Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180192-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 12. Oktober 2018 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2018 (EK181298)
Erwägungen:
kursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.– sichergestellt (vgl. act. 4/2). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung erfüllt. 2.3. Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft zu prüfen, ob die Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin gegeben ist bzw. angenommen werden kann. Zahlungsfähig- keit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuld- nerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldne- rin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu er- kennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwie- rigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidi- tät berücksichtigt werden (vgl. statt vieler OGer ZH PS160134 vom 18. August 2016). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Ge- genteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur An- nahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.).
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der eingereich- te Auszug vom 1. Oktober 2018 weist zehn Betreibungen für einen Betrag von insgesamt Fr. 12'157.15 auf (vgl. act. 4/4). Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung wurde bei der Obergerichtskasse hinterlegt, und sieben Be- treibungen sind durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt worden. Damit sind noch zwei Betreibungen (Betreibung Nrn.1 und 2) offen. Diese befinden sich im Stadium der Konkursandrohung bzw. Konkurseröffnung und belaufen sich – unter Berücksichtigung der am 1. Oktober 2018 geleisteten Teilzahlung (vgl. act. 4/3) – auf Fr. 6'725.25 (= Fr. 3'217.90 + Fr. 3'507.35). Hinzu kommen die Kreditoren. Die Kreditorenliste der Schuldnerin weist einen Ausstand von Fr. 26'893.55 auf. Dieser Betrag setzt sich aus den erwähnten noch offenen Be- treibungsforderungen und einem Pauschalbetrag von Fr. 20'000.– zusammen (vgl. act. 8/1 S. 3). Den Kreditoren stehen Debitoren in Höhe von Fr. 152'695.95 gegenüber. Die Schuldnerin führt zu den Debitoren aus, das Ausbleiben der Be- gleichung der Rechnungen Nrn. 1 und 2 von insgesamt Fr. 137'005.60 (= Fr. 60'000.– + Fr. 77'005.60) hätten zu einem Liquiditätsengpass geführt. Was die übrigen Debitoren von Fr. 15'690.35 betrifft, so erwarte sie bereits in den nächs- ten Tagen den entsprechenden Zahlungseingang (vgl. act. 8/1 S. 1 und act. 8/1- 6). Mit diesen glaubhaft vorgebrachten und durch Rechnungen belegten Debito- ren wird die Schuldnerin in der Lage sein, die noch offenen Betreibungsforderun- gen sowie die übrigen Kreditoren zu begleichen. Im Zusammenhang mit noch nicht in Rechnung gestellten Arbeiten im Umfang von Fr. 24'730.– reicht die Schuldnerin Pläne, Offerten oder Quittungen ein (vgl. act. 8/1 S. 2 und act. 8/7- 12). Offerten sind keine verbindlichen Aufträge, sondern Anträge zum Vertrags- schluss, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müssen. Die mit und ohne Offerten oder mit Plänen behaupteten Aufträge sind daher ausser Acht zu lassen. Das zu berücksichtigende Auftragsvolumen der Schuldnerin beträgt damit rund Fr. 7'500.– (vgl. act. 8/11+12). Der eingereichte Auszug der Kontobewegungen des Kontokorrents der Schuldnerin für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 3. April 2018 weist per 2. April 2018 einen Kontostand von Fr. 2.70 auf (vgl. act. 8/13). Obwohl es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus diesen Unterlagen die relevanten
Beträge herauszusuchen, ist ersichtlich, dass dieses Konto mehrheitlich einen positiven Saldo aufwies (vgl. für den Negativsaldo act. 8/13 S. 14 und S. 18). Wie sich die Ein- und Ausgänge in den vergangenen Monaten präsentiert haben, kann mangels Unterlagen nicht beurteilt werden. Geschäftsabschlüsse reichte die Schuldnerin keine ein und sie führte auch nichts über den mutmasslichen Gewinn bzw. Verlust für das Jahr 2018 aus. Zudem fehlen Angaben zu ihrem Aufwand. Alleine gestützt auf die eingereichten Unterlagen kann die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht verlässlich beurteilt werden. Zu ihren Gunsten ist jedoch der Umstand zu werten, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Verfahrenskosten zu decken. Vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin die gegenwärtig noch offenen Betreibungsforderungen bereits mit den erwarteten Zahlungseingängen zu tilgen vermag, rechtfertigt sich gerade noch die Annahme, dass die Konkurseröffnung kaum auf eine ständige Illiquidität der Schuldnerin zurückzuführen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses. Sollte es zu einer erneuten Konkurseröffnung kommen, wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit allerdings höhere Anforderungen zu stellen. Insbesondere wä- ren aktuelle Kontoauszüge sowie Ertragsrechnungen, Bilanzen und Angaben über laufende Verpflichtungen erforderlich. 3. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wur- den durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Prozess- entschädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. September 2018, mit dem über die Schuld- ner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 12. Oktober 2018