Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180199-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Isler Urteil vom 24. Oktober 2018 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 2. Oktober 2018 (EK180316)
Erwägungen: I. Am 2. Oktober 2018 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vom 30. August 2018 nach vorangegangener Betreibung den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3). Diese erhob dagegen mit Eingabe an das Obergericht vom 8. Oktober 2018 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Konkurser- öffnung (act. 2; Beilagen: act. 4/1–2). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Be- schwerdeschrift bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (22. Oktober 2018; vgl. act. 10 und 11) ergänzen könne. Gleichzeitig wurde sie zur Bevorschussung der Verfahrenskosten aufgefordert (act. 7). Die erstinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 5/1–13). Die Schuldnerin leistete den geforderten Kostenvorschuss am 15. Oktober 2018 (act. 12/5, 14). Die Beschwerdebegründung ergänzte sie innerhalb der Beschwer- defrist mit Eingaben vom 15. und 19. Oktober 2018 (act. 12/1–5, 17/1–5, 18, 19/1–21). II. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechts- mittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Eine Nachfrist kann nicht gewährt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491).
III. Die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung setzt sich gemäss der Konkursandrohung einschliesslich Zins (bis zur Konkurseröffnung) und Betrei- bungskosten wie folgt zusammen (act. 5/6): Forderung Fr. 462.25 Mahngebühren Fr. 50.00 5 % Zins auf Forderung und Mahngebühren seit 14. Jan. 2017 bis 2. Okt. 2018 Fr. 43.95 Betreibungskosten Fr. 187.60 Fr. 743.80 Die Schuldnerin belegt, dass sie am 7. Oktober 2018 bei der UBS Switzerland AG Fr. 512.25 auf das Konto der Gläubigerin Nr. ... einbezahlt hat (act. 4/2 = act. 19/4 i.V.m. act. 5/3 und 5/5, act. 12/2; vgl. act. 16). Mit Posteinzahlungen vom 15. und 18. Oktober 2018 hinterlegte die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubigerin Fr. 31.55 (act. 12/5 und 13) und Fr. 200.– (act. 17/1 und 20 f.). Somit ist die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten zum einen Teil getilgt, zum andern Teil bei der Gerichtskasse hinterlegt (Fr. 512.25 + Fr. 31.55 + Fr. 200 = Fr. 743.80). Zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 200.– hat die Schuldne- rin dem Bezirksgericht Fr. 200.– eingezahlt (act. 4/1 und 20). Dem Konkursamt Niederglatt hat sie Fr. 300.– vorgeschossen. Dieser Betrag deckt laut Bestätigung des Konkursamtes im Fall der Aufhebung des Konkurses die konkursamtlichen Kosten (act. 12/4 = act. 19/8). Mit den beiden Zahlungen ist sichergestellt, dass der Gläubigerin im Fall einer Gutheissung der Beschwerde der geleistete Barvor- schuss von Fr. 1'800.– zurückerstattet werden kann. Somit liegt ein Konkursaufhebungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG vor. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.
IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedi- gen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 13). 2. Die Schuldnerin ist seit mm.2015 als GmbH im Handelsregister eingetragen. Re- gistrierter Zweck sind Transport, Import und Export sowie Handel mit Fahrzeugen aller Art ... (act. 9). Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 18. Oktober 2018 weist – ohne jenes, das zur Konkurseröffnung geführt hat – drei offene Verfahren über insgesamt Fr. 11'411.80 aus. Verlustscheine sind keine re- gistriert (act. 17/2 = act. 19/3). Die genannten Betreibungsverfahren wurden auf Begehren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im März und Mai 2018 eröffnet. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 hat die Sozialversicherungsan- stalt der Schuldnerin unter dem Betreff "Lohnbeiträge 01.01.2018–31.10.2018: Akontorechnung" mitgeteilt, dass ihr Beitragskonto ausgeglichen sei (act. 12/1 = act. 19/9). Frühere Konkurseröffnungen sind im Handelsregister nicht vermerkt (act. 9). In der Steuererklärung 2016 weist die Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2016 ei- nen Verlust von Fr. 2'078.– aus (act. 19/17). In der Steuererklärung 2017 beziffert sie den Jahresgewinn auf Fr. 1'371.– (act. 19/18).
Im Zwischenabschluss für die Zeit von Januar bis 18. Oktober 2018 weist die Schuldnerin einen Überschuss des Erlöses über den Aufwand ("Gewinn prov.") von Fr. 61'635.85 aus (act. 19/16). Die flüssigen Mittel werden per 18. Oktober 2018 mit Fr. 1'853.25, die Vorräte ("Warenbestand / Fahrzeuge") mit Fr. 46'600.– und das kurzfristige Fremdkapital mit Fr. 8'596.01 ausgewiesen (act. 19/15). Der Bankkontoauszug der Schuldnerin für die Zeit von April 2018 bis 16. Oktober 2018 weist Belastungen von insgesamt Fr. 59'382.80 und Gutschriften von Fr. 63'523.85 aus. Per 16. Oktober 2018 belief sich der Saldo auf Fr. 3'626.55 (act. 17/5 = act. 19/10). Trotz des namentlich im Jahre 2017 schlechten Geschäftsganges und der sehr knappen Liquidität der Schuldnerin ist angesichts ihrer "Vorräte" und mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug und die Bestätigung der Sozialversicherungsan- stalt, dass das Beitragskonto der Schuldnerin ausgeglichen sei (act. 19/9), anzu- nehmen, dass sie in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist zu bejahen. V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und das Konkursbegehren ist ab- zuweisen. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie die Ver- fahren durch ihre Zahlungssäumnis veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- richters des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Oktober 2018 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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