Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170244-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic . i ur. A. Götschi Urteil vom 21. November 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2017 (EK171547)
Erwägungen:
- Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nach- folgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) über Fr. 1'619.10 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2016 abz. TZ von Fr. 752.70 vom 21. Dezember 2016, Fr. 120.– Mahnkosten, Fr. 80.– Umtriebsspesen sowie Fr. 226.90 Betreibungskosten (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8). 2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 3. November 2017, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Oktober 2017 (vgl. act. 2) unter Beilage einer Quittung (act. 4/1-2) und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (vgl. act. 8). Mit Anruf vom 3. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Forderung der Beschwerdegegnerin mittlerweile beglichen (vgl. act. 8). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde lediglich eine Quittung beibrachte, aus welcher hervorging, dass er beim Betreibungsamt Zürich 11 zuhanden der Be- schwerdegegnerin am Tag der Konkurseröffnung, 31. Oktober 2017, Fr. 1'387.80 zur Deckung der Konkursforderung einbezahlt hatte (vgl. act. 4/1-2), wurde er mit Verfügung vom 3. November 2017 im Sinne der dortigen Erwägungen darauf hin- gewiesen, dass er seine Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises des Konkurshinderungsgrundes sowie Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Gleichzeitig wurde ihm eine separate Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für die Gerichtskosten zu leisten (vgl. act. 9 i.V.m. act. 10/1). Weiter wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingabe vom 6. November 2017 (vgl. act. 11, überbracht) und auf die Verfügung vom 3. November 2017 seitens der Kammer darauf aufmerk- sam gemacht, dass es insbesondere an einer Quittung des Konkursamtes Oerli- kon-Zürich über die Sicherstellung der Kosten des erstinstanzlichen Konkursver- fahrens und der Kosten des Konkursamtes sowie an Unterlagen zur Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit fehle. Er könne bis zum Ablauf der Beschwerde- frist am 13. November 2017 die noch fehlenden Unterlagen einreichen, ansonsten
der Konkurs nicht aufgehoben werden könne (vgl. act. 12). Bis heute ging der ver- langte Kostenvorschuss bei der Obergerichtskasse nicht ein. In Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen mit der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Darauf kann jedoch verzichtet wer- den, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechenden Hinweisen (vgl. act. 9 und act. 12) i nnert Beschwerdefrist keine weiteren Unterlagen zwecks Nachwei- ses seiner Zahlungsfä hi gkei t sowie eines Konkurshi nderungsg runds ein. Da er damit weder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch einen der drei Kon- kurshinderungsgründe mit Urkunden nachgewiesen hat, wäre die Beschwerde selbst bei Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren abzu- weisen gewesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, zumal zur Beschwer- deergänzung keine Nachfristen gewährt werden können. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren i st ni cht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer auf- grund seines Unterliegens nicht, der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben in diesem Verfahren nicht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich, das Konkursamt Oerlikon-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 11 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Emp- fangsschei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 21. November 2017