Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180071-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2018 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ [öffentliche Institution], Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Aufhebung der Betreibung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Mai 2018 (EB180115)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ ist Schuldner in der vom B._____ (Gläubigerin) am 30. Juni 2016 eingeleiteten Betreibung Nr. ... über einen Betrag von Fr. 95'498.30 (act. 4/2/1). Am 6. Mai 2018 beantragte er beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (Vorinstanz), die Betreibung sei gestützt auf Art. 85 SchKG aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um eine Schadenersatzforderung für nicht einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf Art. 52 AHVG. Die- se Forderung sei mittlerweile durch Verwirkung untergegangen. Da die Forderung nicht bzw. nicht mehr bestehe, sei die Betreibung aufzuheben (vgl. act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 7. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Begehren ab (act. 5 = act. 8 = act. 10). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (eingegangen am 15. Mai 2018) Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Mai 2018 (Geschäfts- Nr. EB180115) sei aufzuheben; 2. die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon sei aufzuheben; eventualiter sei die Prozesssache zur neuen Entscheidung an das Be- zirksgericht Hinwil zurückzuweisen; 3. als vorsorgliche Massnahme seien während der Behandlung dieses Gesuches alle Massnahmen, welche der Weiterführung der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon dienen, einzustellen und das Betreibungsamt Wetzikon sei entsprechend anzuweisen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des B._____." 1.3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-6). Es wurde davon abgesehen, dem Gläubiger Frist zur Beantwortung der Be- schwerde anzusetzen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Da so- gleich ein Endentscheid ergehen kann, erweist sich der Antrag auf Erlass vorsorg- licher Massnahmen als gegenstandslos. Das Begehren ist daher abzuschreiben.
Vollstreckungsfrist äussert sich das Gesetz nicht. In einer älteren Rechtsprechung wurde sinngemäss die fünfjährige Frist für die Vollstreckung von Beitragsforde- rungen nach Art. 16 Abs. 2 AHVG angewendet. Diese Praxis gab das Bundesge- richt in BGE 131 V 4 auf und entschied, für die Vollstreckung von Schadenersatz- ansprüchen nach Art. 52 AHVG sei die zehnjährige Frist gemäss Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar (BGE 131 V 4 E. 3.4.). 3.4. Der Schuldner macht geltend, bei der Vollstreckungsfrist handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Diese sei von Amtes wegen zu beachten und könne nicht unterbrochen werden. Es genüge daher, den Beginn des Fristenlaufs durch Ur- kunden nachzuweisen. Gemäss den eingereichten Beilagen sei die Schadener- satzforderung der Gläubigerin am 19. September 2005 und 9. März 2006 verfügt worden. Damit habe die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen und sei somit im Jahr 2015 bzw. 2016 abgelaufen. Würde für den Beginn des Fristenlaufs auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2008 abgestellt, sei die Frist eben- falls abgelaufen. Damit sei die Verwirkung der Schadenersatzforderung der Gläu- bigerin urkundlich nachgewiesen, weshalb die Betreibung aufzuheben sei (vgl. act. 9). 3.5. Ob es sich bei der Vollstreckungsfrist um eine Verjährungs- oder eine Ver- wirkungsfrist handelt, entschied das Bundesgericht im genannten Entscheid nicht ausdrücklich. Die Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben. Die Verjährungs- einrede ist im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht möglich. In der Literatur wird dies damit begründet, die Verjährung lasse die Naturalobligation bestehen, wes- halb deren Vollstreckung dem materiellen Recht grundsätzlich nicht widerspreche (vgl. BSK SchKG I-B ODMER/BANGERT, 2. Aufl. 2010, Art. 85 N 22 m.w.H.). Dies ist zwar anders bei der Verwirkung, welche zum Untergang des Anspruchs führt. Auch bei dieser handelt es sich aber um eine Frage des materiellen Rechts. Als solche ist sie von der Verwaltung mittels Verfügung bzw. auf Beschwerde hin vom Sozialversicherungsgericht zu entscheiden. Zudem kann die Verwirkung im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGE 125 V 396). Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 85 SchKG kann der Richter hingegen keine materiellen Rechtsfragen entscheiden. Die vom Schuldner eingereichten Belege
genügen dem in Art. 85 SchKG geforderten urkundlichen Nachweis jedenfalls nicht. Wie die Vorinstanz festhielt (act. 8 E. 5), ist die Verwirkung der Betreibungs- forderung darin nicht verurkundet. Deren Feststellung bedürfte vielmehr einer Be- urteilung des Richters, welche ihm im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht zu- steht. 3.6. Überdies liesse sich aus den eingereichten Unterlagen auch keine Verwir- kung des Anspruchs der Gläubigerin ableiten. Bei analoger Anwendung von Art. 137 Abs. 2 OR würde die Vollstreckungsfrist mit Rechtskraft des Festset- zungsentscheids zu laufen beginnen (vgl. BSK OR I-D ÄPPEN, 6. Aufl. 2015, Art. 137 N 6; BGE 131 V 4). Gegen die Schadenersatzverfügungen der Aus- gleichskasse vom 19. September 2005 bzw. 9. März 2006 erhob der Schuldner offenbar Einsprache, welche mit Entscheid des Amtes für AHV und IV des Kan- tons Thurgau vom 18. Dezember 2007 abgewiesen wurde (vgl. act. 11/1). Die da- gegen erhobene Beschwerde wurde am 7. Mai 2008 vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht abgewiesen (act. 11/4). Ob und wann dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht bekannt. Die Vollstre- ckungsfrist hätte jedenfalls frühestens mit dem Entscheid vom 7. Mai 2008 zu lau- fen beginnen und somit am 7. Mai 2018 ablaufen können. Ginge man mit dem Schuldner davon aus, es handle sich um eine Verwirkungsfrist, so könnte ihr Lauf zwar nicht wie bei einer Verjährungsfrist unterbrochen werden. Die Rechtspre- chung geht in diesen Fällen aber davon aus, die Frist sei mit Einleitung der Be- treibung gewahrt und die Verwirkung könne im Laufe des Verfahrens nicht eintre- ten. Für die Frist zur Vollstreckung von Beitragsforderungen ist dies in Art. 16 Abs. 2 AHVG auch gesetzlich verankert (vgl. dazu BGer 5P.456/2004 vom 15. Juni 2005 E. 3.3.; BGE 119 II 429 E. 3b = Pra 83 (1994) Nr. 273; M ARCO REICH- MUTH in: AISUF - Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Jahr 2008, Band/Nr. 276, S. 192-218, Rz 1270). Demnach wäre die Gläubigerin rechtzeitig vorgegangen, indem sie am 30. Juni 2016 die Betreibung einleitete. 3.7. Die Vorinstanz wies das Begehren des Schuldners um Aufhebung der Be- treibung folglich zu Recht ab. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 95'498.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 24. Mai 2018