Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 28. Mai 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Mai 2018 (CB180012)
Erwägungen:
Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten haben, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, Erw. II./2.1; BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 N 18 und 22). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, in seinen Eingaben erhebe der Beschwerdeführer diverse Rügen, welche sich auf Entscheide und Verfahren von Sozialversicherungsträgern oder Steuer- behörden beziehen würden. Das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde habe solche Entscheide nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Es fehle jeg- liche Auseinandersetzung mit einer konkreten Amtshandlung des Betreibungsam- tes. Auf die Aufsichtsbeschwerde sei daher nicht einzutreten. Der Beschwerde- führer sei zudem darauf hinzuweisen, dass auf weitere Eingaben, welche keine konkreten Beanstandungen enthielten oder keinen Bezug zu einer Amtshandlung eines Betreibungsamtes aufwiesen, ohne förmliches Verfahren abgelegt würden (vgl. act. 21). 2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, der angefochtene Entscheid sei ledig- lich "i.V." unterzeichnet, was unzulässig sei (act. 24 S. 1). Ausnahmsweise kann die schriftliche Ausfertigung des Entscheides auch von einem Stellvertreter unter- zeichnet werden. Etwa dann, wenn der Amtsinhaber ferien- oder krankheitshalber abwesend oder inzwischen aus dem Amt ausgeschieden ist (vgl. H AUSER/ SCHWERI/ LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 136 N 8). Der Beschwerdeführer erläutert nicht, weshalb die Unterzeichnung "i.V." vorliegend unzulässig sein soll. Auch bestreitet er nicht, dass die Ausfertigung des Ent- scheids dem vom Gericht gefassten Beschluss entspricht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 4. Mai 2018 nicht berücksichtigt, ist ebenfalls unbegründet. Der Entscheid wurde am 2. Mai 2018 gefällt. Später eingegangene Eingaben blieben zu Recht unbe- rücksichtigt. Der Beschwerdeführer sagt zudem nicht, was er darin Wesentliches Neues vorgebracht hätte. Vielmehr bezog er sich auch in dieser Eingabe lediglich auf Verfahren von Sozialversicherungsträgern (vgl. act. 13-14). Mit den diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. 2.5. Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte ihm eine Entschädigung zusprechen müssen (act. 24 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass im kantonalen betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Als unterliegende Partei hätte er zudem ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung. 2.6. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwer- de darauf, pauschal Kritik an diversen Behörden zu üben. Zu den Gründen der Vorinstanz, welche zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, äussert er sich nicht. Eine erneute generelle Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Frage. Schliesslich werden auch in der Be- schwerdeschrift keine Vorwürfe erhoben, welche Anlass zu einer Disziplinarmass- nahme geben könnten. Für die Entgegennahme oder Weiterleitung von Strafan- zeigen ist das Obergericht ferner nicht zuständig, weshalb auch auf die diesbe- züglichen Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 28. Mai 2018