Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180095-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 8. Juni 2018 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Mai 2018 (EK180120)
Erwägungen:
erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt (BGE 136 III 294 und ZR 110/2011 Nr. 5). 4. Der Schuldner hat am 4. Juni 2018 Fr. 5'070.– bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubigerin hinterlegt (act. 9). Am gleichen Tag hat er Fr. 18.– bei der Post auf das Obergerichtskonto einbezahlt (act. 5/5). Der Betrag von Fr. 5'088.– reicht aus, um die Konkursforderung zuzüglich Zins laufend bis zum Datum der Konkurseröffnung (Fr. 110.30), Neben- und Betreibungskosten zu til- gen (total Fr. 4'781.55). Die Kosten des Konkursamtes wurden jedoch nicht si- chergestellt. Damit hat der Schuldner den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nicht rechtsgenügend erfüllt. 5. Nebst dem Konkursaufhebungsgrund hätte der Schuldner im Beschwerde- verfahren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Deshalb hat der Schuldner aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzu- kommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Ab- sehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch konkret dargelegt werden, damit glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien bloss vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerwei- le beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berück- sichtigt werden.
6.1 Der Schuldner betreibt unter der Firma "C._____" ein Einzelunternehmen, das seit zwei Jahren im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Es bezweckt die Reparatur, Wartung, Instandhaltung und das Erneuern von Hei- zungs- und Sanitäranlagen (act. 6). 6.2 Damit sich die Beschwerdeinstanz ein Bild über die finanzielle Lage eines Schuldners verschaffen kann, ist es unerlässlich, einen aktuellen Betreibungsre- gisterauszug mindestens über die letzten drei Jahre einzureichen (vgl. dazu die reichhaltige Praxis des Zürcher Obergerichts, publiziert auf www.gerichte-zh.ch). Dies hat der Schuldner unterlassen. Damit können seine Schuldensituation, seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungsmoral in der Vergangenheit nicht beurteilt werden. Auch sonst liegen keinerlei Dokumente bei den Akten, die einen Rückschluss auf seine Zahlungsfähigkeit und die liquiden Mittel, um die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen zu bedienen, erlauben würden. Der Schuldner begnügt sich damit, eine ausstehende Rechnung mit unklarem Fälligkeitstermin an eine Kundin über rund Fr. 1'900.– einzureichen (act. 5/6). Ausserdem macht er geltend, in der zwei- ten Hälfte 2018 drei anstehende Aufträge für Werkarbeiten bei verschiedenen Kunden zu haben (act. 5/7-9). Von den eingereichten Angeboten ist zurzeit aber lediglich eines vom Kunden unterzeichnet (act. 5/7). Der Schuldner führt sodann aus, von nun an die Kinderzulagen bei der SVA Zürich zu beantragen, was ihm zusätzliche finanzielle Mittel verschaffe, um seine Liquidität zu optimieren (act. 2 Rz. 13). An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Kinderzulagen der Toch- ter des Schuldners zustehen und nicht dazu gedacht sind, sein Geschäftsergeb- nis zu verbessern. 6.3 Da der Schuldner keinen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen und seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerde abzuweisen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heute auszu- fällenden Endentscheid gegenstandslos.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 8. Juni 2018