Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 1. März 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkursandrohung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. Januar 2019 (CB180036)
Erwägungen: I. 1. A._____ wird von der B._____ AG für rund Fr. 80'000.– nebst Zinsen betrieben (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungs- befehl vom 9. April 2018; act. 5/3). Am 4. Dezember 2018 wurde ihm die Konkur- sandrohung des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon zugestellt (act. 2/1, act. 5/5). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 erhob der Betreibungsschuldner beim Be- zirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter Beschwerde "bezüglich der [...] Beträge auf der Konkursandrohung/Betrei- bung" (act. 1). Er legte einen Auszug aus einem Strafurteil des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom 30. Oktober 2017 bei, welches ihn verpflichtete, die von ihm an- erkannten Zivilforderungen der Privatkläger gemäss Anklageschrift zu begleichen, und wonach ein allfälliger "Überschuss aus dem beabsichtigten Verkauf der Lie- genschaft/Parzelle C./D." beschlagnahmt bzw. eingezogen wird und den Privatklägern zukommen soll, der Betreibungsgläubigerin im Umfang von 1,4 % (act. 2/2). Der Betreibungsschuldner beantragte dem Bezirksgericht, die Auszahlung des Überschusses, welche die "Schuldzahlung" aus der Konkursan- drohung reduzieren werde, abzuwarten. Er machte geltend, die Beurkundung des Verkaufs sei auf den 20. Dezember 2018 angesetzt. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Betreibungsgläubigerin und zur Vernehmlassung des Be- treibungsamtes führte er aus, der Verkauf sei am 11. Januar 2019 erfolgt; die Ver- teilung der Mittel durch die Generalstaatsanwaltschaft Frauenfeld könne nun er- folgen; die Beträge der Konkursandrohung/Betreibung würden danach deutlich tiefer ausfallen und er werde zudem mit der Betreibungsgläubigerin über Zah- lungsbedingungen verhandeln können (act. 9). 2. Das Bezirksgericht Meilen wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. Januar 2019 ab (act. 15). Es erwog im Wesentlichen, das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen habe der Betreibungsgläubigerin mit Urteil
vom 20. Juni 2018 definitive Rechtsöffnung erteilt (vgl. act. 5/7). Der im Handels- register als Inhaber einer Einzelfirma eingetragene Beschwerdeführer unterliege der Konkursbetreibung (vgl. act. 5/6). Vor diesem Hintergrund sei die Konkursan- drohung nicht zu beanstanden (a.a.O., Erw. 3.3 und 3.4). Im Kern seiner Be- schwerde beanstande der Beschwerdeführer auch nicht die Konkursandrohung an sich, sondern mache er eine bevorstehende teilweise Tilgung der Schuld gel- tend. Wie es sich damit verhalte, brauche nicht untersucht zu werden. Eine Ver- änderung der Verhältnisse lasse die Konkursandrohung nicht nachträglich man- gelhaft werden. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Konkurs- androhung kein Fehler des Betreibungsamtes vorgelegen habe. Soweit der Be- schwerdeführer die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung rügen wolle, be- schlage dies das materielle Recht, was durch das Gericht und nicht durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen wäre (a.a.O., Erw. 3.5). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 zugestellt (act. 20). 3. Noch am gleichen Tag wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht. Er hält fest, wie das Bezirksgericht im Entscheid vom 24. Januar 2019 richtig aus- führe, beanstande er die im Rechtsöffnungsurteil und im Zahlungsbefehl "erhobe- nen" Schuldbeträge (sowie Zuschläge). Er erhebe "gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Meilen vom 20.6.2018 [es handelt sich um das Rechtsöffnungsurteil] Be- schwerde/Einsprache zu der im Urteil erteilten definitiven Rechtsöffnung", da die Schuldbeträge nach der bevorstehenden Auszahlung an die Betreibungsgläubige- rin deutlich tiefer ausfallen, wenn nicht überhaupt wegfallen würden. Er beantragt, "der definitiven Rechtsöffnung nicht stattzugeben", sondern stattdessen die er- wähnte Rückzahlung an die Betreibungsgläubigerin abzuwarten (act. 16). 4. Die Kammer hat die Akten der unteren Aufsichtsbehörde beigezogen (act. 1– 13). II. 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2019 wurde durch das ihm am gleichen Tag zugestellte vorinstanzliche Urteil vom 24. Januar 2019 mit
der Geschäftsnummer CB180036-G/U/Wi-Hm/jd veranlasst, welches ihr beiliegt (vgl. act. 17). Der Betreff lautet: "Geschäfts-Nr. EB180036-G/U/Wi-Hm/jd / Be- schwerde". Obwohl der Beschwerdeführer in der Folge schreibt, gegen das Rechtsöffnungsurteil (dieses trägt die Geschäfts-Nr. EB180155) Beschwerde zu führen, geht es ihm offensichtlich letztlich nicht um das Rechtsöffnungsurteil, son- dern um die Konkursandrohung, die es der Betreibungsgläubigerin ermöglicht, das Konkursbegehren zu stellen. Als Beschwerdeobjekt ist deshalb das vorin- stanzliche Urteil vom 24. Januar 2019 zu verstehen und nicht das Rechtsöff- nungsurteil vom 20. Juni 2018 (welches der Eingabe des Beschwerdeführers nicht beigelegt wurde). 2. Neben Art. 20a Abs. 2 SchKG sind auf den Weiterzug des angefochtenen Ent- scheides der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtspre- chung ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Der Rechtsmittelkläger muss sich deshalb mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids ausein- andersetzen. Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlangen. Als An- trag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimen- tär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Partei leidet (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begrün- dung, ist darauf nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der im Rechtsöff- nungsentscheid vom 20. Juni 2018 zugelassene Forderungsbetrag sei nicht zu- treffend; seit dem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 30. Oktober 2017 sei bekannt, dass der Betreibungsgläubigerin aus dem Verkauf der Liegenschaft C./D. Geld zufliessen werde, wodurch sich seine Schuld vermindern werde (act. 16). Damit wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, was er
schon vor Vorinstanz vorbrachte (vgl. act. 1). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Namentlich macht er nicht geltend, dass das der Konkursandrohung vorangegangene Rechtsöffnungsurteil nicht rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Auf seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. Januar 2019 ist deshalb mangels rechtsgenügender Begrün- dung nicht einzutreten. Ergänzend sei gleichwohl festgehalten, dass sich dem Betreibungsamt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, aufgrund der vorliegenden Akten nicht vorwer- fen lässt, die gesetzlichen Voraussetzungen der Konkursandrohung missachtet zu haben. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Ent- scheid eingestellt worden, kann der Gläubiger gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG (frü- hestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls) das Fortsetzungsbe- gehren stellen. Ist die Betreibung durch Rechtsvorschlag eingestellt worden, darf die Betreibung nach der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung weitergeführt werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 Rz. 22). Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Für die Konkurseröffnung ist danach das Konkursgericht zuständig (Art. 166 ff. SchKG). Eine bevorstehende Zahlung ist kein Grund, eine Konkursandrohung aufzuschieben. Eine mängelfreie Betreibung wird nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung hin wegen Tilgung oder Stundung aufgehoben oder eingestellt (vgl. Art. 85 und 85a SchKG; ferner Art. 172 ff. SchKG). Eine solche Anordnung fällt nicht in die Zuständigkeit der SchK-Aufsichtsbehörden. 4. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 24. Januar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 16, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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