Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170233-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 1. November 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
Sammelstiftung BVG der B._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Oktober 2017 (EK171530)
Erwägungen:
auf Fr. 305.65 und die der Beschwerdegegnerin zu leistende Restschuld somit auf Fr. 4'360.40. Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2017 bei der Oberge- richtskasse einen Betrag von Fr. 4'839.25 zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegt (act. 4/12). Dieser reicht aus, um die Restforderung inkl. Zi nsen und Kosten zu ti lgen. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls einberechnete vorinstanz- liche Spruchgebühr von Fr. 400.– (vgl. act. 2 S. 4 f.) wird der Beschwerdegegne- ri n vom Konkursamt (zusammen mit dem restlichen von ihr geleisteten Vor- schuss) zurückerstattet und ist daher im Rahmen der Tilgung der Konkursforde- rung ni cht zu berücksi chti gen. Die Differenz ist dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts – von der Obergerichtskasse zu- rückzuerstatten. 3.2 Der Beschwerdeführer weist sodann nach, beim Konkursamt Wiedikon- Züri ch (in Vertretung des Konkursamts Altstetten-Zürich) Fr. 1'000.– zur D eckung der Kosten des Konkursverfahrens inkl. des Konkursgerichts einbezahlt zu haben (act. 4/14). 3.3 Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wurde damit i nnert der Rechtsmi ttelfri st durch Urkunden nachge- wiesen. Der Konkurs ist aufzuheben, sofern die Zahlungsfähigkeit des Beschwer- deführers ebenfalls glaubhaft ist . 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch ni cht als zahlungsunfähi g erschei nen; anders verhält es sich, wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu er- kennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Anstehende Ver- änderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grund- sätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch konkret dargelegt werden, da- mit glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien bloss vo- rübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit,
wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver- pfli chtungen bedi enen kann und i nnert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Grundsätzli ch als zahlungsunfähi g erwei st si ch hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt oder systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_912/2013 E. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer betreibt unter der Firma "A._____ Montagen" ei n Ein- zelunternehmen, das auf die Montage von Fenstern und Türen spezialisiert ist (act. 5, act. 2 S. 3). Das Unternehmen wurde im März 2014 gegründet. Der Be- schwerdeführer führt aus, dass sein Geschäft zu Beginn sehr gut gelaufen sei, weshalb er drei bis vier Personen eingestellt habe. Ende 2015 / Anfang 2016 ha- be er einen Auftragsrückgang von 40 % erlitten. Um die Löhne bis zur Entlassung der Angestellten zu finanzieren, habe er sämtliche Ersparnisse aufwenden müs- sen. Danach habe er gekämpft, um neue Aufträge zu erhalten und die Schulden- situation zu bereinigen (act. 2 S. 3). 4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Im vorgelegten Registeraus- zug des Betreibungsamts Zürich 9 (act. 4/2) sind seit der Gründung 20 Betreibun- gen verzeichnet, die erste im November 2015. Von den 20 Betreibungen wurden bi s anhi n neun durch Zahlung ans Betreibungsamt erledigt. Nebst der Forderung, welche zur Konkurseröffnung führte, erfolgte in einem weiteren Fall (Betreibung Nr. ... für eine Forderung der B._____ Versi cherungs-Gesellschaft AG in der Hö- he von Fr. 1'987.80) bereits die Konkursandrohung; die anderen Betreibungen be- finden sich im Stadium der Einleitung. Der Beschwerdeführer weist nach, dass er an die Forderung der B._____ Versi cherungs-Gesellschaft AG eine Abzahlung gelei stet und sich die Forderung auf Fr. 374.45 reduziert hat (act. 4/15). Daneben bestehen offene Forderungen in der Gesamthöhe von rund Fr. 17'150.–. Diese sind im Grundsatz unbestritten (act. 2 S. 5 f.).
4.4 Gläubigerinnen sind in praktisch allen Fällen Sozialversicherungsgesell- schaften. Der Beschwerdeführer erklärt und belegt, dass er die Anzahl seiner An- gestellten fortlaufend reduziert habe; dem letzten habe er per 31. Januar 2017 kündigen können (act. 2 S. 3 f.; act. 4/8-9). Die Prämien- und Bei tragsrechnungen besagter Gläubigerinnen werden in Zukunft daher deutlich tiefer ausfallen bzw. sich auf die Beträge für den Beschwerdeführer selbst beschränken. Dies ist auf der Ausgabenseite als positiv zu vermerken. 4.5 Hinsichtlich der Einkommensseite macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit der C._____ AG einen guten und zuverlässigen Auftraggeber habe, der ihm in der nächsten Zeit genügend Aufträge bringen werde, um seine Schul- densituation bereinigen zu können (act. 2 S. 6). In der Tat weist er nach, dass er der C._____ AG zwischen dem 9. und dem 21. Oktober 2017 insgesamt acht Rechnungen über ei nen Gesamtbetrag von knapp Fr. 20'000.– stellen konnte, welche zur Zahlung fällig si nd bzw. in den nächsten Tagen fällig werden (act. 4/25). Dass die C._____ AG ein regelmässiger Kunde ist, erschei nt aufgrund zweier weiterer schon beglichener Rechnungen glaubhaft (act. 4/27). Der Be- schwerdeführer reicht ferner zwei offene Debitorenguthaben über rund Fr. 7'000.– ei n, die ebenfalls in den nächsten Tagen fällig werden (act. 4/26). Aufgrund der Anzahl im Oktober 2017 gestellter Rechnungen muss angenommen werden, dass es sich zumindest teilweise um länger zurückliegende Aufträge handelt, was an die Zuverlässigkeit und Regelmässigkeit des Beschwerdeführers, Rechnung zu stellen, appelliert. Alsdann stellt der Beschwerdeführer in Aussicht, sein zweites Fahrzeug mit einem Schätzwert von Fr. 4'800.– bis Fr. 5'600.– zu verkaufen, um den Erlös für die Tilgung seiner Schulden einzusetzen (act. 2 S. 6). 4.6 Alles in allem erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer proaktiv eine Ausgabenverringerung anstrebt, sich seiner Schuldensi tuati on stellt und sei ne Alt- lasten bereinigt. Positiv zu vermerken ist ferner, dass er ni cht ei nfach systema- tisch Rechtsvorschlag erhebt, um Zeit zu gewinnen, sondern bemüht ist, beste- hende Schulden abzutragen. Vor dem Hintergrund, dass er laufend Aufträge ge- neriert und sich die finanzielle Belastung aufgrund der personellen Einschränkun- gen merklich reduziert, ist die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beja-
hen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Konkurs über den Beschwerdefüh- rer aufzuheben. 5.1 Die Kosten von Konkursgericht und Konkursamt hat der Beschwerdeführer zu tragen, da sie durch seine Zahlungssäumnis verursacht worden sind. Das Konkursgericht hat seine Kosten aus dem Vorschuss der Beschwerdegegnerin bezogen. Indem die Beschwerdegegnerin den ganzen Vorschuss vom Kon- kursamt zurück erhält, ist ihr der Betrag ersetzt. Dem Beschwerdeführer wird das Konkursamt das überweisen, was von den bei ihm einbezahlten Beträgen (Fr. 1'400.– vom Konkursgericht unter Abzug seiner Kosten überwiesen, Fr. 1'000.– vom Beschwerdeführer bezahlt) nach Abzug seiner Kosten übrig bleibt – so gehen auch die Kosten des Konkursgerichts zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. 5.2 Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzuset- zen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 5.3 Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorlie- genden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Züri ch vom 11. Oktober 2017, mit dem über den Beschwer- deführer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr einbezahlten Be- trag von Fr. 4'839.25 der Beschwerdegegnerin Fr. 4'360.40 und dem Be-
schwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates den Restbetrag auszubezahlen. 4. Das Konkursamt Altstetten-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm resp. beim Konkursamt Wiedikon-Züri ch einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000-– Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und dem Beschwerdeführer ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Züri ch (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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