Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180135-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 8. August 2018 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 9. Juli 2018 (EK180353)
Erwägungen:
zahlungen erheblich reduziert, nämlich auf eine Forderung von nominal Fr. 2'992.95; mit Einschluss der Zinsen und Kosten bis zum Datum der Kon- kurseröffnung errechnete das Konkursgericht einen Betrag von gesamthaft Fr. 3'584.60 (act. 8/1, drittes Blatt, act. 3). Die Schuldnerin behauptet und belegt eine Zahlung an die Gläubigerin von Fr. 3'604.60, was die letztere stillschweigend anerkennt. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt. 2.3 Die Schuldnerin ist dann zahlungsfähig, wenn sie in der Lage ist, in Zukunft ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und zudem allfällige Alt- lasten innert längstens zweier Jahre abzutragen. Naturgemäss kann sie das nicht strikte beweisen, und darum lässt das Gesetz Glaubhaftmachen genügen - was mehr erfordert als blosses Behaupten, aber auch weniger ist als der zivilpro- zessuale Beweis. Die Schuldnerin ist dafür nicht an bestimmte Beweismittel ge- bunden; es obliegt ihr immerhin, mit den vorgelegten Unterlagen ein Bild ihrer fi- nanzieller Situation zu skizzieren, welches dem Gericht das Abschätzen der Zah- lungsfähigkeit erlaubt. Ein wichtiges Element der Beurteilung ist das Register der Betreibungen (hier act. 5/8). In den letzten gut zwei Jahren wurden gegen die Schuldnerin 18 Betreibungen eingeleitet, für Beträge zwischen rund Fr. 800.-- und Fr. 16'000.--. Gläubiger sind fast ausschliesslich öffentlich-rechtliche Institutionen, welche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eintreiben mussten. Das zeigt das leider häufige üble Muster eines Betriebes, der sich nur über Wasser halten kann, wenn er die öffentlich-rechtlichen Gläubiger systematisch nicht bedient - unter anderem darauf spekulierend, dass er von ihnen nicht in Konkurs getrieben werden kann (Art. 43 SchKG). Dem steht immerhin gegenüber, dass die grosse Mehrzahl der Betreibungen durch Zahlung erledigt wurde. Offen sind noch zwei Betreibungen der SVA Zürich: eine über Fr. 4'553.-- und eine über Fr. 4'700.--. Verlustscheine bestehen nicht.
Die Schuldnerin sagt von sich, sie sei Teil einer grösseren vorwiegend in Deutschland tätigen Gruppe und vorwiegend als Brokerin für schweizerische Ver- sicherungen tätig. Dank sehr grossen Forderungsverzichten der Muttergesell- schaft habe sie in den Jahren 2013 bis 2016 immer einen (wenn auch stark ab- nehmenden) Gewinn erzielen können. Den Umsatz- und Gewinn-Einbruch im Jahr 2016 lastet sie dem Fehlverhalten ihres nunmehr abgelösten Geschäftsfüh- rers an, der viel zu hohe Personal- und Raumkosten generiert habe. Der neue Geschäftsführer habe die angetretenen Schulden von rund Fr. 320'000.-- (darun- ter mehr als die Hälfte für offene Mieten) dank einem grossen Engagement der Muttergesellschaft grossenteils abbauen und ungünstige Verträge für Leasingver- träge für Bürogeräte und Softwarelizenzen auflösen können. Neu sei die Einstel- lung von Aussendienstmitarbeitern auf reiner Provisionsbasis geplant, zunächst drei, bis in zwei Jahren wenn möglich bis vierzig Personen. - Das sind ziemlich viele Behauptungen, welche nicht mit allzu vielen Belegen untermauert sind. Im- merhin und wichtig ist, dass die Personalkosten tatsächlich erheblich reduziert wurden, nämlich von knapp über Fr. 600'000.-- im Jahr 2015 auf knapp Fr. 250'000.-- im folgenden Jahr (Erfolgsrechnung 2016, act. 5/16). Dass sich die Muttergesellschaft mit grossen und grössten Beträgen engagiert, ist ebenfalls be- legt (act. 5/20 ff.). Endlich liegt die Vereinbarung mit der Vermieterin vor, wonach die Räumlichkeiten in Winterthur gegen Zahlung einer Pönale vorzeitig aufgege- ben werden (act.5/24). Alles in allem erscheint damit als hinreichend glaubhaft, dass die Schuldne- rin im Sinne des Gesetzes zahlungsfähig ist. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Juli 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin aus deren Vorschuss bezogene erstin- stanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.-- (Fr. 600.-- Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'500.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursge- richt geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbe- trag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Ober- winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 9. August 2018