Art. 52 ZPO (Treu und Glauben) und Art. 56 ZPO (Fragepflicht). Das Gericht muss einen Laien, welcher eine Auflage offenkundig falsch verstanden und darum nicht befolgt hat, auf seinen Irrtum hinweisen.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Grundstücks verlangt der Schuldner und Pfandeigentümer eine Neuschätzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG. Das Gericht setzt ihm Frist an, diese Neuschätzung zu bevor- schussen. Innert Frist reicht der Schuldner ein von einem unabhängigen Fachmann erstelltes neues Gutachten ein. Das Gericht tritt ohne Weiterun- gen auf sein Gesuch nicht ein. Das Obergericht hebt diesen Entscheid auf.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
1.3 (gekürzt:) Der Beschwerdeführer ersuchte bei der Vorinstanz um eine einmalige Fristerstreckung um 14 Tage für "die Einholung der neuen Schätzung sowie der Kostenvorschuss über Fr. 2'000.– zu bezahlen". Insbesondere machte er geltend, die Frist für eine neue Schätzung sei zu kurz. Er habe den Grund- buchauszug bereits erhalten, eine Besichtigung sowie ein Kostenvoranschlag sei aber noch offen und werde ihm am 7. November 2018 zugestellt. In der Folge erstreckte die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer laufende Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses mit Stempelverfügung vom 7. November 2018 ohne weiteren Kommentar bis zum 20. November 2018. Am 19. November 2018 reich- te der Beschwerdeführer innert der ihm erstreckten Frist eine neue Liegen- schaftsschätzung der ... ein. Zudem teilte er mit, die Rechnung von ca. Fr. 1'500.– sei direkt durch ihn bezahlt worden, weshalb die Bezahlung eines Vor- schusses an die Vorinstanz entfalle. Den verlangten Vorschuss leistete er in der Folge nicht. (...) 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz be- zeichne die von ihm eingereichte Schätzung zu Unrecht als Parteigutachten, übersieht er, dass gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass eine Partei in einem be- treibungsrechtlichen Zwangsverwertungsverfahren selbst eine neue Schätzung einreichen kann. Sowohl die Vorinstanz als auch das Betreibungsamt haben ihn diesbezüglich zu Recht auf Art. 9 Abs. 2 VZG hingewiesen, wonach er als Schuldner berechtigt sei, "gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung der
Liegenschaft durch einen Sachverständigen zu verlangen". Der Beschwerdeführer übersieht denn auch, dass ihm die Vorinstanz nie Frist angesetzt hatte, um selbst eine Schätzung in Auftrag zu geben und diese der Aufsichtsbehörde einzu- reichen. Vielmehr wurde ihm von der Vorinstanz am 25. Oktober 2018 einzig Frist angesetzt, um für die Kosten einer neuen Schätzung einen Vorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, wobei ihm für den Säumnisfall angedroht wurde, dass im Falle der Nichtbezahlung die Einholung einer neuen Schätzung unterbleibe. Ent- gegen dem Beschwerdeführer ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz die von ihm eingereichte Schätzung, auch wenn diese von einem re- nommierten Schätzer vorgenommen wurde, im betreibungsrechtlichen Zwangs- verwertungsverfahren nicht berücksichtigen will. Die Beschwerde erweist sich in- soweit als unbegründet. (...) 4.4 In Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses ist allerdings folgendes anzufügen: Zwar hat der Be- schwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss auch innert Nachtfrist nicht geleistet, was grundsätzlich – der Androhung der Vorinstanz entsprechend – das Nichteintreten auf das Gesuch um Einholung einer neuen Schätzung zur Fol- ge hat. Allerdings war vorliegend bereits aus dem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2018 ersichtlich, dass die Fristansetzung der Vorinstanz falsch verstanden hatte und der Meinung war, er habe selbst eine neue Schätzung in Auftrag zu geben und bei der Vorinstanz einzureichen. Die Vorinstanz wäre deshalb nach der auch ihr als Aufsichtsbehörde obliegenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 52 ZPO) und in Aus- übung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verpflichtet gewesen, den Be- schwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er ihre Verfügung vom 25. Oktober 2018 falsch verstanden habe. Indem sie sein Fristerstreckungsge- such kommentarlos guthiess, hat sie gegen diese Pflicht verstossen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer deshalb nochmals Gele- genheit zu geben, um den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Wird der Vorschuss auch innert dieser neuen Frist nicht geleistet, unter- bleibt die Einholung einer neuen Schätzung definitiv.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. Januar 2019 Geschäfts-Nr.: PS180246-O/U