Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180157-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 17. Dezember 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. August 2018 (CB180020)
Erwägungen: I. 1. Mit an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter adressierter Eingabe vom 25. Juli 2018 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Volketswil. Sinngemäss machte sie geltend, es sei von ihrem Er- werbseinkommen für den Monat Juli 2018 zu viel gepfändet worden. Überdies sei diese Lohnpfändung unrechtmässig, da bereits im Juni 2018 der Konkurs über sie eröffnet worden sei (act. 1). 2. Nachdem die Vorinstanz (nur) die Pfändungsurkunde (act. 2) sowie den entsprechenden Track & Trace Auszug beigezogen (act. 3) und telefonisch Auskünfte beim Betreibungsamt Volketswil eingeholt hatte (act. 4), schrieb sie das Verfahren mit Beschluss vom 13. August 2018 als gegenstandlos ab (act. 5 = act. 8). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August 2018 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (act. 9; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6). 4. Mit Verfügung der Kammer vom 6. September 2018 wurde dem Betrei- bungsamt Volketswil (fortan Betreibungsamt) Frist angesetzt, um die vollständi- gen Akten in der Pfändung Nr. ... einzureichen und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 10). Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 12. September 2018 unaufgefordert vernehmen (act. 12) und reichte die Verfahrensakten nur auszugsweise ein (act. 13/1-4). Die Vernehmlassung (inkl. Beilagenverzeichnis) wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. September 2018 zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 14). Am 19. September 2018 gingen die vollständigen Akten in der Pfändung Nr. ... ein (act. 16 und 17/1-31). Die der B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 17. Oktober
2018 angesetzte Frist zur Beschwerdeantwort ist ungenutzt verstrichen (act. 18 und 19). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. In prozessualer Hinsicht ist zu bemerken, dass Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, an welche das Verfahren delegiert wurde (act. 10), ferienhalber abwesend ist und das Verfahren daher im Sinne einer beförderlichen Erledigung von ihrem Stellvertreter geführt wird. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Art. 321 ZPO; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, N 13 ff. zu Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltli- che Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab ange- legt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Be- schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Fe- bruar 2012, E. 5.1). Die Beschwerdeschrift enthält zwar keine ausdrücklichen Anträge. Der Ein- gabe lässt sich indes zweifelsfrei entnehmen, dass die Rückerstattung des gan- zen im Rahmen der Pfändung Nr. ... gepfändeten Betrages verlangt wird.
2.3 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweit- instanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Erstmals im Rechtsmittelverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Auslagen für "Miete und Lebensunterhalt" seien bei der Berechnung ihres Existenzminimums nicht berücksichtigt worden. Da sie dies vor Vorinstanz nicht vorgebracht hatte (act. 1), kann es auch nicht zum Thema des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Diese unzulässigen neuen Vorbringen haben daher unberücksichtigt zu bleiben. III. 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem über die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018 eröffneten Konkurs seien gestützt auf Art. 206 SchKG die der Pfändung zugrundeliegenden drei Betreibungen der Be- schwerdegegnerin und damit auch die Lohnpfändung aufgehoben worden. Das Betreibungsamt habe dies auf Nachfrage bestätigt. Die im Juli 2018 gepfändete Quote betreffe den Zeitraum vor der Konkurseröffnung und sei durch die Arbeit- geberin der Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Mahnung und damit verspätet an das Betreibungsamt überwiesen worden. Die Beschwerde erweise sich damit als gegenstandslos (act. 8). 2. Die Beschwerdeführerin rügt wie bereits vor Vorinstanz (act. 1), zufolge der (Privat-)Konkurseröffnung vom 21. Juni 2018 sei die im Juli 2018 vollzogene Lohnpfändung zu unrecht erfolgt. Mit der Lohnpfändung für die Periode vom 1. bis und mit 22. Juni 2018 seien sodann ohnehin zwei Tage zu viel gepfändet worden (act. 9). 3. Das Betreibungsamt führte in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 12. September 2018 aus, nachdem es bis zum 9. Juli 2018 für die Schuldnerin keine Lohnpfändungsquote für den Monat Juni 2018 habe verbuchen können, sei
gleichentags die Arbeitgeberin der Schuldnerin kontaktiert worden, welche dem Betreibungsamt in der Folge die Lohnabrechnung der Schuldnerin für Juni 2018 per Mail zugesandt habe, damit die Quote pro rata bis zur Konkurseröffnung habe berechnet werden können. Es habe sich eine Lohnpfändungsquote von Fr. 3'605.45 ergeben. Nachdem die Arbeitgeberin diese trotz elektronischer Auf- forderung vom 10. Juli 2018 nicht abgeliefert habe, sei sie am 12. Juli 2018 ab- gemahnt worden. Die Quote habe dem Konto des Betreibungsamtes am 24. Juli 2018 verbucht werden können, worauf der Arbeitgeberin der Rückzug der Lohn- pfändung mitgeteilt worden sei (act. 12). 4.1 Aktenkundig ist folgender Sachverhalt: Das Betreibungsamt verfügte am 12. Juni 2018 eine Lohnpfändung gegen die Schuldnerin (Pfändung Nr. ...) und pfändete – in deren Abwesenheit – mit sofortiger Wirkung von ihrem Netto- verdienst die das monatliche Existenzminimum von Fr. 750.– übersteigenden Ein- künfte aller Art bis zur Deckung der betriebenen Forderungen inkl. Zinsen und Kosten, längstens bis zum 12. Juni 2019 (vgl. act. 13/1). Gleichentags schickte das Betreibungsamt der Arbeitgeberin der Schuldne- rin, C._____ AG in D._____, eine Lohnpfändungsanzeige, wonach vom Nettolohn der Schuldnerin Fr. 750.– abzuziehen und der Rest monatlich, erstmals per En- des des laufenden Monats, an das Betreibungsamt abzuliefern sei. Die Arbeitge- berin wurde auf Art. 99 SchKG hingewiesen, wonach gepfändete Beträge nur noch rechtsgültig an das Betreibungsamt geleistet werden können (act. 13/2). Am 21. Juni 2018 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (vgl. act. 13/1 Blatt 5). 4.2 Mit E-Mail vom 9. Juli 2018 sandte die Arbeitgeberin dem Betreibungs- amt "wie besprochen" die Lohnberechnung der Schuldnerin "bis Datum Privat- konkurs 22. Juni 2018" und bat um Mitteilung, welche Quote an das Betreibungs- amt zu überweisen sei. Mit Antwortmail vom 10. Juli 2018 bezifferte das Betrei- bungsamt die pfändbare Quote für den Monat Juni auf Fr. 3'605.45. Die Arbeitge- berin teilte dem Betreibungsamt am Folgetag per E-Mail mit, es bestehe gemäss Aussage der Schuldnerin kein Anspruch auf Einforderung einer Lohnpfändung
und beantragte den "ordentlichen Rechtsbescheid der Forderung" inkl. Rechtsmit- telbelehrung. Mit E-Mail vom 12. Juli 2018 wurde die Arbeitgeberin vom Betrei- bungsamt an die Lohnpfändungsanzeige erinnert und mit Schreiben vom gleichen Tag aufgefordert, die "verfallenen Lohnabzüge von insgesamt Fr. 3'605.45 (Lohn- pfändungsquote bis zur Konkurseröffnung für den Monat Juni 2018)" innert 5 Ta- gen abzuliefern, andernfalls die Forderung den Gläubigern zur Abtretung gemäss Art. 131 SchKG offeriert werde (vgl. act. 13/3). Das Betreibungsamt konnte eige- nen Angaben zufolge die Lohnpfändungsquote für Juni 2018 am 24. Juli 2018 verbuchen (act. 12) und teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom "23. Juli 2018" den Rückzug der Lohnpfändung mit (act. 13/4). 5.1 Kommt es während einer laufenden Einkommenspfändung zur Kon- kurseröffnung über die Schuldnerin, so ist – unabhängig von der Fälligkeit des Monatslohnes (Art. 323 Abs. 1 OR) – der Anteil des monatlichen Einkommens, welcher vor der Konkurseröffnung erarbeitet, aber erst danach (in der Regel am Monatsende) ausbezahlt wurde, von der Einkommenspfändung erfasst; die Ein- kommenspfändung wirkt sich somit erst im Zeitpunkt der Auszahlung des Mo- natssalärs aus. Die Schuldnerin hat Anspruch auf Auszahlung desjenigen Anteils des Monatslohns, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt. Dieser wird pro rata temporis berechnet (Stichtag = Konkurseröffnung), da der Lohnanspruch während des Monats fortlaufend, d.h. Tag für Tag entsteht (vgl. Urteil Bezirksge- richt Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 22. März 2011, E. 3.1.1 m.w.H., in BlSchK 2012, S. 73; Urteil Kantons- gericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon- kurs, vom 2. Mai 2017, AB.2017.10, E. 3; a.A. Urteil OGer SO, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Februar 2016, E. 3.1, SOG 2016 Nr. 6). 5.2 Das Betreibungsamt stützte sich bei der Berechnung der pfändbaren Quote für den Monat Juni 2018 auf die Angabe der Arbeitgeberin, wonach das Nettosalär der Schuldnerin für den Zeitraum vom 1. bis 22. Juni 2018 Fr. 4'355.45 betrug. Davon zog es den für das monatliche Existenzminimum zuerkannten Be- trag von Fr. 750.– ab und gelangte so zur pfändbaren Quote für den Monat Juni
im Umfang von Fr. 3'605.45 (vgl. act. 12 und act. 13/3). Da der Konkurs über die Schuldnerin bereits am 21. Juni 2018 eröffnet wurde, hat sich die Lohnpfändung jedoch nicht über den 20. Juni 2018 hinaus erstrecken dürfen. Die vom Betrei- bungsamt errechnete pfändbare Quote für den Monat Juni 2018 wurde somit nicht korrekt ermittelt. 6.1 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Schuldnerin der gepfände- te Betrag ohnehin vollständig zurück zu erstatten: Die pfändbare Einkommensquote für den Monat Juni 2018 (proportionaler Anteil Nettosalär vom 1. Juni 2018 bis zur Konkurseröffnung abzüglich proportio- naler Anteil des monatlichen Existenzminimums) hätte die Arbeitgeberin im Rah- men der Auszahlung des Juni-Salärs an das Betreibungsamt überweisen müssen (vgl. vorstehend Ziff. II.5.1). Aus den Akten (vgl. Ziff. II.3 und II.4.2) ergibt sich, dass die Arbeitgeberin der Schuldnerin entgegen der Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes vom 12. Juni 2018, welche ihr am 18. Juni 2018 zugestellt wurde (act. 13/2), vom Juni-Lohn der Schuldnerin nichts an das Betreibungsamt abgeliefert und das Versäumnis nach Abmahnung des Betreibungsamtes im Fol- gemonat nachgeholt hat, indem sie gemäss unbestrittener Darstellung der Schuldnerin von ihrem Juli-Lohn einen Teil an das Betreibungsamt abgeliefert hat. Dieses konnte den Betrag von Fr. 3'605.45, welcher der errechneten pfändbaren Quote für den Monat Juni 2018 entspricht, am 24. Juli 2018 verbuchen (vgl. act. 1, 9 und 12). Die Konkurseröffnung vom 21. Juni 2018 bewirkte jedoch ab diesem Datum den Hinfall aller gegen die Schuldnerin hängigen Betreibungen und damit auch der Einkommenspfändung (vgl. Art. 206 SchKG). Ab diesem Zeitpunkt konnte die Schuldnerin wieder frei über dasjenige Erwerbseinkommen verfügen, welches ihr für die nach der Konkurseröffnung ausgeübte Tätigkeit entrichtet wurde (vgl. vor- stehend Ziff. II.5.1; vgl. auch BSK SchKG II-Handschin/Hunkeler, N 85 f. zu Art. 197 SchKG; SK SchKG-Schober, 4. Aufl. 2017, N 5 ff. zu Art. 197 SchKG). Das Salär für den Monat Juli 2018 fiel somit nicht mehr unter die Einkommens- pfändung. Die im Rahmen der Auszahlung des Juli-Salärs an das Betreibungsamt
erfolgte Ablieferung der pfändbaren Einkommensquote für den Monat Juni 2018 im Umfang von Fr. 3'605.45 ist daher aus der Pfändung zu entlassen. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Pfändungsvollzug vom 12. Juni 2018 in Abwesenheit der Schuldnerin stattgefunden hat, diese auch anderweitig nicht hat erreicht werden können, die Pfändungsurkunde am 13. Juli 2018 versandt und der Schuldnerin am 20. Juli 2018 zugestellt wurde (vgl. act. 13/1), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie im Zeitpunkt der Ausrichtung des Junisalärs 2018 noch keine Kenntnis von der Einkommenspfän- dung hatte. 6.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und das Betrei- bungsamt anzuweisen, der Schuldnerin den gepfändeten Betrag in Höhe von Fr. 3'605.45 zu vergüten. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. August 2018 wird aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Volketswil wird angewiesen, der Schuldnerin den im Rahmen der Pfändung Nr. ... gepfändeten Betrag von Fr. 3'605.45 auszu- zahlen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: