr. 1 effektiv falsch wären, d.h., wenn die Ehefrau i n Pfändung Nr. 1 tatsächlich eine unbeschränkte Eigentumsansprache erhoben hätte. Das wäre indes zu begründen, was mit dem blossen Hinweis auf die Anga- be in einer früheren Pfändungsurkunde ni cht geschi eht, da die frühere Pfän- dungsurkunde nach dem Gesagten nicht über die zugrundeliegenden Betreibun- gen hi nauswi rkt. Dasselbe gilt auch für den Hinweis des Schuldners auf eine neuere Pfändung Nr. 4 gegenüber E._____ (act. 16/4 und act. 14 S. 3 f.). Der Umstand, dass der Schuldner dort offenbar keine Drittansprache hinsichtlich der Weine (mehr) erhob,
sagt über die früheren Pfändungen nichts aus. Auch aus diesem Vorbringen – das an si ch als unzulässi ges Novum ohnehi n ni cht zu hören i st – kann der Schuldner somit nichts für sich ableiten. Der Schuldner verdeutlicht nebenbei bemerkt nicht, weshalb er seinen entspre- chenden Standpunkt anpasste (vgl. zu den früheren Pfändungen gegen beide Ehegatten act. 5/1 und act. 6/1, woraus sich ergibt, dass zunächst E._____ in der Pfändung gegen den Schuldner eine unbeschränkte Eigentumsansprache hin- sichtlich der Weine erhob, worauf der Schuldner in der Pfändung gegen E._____ umgekehrt dasselbe geltend machte). Insoweit hat die Vori nstanz zu Recht ei n widersprüchliches Verhalten erkannt. 3.3.5.2 Der Schuldner machte wie erwähnt vor der Vorinstanz in der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. 1 vom 8. Juni 2017 geltend, die angegebenen Stückzahlen sti mmten ni cht mehr, weil E._____ ihr Eigentum weiter genutzt habe (act. 1 S. 4). Die Vorinstanz hat dazu zu Recht festgehalten, dass die Weiternut- zung des Eigentums nach der Pfändung des Liquidationsanteils ni cht zu ei ner Anpassung der Stückzahlen gemäss Pfändungsurkunde führen kann. Dass ein Liquidationsanteil des Schuldners an der Gesamtheit des Weinvorrats gepfändet wurde (und ni cht etwa einzelne, dem z.B. hälftigen Anteil des Schuldners ent- sprechende Positionen) gepfändet wurde, blieb unangefochten. Dass E._____ "ihr Eigentum" nach dem Pfändungsvollzug weiter nutzte, vermochte am Umfang des gepfändeten Liquidationsanteils des Schuldners am gemeinschaftlichen Ver- mögen per Datum des Pfändungsvollzugs nichts zu ändern. Grundsätzli ch kann bei der Verwertung nur das verwertet werden, was (vom Pfandgut) im Zeitpunkt der Verwertung effektiv vorhanden ist. Je nach Verwer- tungsart ist denkbar, dass der zwischenzeitliche Verbrauch bei der Verwertung zulasten des Liquidationsantei ls von E._____ berücksichtigt wird, oder dass der gesamte Bestand liquidiert wird und der hälftige Liquidationsanteil der Verwertung und Vertei lung zugeführt wi rd. Welche Konsequenzen der zwischenzeitliche Ver- brauch allenfalls nach si ch zi ehen wi rd, i st hi er ni cht zu beurtei len.
3.3.5.3 Der Schuldner weist in der Beschwerde an die Kammer neu darauf hin, dass der Weinbestand am 18. Mai 2016 bei der Pfändung ihm gegenüber aufge- nommen worden sei und später (konkret auf die Pfändung gegenüber E._____ bezogen) nicht gezählt worden sei (act. 14 S. 3 unten). An sich ist darauf bereits aus novenrechtli che n Gründen (vgl. vorne Zi ff. 2.6) ni cht ei nzugehen. Allenfalls könnte man vor diesem Hintergrund die Rüge des Schuldners so verstehen, dass die geltend gemachte Veränderung der Stückzahlen auf die Angaben in den früheren Pfändungsurkunden Nr. 3 und Nr. 2 (gegen E.) bezogen ist, da der in den Pfändungsurkunden vermerkte Weinbestand seither unverändert geblieben ist (act. 2/1, 5/1, 6/1). Dann wäre zwar davon auszugehen, dass die Weinsamm- lung bei diesen früheren Pfändungen nicht vom Pfändungsbeschlag umfasst war (da einmal die Drittansprache von E. und einmal diejenige des Schuldners in der Pfändung je gegen den anderen Ehegatten anerkannt wurde; vgl. soeben 3.3.5.1 a.E.). A._____ und E._____ durften daher zwi schen jenen Pfändungsvoll- zügen und dem Vollzug der hi er angefochtenen Pfändung Nr. 1 i hr Ei gentum (Weinkeller) an si ch unbeschränkt nutzen. Mi t Bli ck auf den wie erwähnt unverän- dert angegebenen Weinbestand würde sich allerdings fragen, weshalb die Schuldner anlässlich der jeweiligen Pfändungsvollzüge (jeweils an ihrem Wohnort und i m Bei sei n von A.) keine entsprechenden Angaben zum zwi schenzei tli- chen Verbrauch machten (bzw. machen liessen). Schliesslich – und das wäre letztlich entscheidend – wäre der vor Vorinstanz ge- stellte Antrag auf "Korrektur" des Weinbestands zu unbestimmt, und es wäre am Schuldner, die Korrektur konkret und bestimmt aufzuzeigen. Ohne eine solche substantiierte Angabe des Schuldners ist das Amt – das die Pfändung im Beisein der Schuldner bzw. von A. entsprechend vollzog – nicht gehalten, die in der Pfändungsurkunde festgehaltenen Bestände neu zu zählen, um zu eruieren, ob beim Vollzug der Pfändung überholte Angaben aufgenommen wurden. 3.3.5.4 Insgesamt hat die Vorinstanz den Antrag auf Korrektur der dem Weinvor- rat entsprechenden Positionen zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist inso- weit abzuweisen.
3.4 Sistierung der Verwertung: 3.4.1 Der Schuldner machte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit hängigen Be- trei bungen auf Pfandverwertung bezüglich dreier privater Liegenschaften in Zürich und D._____ geltend, die Verwertungsbegehren (recte: die Verwertung) im Pfän- dungsverfahren sei(en) zu sistieren. In den Pfandverwertungsverfahren seien Feststellungsklagen der Gläubigerin Personalvorsorgestiftung der AE.F. AG (PVS) hängig, mit welchen sie die Zinssperre nach Art. 806 Abs. 1 ZGB bewirkt habe. Die Gläubigerin PVS verschleppe diese Klagen (act. 1 S. 3 f.). Nach den Bestimmungen der VZG kommt es zu entsprechenden Feststellungs- klagen, wenn der Pfandeigentümer die Einrede erhoben hat, dass das Pfandrecht si ch ni cht auf di e Mi et- (und Pacht-) Zinsen erstrecke (Art. 93 Abs. 2 VZG). In die- sem Fall hat die Erhebung der Feststellungsklage eine Mietzinssperre zur Folge (Art. 93 Abs. 4 VZG). Weiter machte der Schuldner vor Vorinstanz geltend, die Miet- bzw. Pachtzi nsen würden entgegen der "Anmerkung" des Betreibungsamts zur Liegenschaft an der B.-Strasse i n Züri ch (act. 2/1) nur dann der Grundpfandgläubigerin zu- stehen, wenn diese mit den Feststellungsklagen obsiege. Die Mietzinssperre könnte sich, so der Schuldner, zu Gunsten der Personalvorsorgestiftung der AE.F. AG auswirken oder zugunsten der Pfandgläubiger, je nach dem, ob die Personalvorsorgestiftung der AE.F. AG mit den Feststel- lungsklagen obsiege. Daher liege es im Interesse der Pfandgläubiger, allfällige Verwertungsbegehren bis zum Abschluss der Verfahren zur Feststellung der Pfandrechte an den Miet- bzw. Pachtzi nsen zu sistieren (act. 1 S. 4 f., insb. S. 5 Ziff. 4). 3.4.2 Die Vorinstanz erwog dazu, die Liegenschaft B.-Strasse i n Züri ch sei mit der angefochtenen Pfändung nicht gepfändet worden. Soweit sich die Be- schwerde auf die entsprechende Anmerkung des Betreibungsamts beziehe, sei darauf nicht einzutreten. Dasselbe gelte, soweit der Schuldner die Gläubigerin Personalvorsorgestiftung der AE.F. AG kritisiere. Im Übrigen mache
der Schuldner Interessen der Pfandgläubiger geltend und somit weder eigene In- teressen noch solche der an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger. Auch daher sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Dem Schuldner werde es zu gegebener Zeit offen stehen, einen allfälligen Zuschlag in der Verwertung anzu- fechten, und ferner könne er beim Betreibungsamt gestützt auf Art. 143a SchKG i.V.m. Art. 123 SchKG einen Verwertungsaufschub verlangen. Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, sei der Sistierungsantrag auch in der Sache unbegründet, weil im Pfändungsverfahren die Mietzinsen von Gesetzes wegen als mit gepfändet gölten und das Pfändungsverfahren vom Pfandverwertungsverfahren unabhängig sei, weshalb es ungeachtet der Frage, ob ein Entscheid über die Ausdehnung der Pfandhaft vorliege, seinen Fortgang nehmen müsse (act. 13 S. 12 f.). 3.4.3 Der Schuldner macht beschwerdeweise vor Obergericht geltend, es liege im Interesse der an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger, allfällige Verwertungs- begehren bis zum Abschluss der Verfahren zur Feststellung der Pfandrechte an den Miet- und Pachtzi nsen zu sistieren. Wenn der Feststellungsklage kein Erfolg beschieden sei, gingen die Mietzinsen (von ca. Fr. 1 Mi o.) an i hn, den Schuldner, und von ihm an die Pfändungsgläubiger. Sein eigenes Interesse an der Sistie- rung, so der Schuldner, bestehe darin, dass er in diesem Fall die Pfändungsgläu- biger wenigstens teilweise befriedigen könne (act. 14 S. 5). 3.4.4 Würdigung 3.4.4.1 Die aufgezeigte Schilderung des Schuldners vor Obergericht (soeben Ziff. 3.4.3) ist neu und daher nicht zu hören (vgl. vorne Ziff. 2.6). Vor der Vorin- stanz argumentierte der Schuldner nur mit Interessen von Pfandgläubigern, zu- gunsten welcher sich die Mietzinssperre je nach Ausgang der Verfahre über die Feststellungsklagen der Personalvorsorgestiftung der AE.F. AG auch auswi rken könnte (act. 1 S. 5 Ziff. 4). Auch wenn der Schuldner bereits vor Vorinstanz ni cht die Interessen weiterer Pfandgläubiger, sondern diejenigen der Pfändungsgläubiger in der angefochtenen Pfändung mei nte (das liegt insoweit nahe, als andere Pfandgläubiger als die Per- sonalvorsorgestiftung der AE.F. AG sowei t ersi chtli ch ni cht zur D is-
kussi on stehen), ändert das nichts daran, dass er vor der Vorinstanz kein eigenes Interesse an der Sistierung dargetan hat. Aus der Optik, dass der Schuldner es unterliess, rechtzeitig ein eigenes Interesse an der Berücksichtigung der Grundstückgewinnsteuer darzutun, fehlt es nach wie vor an der Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses, und es ist auf die Beschwerde insoweit auch vor Obergericht nicht einzutreten. 3.4.4.2 Wird das Argument der Vollständigkeit halber doch geprüft, ist das Fol- gende festzuhalten: Der Umstand alleine, dass dem Schuldner aus einem hängi- gen Verfahren allenfalls weitere Mittel zufli essen könnten – und das Interesse des Schuldners, die Gläubiger lieber aus solchen Mitteln als aus dem Erlös der ver- werteten Liegenschaft zu befriedigen – rechtfertigt keine Sistierung der Verwer- tung. Die Interessen der Gläubiger verlangen das auch nicht, da sie, wenn sie in der Verwertung zu Verlust kommen, in den Genuss der Rechte aus Verlustschei n gemäss Art. 149 SchKG kommen. Damit wird ihnen der Zugriff auf neue Mittel des Schuldners ermöglicht. Das gilt auch hier. Sollten dem Schuldner nach Ab- schluss der Verwertung und Verteilung in der vorliegenden Pfändung die Mietzin- sen zukommen, die aktuell aufgrund der Mietzinssperre nach Art. 93 VZG den be- treibenden Pfandgläubigern vorbehalten sind, so können die Pfändungsgläubiger – falls sie zu Verlust gekommen sind – gestützt auf ihre Verlustscheine gegen den Schuldner vorgehen. Für eine Sistierung gibt es keine Veranlassung. Die Vor- instanz hat im Übrigen zu Recht auf die Möglichkeit eines Verwertungsaufschubs hingewiesen (vgl. vorne Ziff. 3.4.2). Daran ist der Vollständigkeit halber zu erin- nern. 3.5 Beschwerdeergänzung vom 30. August 2017: 3.5.1 Der Schuldner ergänzte seine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 mit Eingabe an die Vorinstanz vom 30. August 2017 (act. 9). Die Vorinstanz ging darauf nicht ein, weil die Beschwerde insoweit nicht i nnert Fri st erhoben worden sei (act. 13 S. 13).
3.5.2 Der Schuldner macht mit Beschwerde vor Obergericht geltend, er habe als Laie erstmals in der Pfändungsurkunde vom 17. August 2017 (Schuldnerin: E._____) von der Bestimmung von Art. 92 Abs. 2 SchKG erfahren, nach welcher Gegenstände nicht gepfändet werden dürften, wenn anzunehmen sei, dass der Überschuss des Erlöses über die Kosten so gering wäre, dass eine Wegnahme sich nicht rechtfertige. Dass die Vorinstanz auf diesen Hinweis in der Beschwer- deergänzung ni cht ei ntrete, erstaune, da es si ch ni cht um ei ne Anfechtung hand- le, sondern um einen Hinweis auf das Gesetz, das es so oder so zu beachte gel- te. Der Schuldner kommt in diesem Zusammenhang auf die bereits thematisierte Grundstückgewi nnste uer zurück und hält fest, dass diese zu den Kosten gehöre, dass aber vorliegend Art. 92 Abs. 2 SchKG unabhängi g von den Grundstückge- wi nnsteuern erfüllt sei (act. 14 S. 5 f.). 3.5.3 Würdigung: Dass die Vorinstanz auf die Thematik einer Entlassung von gepfändeten Gegen- ständen aus der Pfändung gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG ni cht ei ngi ng, wel- che der Schuldner erstmals mit Eingabe vom 30. August 2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht hatte, ist nicht zu beanstanden. Der Schuldner verkennt mi t sei nem Hinweis darauf, das Gesetz sei so oder so zu be- achten, dass fehlerhafte Verfügungen in der Regel lediglich anfechtbar sind in dem Sinne, dass sie rechtsverbindlich sind und nur innert der gesetzlichen Be- schwerdefrist weitergezogen werden können (vgl. BSK SchKG-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 4). Die Beschwerde ist dabei, wie eingangs angeführt, ab- schliessend unter Wahrung der Rechtsmittelfrist zu begründen (vgl. oben Ziff. 2.3). In späteren Eingaben weitere Teile einer Verfügung anzufechten und/oder weitere Beschwerdegründe nachzuschieben, ist nicht zulässig. Nur Nichtigkeitsgründe können unabhängig von der rechtzeitigen Anfechtung einer Verfügung geltend gemacht werden, weil sie ohnehin von Amtes wegen festzu- stellen sind (Art. 22 SchKG). Dass vorliegend von einem Fall von Nichtigkeit aus- zugehen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (es ist da- zu nebenbei auf das bereits zum Ermessen des Betreibungsamts Gesagte zu
verweisen, vgl. vorne Ziff. 3.2.5.2). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuwei- sen. 3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten wird. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegen- standslos. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre den Gläubigern mangels eines ihnen entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger und Beschwerde- gegner unter Zustellung eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 14, weiter an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, sowie unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 12. Oktober 2017