Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS180212-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 1. November 2018 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. Oktober 2018 (EK180462)
Erwägungen:
schlossen worden (act. 7). Es ist somit von einer Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung auszugehen. 3.3 Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet nebst der Bezahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich die Schuldnerin erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss sie praxisge- mäss nachweisen, dass sie sowohl die Kosten des Konkursgerichts als auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sichergestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Die Beschwerdeführerin hat am 13. August 2018 die vorinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.– an die Bezirksgerichtskasse Bülach überwiesen (act. 4/3, act. 6/7). Dies erlaubt die Rückzahlung des gesamten Kostenvorschus- ses an die Beschwerdegegnerin. Die konkursamtlichen Kosten sind demgegen- über auf die Staatskasse zu nehmen, weil die Beschwerdeführerin glaubhaft dar- tut, vom Betreibungsamt anlässlich der Tilgung die Auskunft erhalten zu haben, damit sei "alles erledigt", sie müsse "nichts weiter unternehmen" (act. 2, act. 7). Richtigerweise wäre es Aufgabe des Schuldners, das Konkursgericht über die Til- gung zu informieren, weil das Betreibungsamt zwar die Konkursandrohung er- lässt, im Verfahren des Konkursgerichts aber nicht beteiligt ist (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). In die nicht ganz richtige Auskunft des Betreibungs- amts durfte die Beschwerdeführerin aber berechtigtes Vertrauen haben (vgl. be- reits act. 8). 3.4 Ist die Tilgung der Schuld wie vorliegend vor der Konkurseröffnung erfolgt, kann von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgesehen werden (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG e contrario). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind nach dem Gesagten erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist der Konkursentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Okto- ber 2018 aufzuheben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2018 (act. 6/1) abzuweisen. 4.1 Die erstinstanzliche, aus dem Barvorschuss der Beschwerdegegnerin bezo- gene Spruchgebühr von Fr. 200.– ist trotz Gutheissung der Beschwerde der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, weil die Beschwerdeführerin der Beschwerde-
gegnerin mit ihrer Zahlungssäumnis begründeten Anlass zum Konkursbegehren gegeben hat. 4.2 Hingegen hat die Beschwerdeführerin wie gesehen berechtigtes Vertrauen in die Auskunft des Betreibungsamts Rafzerfeld bilden dürfen, weshalb ihr weder die Kosten des Konkursamts noch die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuer- legen ist. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (OGer ZH PS170167 vom 11. August 2017 E. 3.2). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. Oktober 2018 aufgehoben. Das Konkurs- begehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die von der Beschwerdeführerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Das Konkursamt Eglisau wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin den von ihr durch die Vorinstanz bezogenen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten. 5. Die Kosten des Konkursamts Eglisau werden auf die Staatskasse genom- men. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 2. November 2018