Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 9. Mai 2018 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 17. April 2018 (EK180089)
Erwägungen:
über das Datum der Konkurseröffnung hinaus laufen liess. D i e Schuldneri n hat ausserdem am 27. April 2018 die Kosten des Konkursamts und des konkursge- richtlichen Verfahrens sichergestellt (act. 4/2). Damit hat sie den Konkursaufhe- bungsgrund der Tilgung i m Si nne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG i nnert Rechtsmittelfrist rechtsgenügend nachgewiesen. 4. Nebst dem Konkursaufhebungsgrund hat die Schuldnerin im Beschwerde- verfahren i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Deshalb hat die Schuldne- ri n aufzuzeigen, dass sie i n der Lage ist, i hren laufenden Verpfli chtungen nachzu- kommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldneri n noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung i hrer fi nanzi ellen Si tuati on zu erkennen si nd und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Ab- sehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung i hrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzli ch zu berücksichtigen; diese müssen jedoch konkret dargelegt werden, damit glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien bloss vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 5.1 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die die Erbringung von Dienstleistungen und C onsulti ng i m EDV-, Netzwerk- und Internetbereich sowie den Handel mit Computerperipherie bezweckt. Sie ist seit dem tt.mm.2000 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer fungiert C._____ (act. 5). Herr C._____ führt aus, dass der aktuelle Geschäftsgang der Schuldnerin
als positiv gewertet werden könne. Die GmbH betreibe Cloud Services für KMU Kunden. Da die Verträge eine Mindestlaufzeit von drei Jahren hätten, blieben die Umsätze stabil. Dieses Jahr hätten einige Neukunden dazugewonnen werden können. Die Unternehmung habe keine Personalkosten; bei Bedarf würden exter- ne Freelancer hinzugezogen (act. 11 S. 1 f.). 5.2 Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage und das Zahlungsverhal- ten eines Schuldners liefert das Betreibungsregister. Der Auszug über die Schuldnerin vom 4. Mai 2018 über die letzten fünf Jahre zeigt insgesamt sechs Betreibungen in der Gesamthöhe von rund Fr. 3'850.– (act. 12/8). Davon sind vier zufolge Bezahlung ans Betreibungsamt erloschen. Die anderen beiden wurden im Stadium des Rechtsvorschlags gestoppt. Der Geschäftsführer C._____ führt aus, dass die Schuld von Fr. 80.– gegenüber dem Strassenverkehrsamt des Kantons Züri ch (Betrei bung Nr. 2) i n ei ner Gesamtrechnung zusammengefasst worden sei, die er aus privater Kasse beglichen habe. Eine Überweisung ans Strassenver- kehrsamt vom 5. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 1'363.70 ist aktenkundig (act. 12/9). Gegen die am 31. Mai 2017 in Betreibung gesetzte Forderung der D._____ GmbH von Fr. 1'364.50 (Betreibung Nr. 3) habe er Rechtsvorschlag er- hoben, weil die Lieferung nie angekommen sei (act. 11 S. 1). 5.3 Aus den von der Schuldnerin eingereichten Beilagen ist ersichtlich, dass sie über diverse Kunden verfügt, denen sie in regelmässigen Abständen für Cloud Services Rechnung stellen kann (act. 12/12). Gemäss dem Kontenblatt "offene Kundenkonten" beläuft sich das Debitorenguthaben derzeit auf Fr. 27'480.–, wo- bei sich die Fälligkeit der ei nzelnen bestehenden Guthaben daraus nicht ergibt. Festzuhalten ist immerhin, dass die Schuldnerin laufende Auftragseingänge ver- zei chnet (act. 12/14). Der Geschäftsführer führt aus, dass ein kurz vor dem Ab- schluss stehendes Projekt einen um 16 % höheren Umsatz als im vergangenen Jahr verspreche (act. 1 S. 2). Er reicht eine Offerte für seine Dienstleistungser- bringung über Fr. 40'683.70 ins Recht, die von der Kundin allerdings nicht unter- zeichnet ist (act. 12/15). Auch wenn dieser letzte Auftrag ungewiss ist, erscheint doch glaubhaft, dass die Schuldnerin einerseits über regelmässige Einnahmen verfügt und andererseit s die anfallenden Kosten (Fixkosten und variable Kosten)
relativ gering ausfallen (vgl. auch act. 12/13). Laut Angaben des Geschäftsführers hat die Schuldnerin keine Personalaufwände, sondern wird im Gegenteil von ihm als einzigem Gesellschafter bei einem Liquiditätsengpass finanziell unterstützt (act. 11 S. 1 f., act. 12/7). Auf dem Firmenkonto der Schuldnerin befanden sich per 27. April 2018 Fr. 5'588.– (act. 4/1). 5.4 Was für laufende Verbindlichkeiten die Schuldnerin belasten (Miete, Sach- aufwand usf.), i st ni cht ersi chtli ch. Als GmbH i st si e buchführungspfli c hti g, wes- halb zu erwarten wäre, dass sie Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten Jah- re sowie per Konkurseröffnung zum Beleg ihrer Zahlungsfähigkeit einlegt. Das hat sie indes nicht geben, was Bedenken bzw. Zweifel zu erwecken vermag. Ange- sichts des Umstandes, dass sämtliche fortgesetzten Betreibungen gegen die Schuldneri n erloschen si nd, ihre laufende Geschäftsaktivität dargetan wurde und die kurzfristige Liquidität zur Bedienung der aktuell anfallenden Verpflichtungen offenbar gewährleistet ist, ist die Zahlungsfähigkeit heute jedoch noch knapp zu bejahen. Der Antrag der Schuldnerin ist folglich gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies bei einer erneuten Konkurseröffnung in absehbarer Zeit dann nicht mehr der Fall sein kann, wenn si e i hre Buchhaltungs unter lagen ni cht ei nrei cht. 6.1 Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzli- che Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entspre- chend hat sie die Kosten des Konkursamts, die Kosten des Konkursgeri chts und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Konkursgericht hat seine Kosten aus dem Vorschuss der Gläubigerin bezogen. Ihr ist der gesamte Vor- schuss von Fr. 2'000.– durch das Konkursamt zu ersetzen. Der Schuldnerin wird das Konkursamt das überweisen, was von den bei ihm einbezahlten Beträgen (Fr. 1'550.– vom Konkursgeri cht unter Abzu g seiner Kosten überwiesen, Fr. 500.– von der Schuldnerin bezahlt) nach Abzug seiner Kosten übrig bleibt – so gehen auch die Kosten des Konkursgerichts zu Lasten der Schuldnerin. D i e Spruchge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem ge- lei steten Vorschuss zu verrechnen.
6.2 Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren keine Parteientschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 17. April 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 750.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'050.– (Fr. 500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldneri n ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Us- ter (unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten), das Konkursamt Dü- bendorf und das Betreibungsamt Dübendorf (mit Hinweis auf Erwägung 3 hiervor), ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 11. Mai 2018