Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 25. Januar 2018 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführerin
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2018 (EK172066)
Erwägungen: 1.1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n) i st ei ne im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft. Sie be- zweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung (act. 7). Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) vom 9. Januar 2018 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubi- gerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'379.15 zuzüglich 5% Zins seit 14. September 2017, Fr. 50.– Mahnkosten, 24.45 5% Verzugszins vor Betreibung sowie Fr. 290.60 Betreibungskosten (act. 3 = act. 5 = act. 6/10). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Januar 2018 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). 1.3. Den Kostenvorschuss leistete die Schuldnerin innert Frist (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts si- chergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der
Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamts) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Mit ihrer Eingabe vom 10. Januar 2018 belegt die Schuldnerin, dass sie dem Betreibungsamt Zürich 1 am 30. November 2017 einen Betrag von Fr. 2'802.20 überwiesen hat. Gemäss Abrechnung des Betreibungsamts wurden der Gläubigerin Fr. 2'779.30 davon abgeliefert (act. 4/1). Dadurch hat die Schuld- nerin den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 9. Januar 2018 beglichen wurde. Ausserdem stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Zürich (Altstadt) sicher (act. 4/5). Auch für di e zwei ti nstanzli c he Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete die Schuldnerin, wie erwähnt, einen Barvorschuss (act. 8-10). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhe- bung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Züri ch vom 9. Januar 2018 ist auf- zuheben. 3. Wie die Schuldnerin selbst ausführt (act. 2 S. 1), hat sie es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig, d.h. vor dem Erlass des an- gefochtenen Urteils, dem Konkursgericht im Original zu belegen; dies obwohl sie von der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde (act. 6/9). Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkurs- gerichts und die Kosten des Konkursamts zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Züri ch vom 9. Januar 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Zü rich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'800.– (Fr. 2'400.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht gelei- steten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug i hrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2) sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Züri ch 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am: 25. Januar 2018