Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber MLaw Jenny Urteil vom 25. Februar 2019 in Sachen
gegen
Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Januar 2019 (CB180039)
Erwägungen:
Akten, in denen sie zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und des Be- treibungsamtes Stellung nahmen (act. 25 und act. 27). 1.3. Mit Beschluss vom 10. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 31). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei sie ebenfalls die Revision sowie die Stilllegung der Lohnpfändung verlangen. Sie machen geltend, die Exis- tenzminima in Höhe von Fr. 2'781.– bzw. Fr. 2'866.– seien zu tief berechnet wor- den (act. 32). Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-29) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. An die Rechtsmitteleinga- ben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 84 GOG; vgl. OGer ZH PS170183 vom 5. September 2017, E. 3.2.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2. Die Beschwerde vom 17. Januar 2019 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 29 i.V.m. act. 32), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätz- lich darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen sämtliche Pfändungsurkunden bzw. Existenzminimum-Berechnungen des Betreibungsam- tes (act. 32 S. 1). Für die Frage, inwieweit in Bezug auf die verschiedenen Be- rechnungen die Fristen im vorinstanzlichen Verfahren eingehalten wurden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 10. Januar 2019 verwiesen werden (act. 31 E. 2.4.). 2.3. Die erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereichte Übersicht über die Daueraufträge bei der PostFinance (act. 34/2) sowie der ebenfalls neu eingereich- te Kontoauszug der Migros Bank (act. 34/1) haben als unzulässige Noven unbe- rücksichtigt zu bleiben – zumindest soweit sich der Kontoauszug nicht mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Auszug deckt (vgl. act. 26/1). Da die Beschwerdeführer selber ausführen, sie seien mit der Einkommenspfändung grundsätzlich einverstanden (act. 32 S. 1 und 2), erübrigen sich Ausführungen zum Antrag auf Stilllegung der Lohnpfändung. 2.4. Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde die Revision ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Wie im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wurde, mussten die Beschwerdeführer die zur Feststellung des Exis- tenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel aufgrund ihrer Mitwir- kungspflicht bereits anlässlich des Pfändungsvollzugs vorbringen bzw. vorlegen. Im Beschwerdeverfahren ist es zu spät. Sie haben aber die Möglichkeit, das Ver- passte beim Betreibungsamt nachzuholen und eine Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG zu begehren (BSK SchKG - Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 65). Die Wirkung der Revision richtet sich immer in die Zukunft (SK SchKG - Winkler, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N 84). Die Kammer ist nach dem Gesagten für die Behandlung des Antrages auf Revision des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums unzuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zuständig ist vielmehr das Betreibungsamt, an welches die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom 17. Januar 2019 denn auch ebenfalls gesandt haben (act. 32 S. 2 und 3).
an Belegen über die Erstausbildung der Kinder bzw. über die Unterstützungs- pflicht gegenüber der Mutter. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag dürfen aber nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie effektiv bezahlt (BGE 121 III 20). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, aus den vorhandenen Belegen ergä- ben sich keine regelmässigen Zahlungen an die Töchter und an die Mutter in der Zeit vor dem Pfändungsvollzug. Bei der Behauptung, es befänden sich beim Be- treibungsamt Belege für entsprechende regelmässige Zahlungen vor dem 23. Oktober 2018, handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches nicht be- rücksichtigt werden kann. Ohnehin bestehen für diese Behauptung keine objekti- ven Anhaltspunkte. In den vom Betreibungsamt im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten E-Mails zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Betreibungs- amt erwähnt diese zwar Zahlungsnachweise, die sie Ende Oktober 2018 bzw. am 8. und 10. Dezember 2018 via E-Mail an das Betreibungsamt geschickt habe (act. 15/8+10). Welchen Zeitraum und welche Bedarfspositionen diese Belege genau betreffen, ergibt sich aus den E-Mails jedoch nicht. Die Beschwerde er- weist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 32 und act. 34/1-2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dü- bendorf, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 26. Februar 2019