Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 27. Februar 2018 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Sammelstiftung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andel- fingen vom 6. Februar 2018 (EK170059)
Erwägungen:
chen Verfahrens sichergestellt (act. 4/6). Damit hat die Schuldnerin den Kon- kursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert Rechtsmittelfrist rechtsgenügend nachgewiesen. Der Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren wurde sodann rechtzeitig geleistet (act. 4/5 und act. 11). 4. Nebst dem Konkursaufhebungsgrund hat der Schuldner im Beschwerdever- fahren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Deshalb hat der Schuldner aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzu- kommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Ab- sehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch konkret dargelegt werden, damit glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien bloss vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerwei- le beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berück- sichtigt werden. 5.1 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), welche die Planung und Ausführung ... bezweckt. Sie wurde am tt.mm.2009 im Handelsregister eingetragen (act. 6). Die Schuldnerin führt aus, sie sei nicht illiquid, sondern habe schlichtweg die Büroarbeit massiv vernachlässigt. So habe sie auch vergessen, Rechnungen für längst geleistete Arbeiten aus dem Jahr 2017 in der Höhe von total Fr. 16'813.70 zu erstellen und zu versenden. Nun
habe sich aber die Schwester des Geschäftsführers, die Treuhänderin sei, der Büroarbeit angenommen und werde fortan auf die Debitoren und Kreditoren ein Auge haben, damit es zu keinen Betreibungen mehr komme (act. 2 S. 9). 5.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Der Betreibungsregisteraus- zug des Betreibungsamts Andelfingen zeigt seit Mai 2013 insgesamt 37 Betrei- bungen (act. 4/7). Dies wirft kein sonderlich gutes Bild auf die Zahlungsmoral und / oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schuldnerin. Von den 37 Betreibungen sind gegenwärtig noch neun offen; die anderen sind entweder erloschen oder wurden durch Bezahlung ans Betreibungsamt erle- digt. Abzuziehen ist ferner die Forderung der Gläubigerin (Betreibung Nr. 1), wel- che beim Obergericht sichergestellt wurde. Ausserdem weist die Schuldnerin nach, dass in den Betreibungen Nr. 2 und 3 die Konkursbegehren durch die jewei- ligen Gläubigerinnen zufolge Tilgung zurückgezogen wurden (act. 4/9-10). Damit bleiben offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 5'302.25, wobei drei dieser Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung stehen. 5.3 Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin sind per 12. Februar 2018 flüssige Mittel von Fr. 10'377.90 verfügbar (act. 4/8), die grundsätzlich ausreichen, um die in Betreibung gesetzten Forderungen oder zumindest einmal die aktuell drin- gendsten drei in der Höhe von Fr. 1'278.45 (Betreibungen Nr. 4, 5, 6) zu bedie- nen. Zu beachten ist, dass der Kontostand in zweistellig positiver Höhe allein ei- nem Zuschuss von Fr. 10'000.– von Frau C._____, der Mutter des Geschäftsfüh- rers der Schuldnerin, am 10. Februar 2018 zu verdanken ist. Auch wenn sie für ihr Darlehen und die sonstigen Forderungen gegenüber der Schuldnerin (total Fr. 51'900.–) eine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat (act. 4/27), ist die Schuld auf der Passivseite der Schuldnerin doch zu verbuchen. 5.4 Die Schuldnerin führt aus, nur geringe monatliche Fixkosten in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– zu haben, da sie die Werkstatt zu einem Vorzugsmietzins beim Va- ter des Geschäftsführers mieten könne. Diesen Auslagen stünden gegenwärtig erwartete Einnahmen von Fr. 41'363.70 gegenüber (act. 2 S. 7 f.). Die Schuldne-
rin weist für im Jahr 2017 erledigte Arbeiten offene und per Ende März zur Zah- lung fällige Debitorenguthaben von Fr. 18'158.80 nach (act. 4/14-21). Daneben hat sie laufende Aufträge und Anfragen für zukünftige Aufträge in zweistelliger Höhe (act. 4/13, 4/22-26). Es erscheint somit glaubhaft, dass sie in nächster Zeit nebst den anfallenden monatlichen Fixkosten, Auslagen für Material und sonstige Aufwände, die gemäss Erfolgsrechnung tatsächlich relativ tief ausfallen (act. 4/29), ihre Schulden stetig wird abtragen können. Vor allem aber ist ersicht- lich, dass die Buchhaltung nun zuverlässig geführt und eine Übersicht über die laufenden Debitoren / Kreditoren gemacht wird (act. 4/12-13). Dies erscheint als wichtige Voraussetzung, um der Schuldnerin im Hinblick auf ihre Zahlungsfähig- keit ein positives Zeugnis auszustellen. 5.5 Der Antrag der Schuldnerin ist folglich gutzuheissen und der Konkurs aufzu- heben. 6. Der von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubige- rin hinterlegte Betrag von Fr. 3'942.75 (Fr. 3'920.80 + Fr. 21.95) ist dieser zur Til- gung der Konkursforderung auszubezahlen. 7.1 Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzli- che Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entspre- chend hat sie die Kosten des Konkursamts, die Kosten des Konkursgerichts und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Konkursgericht hat seine Kosten aus dem Vorschuss der Gläubigerin bezogen. Ihr ist der gesamte Vor- schuss von Fr. 1'800.– durch das Konkursamt zu ersetzen. Der Schuldnerin wird das Konkursamt das überweisen, was von den bei ihm einbezahlten Beträgen (Fr. 1'400.– vom Konkursgericht unter Abzug seiner Kosten überwiesen, Fr. 1'500.– von der Schuldnerin bezahlt) nach Abzug seiner Kosten übrig bleibt – so gehen auch die Kosten des Konkursgerichts zu Lasten der Schuldnerin. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss (act. 4/5, act. 9 und act. 11) zu verrechnen. 7.2 Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 6. Februar 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Feuerthalen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gläubigerin Fr. 3'942.75 aus- zubezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes An- delfingen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Feuerthalen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Feuerthalen, je ge- gen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 27. Februar 2018