Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei bung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170238-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 13. Dezember 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1, 2 vertreten durch Steuern und Inkasso ...
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Oktober 2017 (CB170035)
Erwägungen:
1.1 Mit einem als "Anzeige von der Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG)" betitelten Schreiben gelangte das Betreibungsamt Fällanden am 14. September 2017 an die Aargauische Kantonalbank. Das Betreibungsamt ersuchte die Bank, ihm die Saldi sämtlicher auf den Schuldner (fortan Beschwerdeführer) lautenden Konti bekannt zu geben und im Umfang von Fr. 17'000.– Gruppenforderung inkl. Zi ns und Kosten für Auszahlunge n zu sperren. Als Grund für di e Kontosperre wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer beharrlich ei nem Pfändungs- vollzug entziehe. Es handle sich um eine vorsorgliche dringliche Massnahme, da der Beschwerdeführer zum wiederholten Male einer Pfändung ferngeblieben sei (act. 2/3). Nachdem die Bank den Beschwerdeführer über die Sperrung orientiert hatte (act. 2/2), gelangte dieser mit Eingabe vom 21. September 2017 ans Be- zirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass das Betreibungsamt rechtswidrig gehandelt habe sowie eine superprovisorische Aufhebung der Kontosperre (act. 1). 1.2 Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzei- tig (vgl. act. 4) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und beantragte ei ne Aufhebung des vori nstanzli che n Be- schlusses (act. 7 S. 2). 1.3 D i e vori nstanzli che n Akten sowie die Akten des Geschäfts-Nr. CB170032, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mehrfach verweist, wur- den beigezogen (act. 1-4 sowie act. 10/1-7). Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Beschwerdeantwort und dem Be- treibungsamt Fällanden zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (act. 11). Das Betreibungsamt Fällanden reichte innert Frist eine Stellungnahme ein (act. 13, act. 14/1-2), welche den Beschwerdegegnern zugestellt wurde (act. 15). Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif. 2.1 Gemäss Art. 99 SchKG wird bei der Pfändung von Forderungen oder An- sprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde
besteht, dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Wurden Forderungen des Betreibungs- schuldners gepfändet, so hat mit anderen Worten zur Sicherung der Gläubiger- rechte eine Anzeige an den Drittschuldner zu erfolgen. Diese Sicherungsmass- nahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch als vorsorgliche Massnahme zulässig, insbesondere wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen notwendig ist (BGE 107 III 67 E. 2; BGE 115 III 41 E. 2). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen vorsorglichen Massnahme ist eine besondere Dringlichkeit. Ist diese gegeben, kann das Betrei- bungsamt auch schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben des betriebenen Schuldners bei Dritten sperren, indem es eine Anzeige an die be- troffenen D ri ttschuldner erlässt (BSK SchKG I-L EBRECHT, 2. Aufl., Art. 99 N 9 m.H.a. BGE 115 III 41 E. 2 und BGE 107 III 67 E. 2). 2.2 Vorliegend ergibt sich aus der Anzeige des Betreibungsamts Fällanden vom 14. September 2017 und aus den Ausführunge n des Beschwerdeführers, dass die Pfändung im Zeitpunkt der Anzeige an die Bank noch nicht vollzogen war. Bei der Kontosperre handelt es sich demzufolge – wie das Betreibungsamt richtig umschri eb – um ei ne vorsorgliche Si cherungsmassnahme, und zwar eine mit su- perprovisorischem Charakter, da der Beschwerdeführer vorgängig, um den Zweck der Sperre nicht zu vereiteln, nicht angehört wurde. Das Bundesgericht hat i n ei- nem jüngeren publizierten Entschei d festgehalten, dass die Anzeige an den Dritt- schuldner vor Vollzug der Pfändung eine behördliche Handlung des Betrei bungs- amts darstelle, die der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliege (B GE 1 4 2 III 643 E. 3. insbes. E. 3.2). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wird sich die Kammer aus Rechtssicherheitsüberlegungen unterziehen. Bis anhin verfolgte sie mit Blick auf die ohne vorgängige Anhörung des Schuldners erlassene Anzeige an die Drittschuldnerin eine andere Praxis, die sich an den allgemein geltenden Grundsätzen für Superprovisorien orientierte; die vorsorgliche Sicherungsmass- nahme wurde demzufolge als ni cht anfechtbar erachtet (vgl. OGer ZH PS150056 vom 24. August 2015 E. 3.b) und 3.c) und OGer ZH PS170158 vom 3. August 2017).
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Anzeige des Betrei- bungsamts Fällanden an die Aargauische Kantonalbank vom 14. September 2017 somit ein taugli ches Anfechtungsobjekt dar, weshalb di e Vori nstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist . 3.1 Die Vorinstanz machte in der Folge ergänzende materi elle Ausführunge n zu den Beschwerdegründen und hielt als Fazit fest, die vorsorgliche Sicherungs- massnahme sei nicht zu beanstanden (act. 6 S. 4 ff., 7). 3.2 In der Begründung verwies die Vorinstanz mehrfach auf (Einleger-)Akten des Geschäfts-Nr. CB170032 zwischen denselben Parteien, welches mit Be- schluss vom 14. September 2017 von i hr erledigt worden war. Da diese Akten of- fensi chtli ch für di e Entschei dfi ndung notwendig waren und aufgrund derselben Parteien wohl auch keine überwiegenden Interessen dagegen standen, wären sie im vorinstanzlichen Verfahren formell beizuziehen gewesen. Dies hätte insbeson- dere verhindert, dass die einschlägigen Dokumente nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Parteien zurückgeschickt wurden und daher im vorliegen- den Verfahren nicht mehr greifbar sind (vgl. act. 10). 3.3 Die Vorinstanz ging in den ergänzenden Erwägungen nicht auf die vom Be- schwerdeführer gerügte Unzuständigkeit des Betreibungsamts Fällanden ein (act. 6 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Wohnsitz in B._____, weshalb das Betreibungsamt Fällanden nicht zuständig sei (vgl. act. 1 S. 2; act. 7 S. 2). 3.4 Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu be- treiben. Das Betreibungsamt des Betreibungsorts ist für die Anordnung der Pfän- dung örtlich zuständig. Beim Pfändungsvollzug gibt es eine Spaltung der örtlichen Zuständigkeit, sofern die zu pfändenden körperlichen Gegenstände nicht am Be- treibungsort liegen (vgl. Art. 89 SchKG). Diesfalls erfolgt der Vollzug durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache, und zwar auf Anordnung des Amts am Betreibungsort (sog. Requisitionspfändung, Art. 4 SchKG). Die requisitorische Vornahme der Pfändung wird mit einem Rechtshilfegesuch verlangt (BSK SchKG I-L EBRECHT, 2. Aufl., Art. 89 N 6 f. und 19).
Aktenkundi g ist vorliegend ein Rechtshilfeauftrag des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland ..., B._____ an das Betreibungsamt Fällanden vom 19. Juni 2017 betreffend den ordentlichen Pfändungsvollzug in zwei Betrei- bungen der Beschwerdegegner, da der Beschwerdeführer in B._____ keine oder nur ungenügend pfändbare Vermögenswerte besitze (act. 2/1). Der Beschwerde- führer hatte an der ... [Adresse] offenbar früher einmal Wohnsitz oder zumindest eine Zustelladresse (vgl. act. 2/1-3). Das Betreibungsamt Fällanden erliess da- raufhi n am 12. Juli 2017 im Auftrag des Betreibungsamts Oberland die Pfän- dungsankündigung im Requisitionsverfahren (act. 2/1). 3.5 Beim Pfändungsvollzug ist zwischen der Real- und der Forderungspfändung zu unterschei den. Für die Realpfändung ist wie erwähnt das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache zuständi g, für die Forderungspfändung indessen das Betreibungsamt am Betreibungsort. Dies gilt jedenfalls für Forderungen, deren Bestand nicht an eine Urkunde geknüpft ist, wie Bankguthaben. Solche Forderun- gen sind (insbesondere auch unabhängig vom Wohnort bzw. Sitz des Drittschuld- ners) nach ständiger Rechtsprechung vom Amt des Betreibungsorts zu pfänden. Denn Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, gelten als am Ort des Gläubigers, also des betriebenen Schuldners, gelegen (BGE 91 III 81 E. 1; BSK SchKG I-L EBRECHT, 2. Aufl., Art. 89 N 6 ff.). Für die Pfändung des Gut- habens des Beschwerdeführers bei der Aargauischen Kantonalbank war folglich ausschliesslich das Betreibungsamt an seinem Wohnsitz, also das Betreibungs- amt Oberland, örtlich zuständig. Gleiches muss für diesbezügliche vorsorgliche Sicherungsmassnahmen gelten. Das Betreibungsamt Fällanden hätte nach dem Ausgeführten auch nicht gestützt auf ein Rechtshilfegesuch tätig werden dürfen. 3.6 Ob die von einem unzuständigen Betreibungsamt erlassene Anzeige an die Drittschuldnerin anfechtbar oder sogar nichtig ist, muss vorliegend nicht beant- wortet werden. Sie ist jedenfalls in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Aargauischen Kantonalbank ist eine entsprechende Mitteilung zu machen. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die vorsorgliche Sicherungsmassnah- me über das Guthaben des Beschwerdeführers bei der Aargauischen Kan- tonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, welche mit Anzeige des Betrei- bungsamts Fällanden vom 14. September 2017 angeordnet wurde, aufge- hoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 13; im Dispositiv an die Aargauische Kanto- nalbank, Bahnhofplatz 1, 5001 Aarau; unter Rücksendung der ersti nstanzli- chen Akten an die Vorinstanz; an das Betreibungsamt Fällanden und an das Betreibungsamt Oberland, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 14. Dezember 2017