Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 4. März 2019 in Sachen
A._____, Gläubiger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Februar 2019 (EK180106)
Erwägungen:
1.5. Gegen diesen Entscheid erhob der Gläubiger mit Eingabe vom 23. Februar 2019 rechtzeitig (vgl. act. 6/14/1 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2 S. 2): "1. Der Gläubiger zieht das Konkursbegehren vom 1. März 2018 zu- rück. 2. Die vom Gläubiger eingereichten Originale von Zahlungsbefehl, Fortsetzungs- bzw. Konkursbegehren sind dem Gläubiger vom Bezirksgericht Bülach unverzüglich zurück zu geben. 3. Der Kläger verlangt vom Bezirksgericht Bülach das rechtsgültige Urteil (mit Stempel der Rechtsgültigkeit), Verfahren FV170094-C, samt dem vollständigen Protokoll der Hauptverhandlung. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldne- rin bzw. des Bezirksgerichts Bülach." 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-15). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. Der Schuldnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Be- schwerdeschrift zuzustellen. 2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Die Vorinstanz erwog, da das Verfahren FV170094 über die negative Fest- stellungsklage nun rechtskräftig entschieden sei, sei das Verfahren, wie in der Verfügung vom 1. März 2018 bestimmt, wieder aufzunehmen. Mit dem Urteil vom 30. April 2018 im Verfahren FV170094 sei die Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Rafzerfeld aufgehoben und das Betreibungsamt Rafzerfeld angewiesen worden, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen, was sowohl vom Oberge- richt des Kantons Zürich als auch vom Bundesgericht geschützt worden sei. Da folglich die dem Verfahren zugrundeliegende Betreibung aufgehoben worden sei, erweise sich dieses als gegenstandslos und sei entsprechend abzuschreiben. Weil die Gegenstandslosigkeit darauf beruhe, dass die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung nicht bestehe, seien die Kosten des Verfahrens dem Gläu- biger aufzuerlegen (act. 3).
2.2. Der Gläubiger bringt im Wesentlichen vor, mit dem Rückzug bezwecke er die Vermeidung weiterer Kosten zu seinen Lasten für nichts und wieder nichts, zumal die bereits angefallenen Kosten beinahe so hoch seien wie die geltend gemachte Forderung. Zudem stellt er sich auf den Standpunkt, nicht kostenpflich- tig zu sein, weil im Verfahren Straftaten begangen worden seien und eine miss- bräuchliche, mutwillige Prozessführung vorliege. Die Vorinstanz habe das Recht nicht richtig angewandt, zudem lägen Verfahrensfehler und eine Rechtsverzöge- rung bzw. Rechtsverweigerung vor. Allenfalls sei seine Eingabe zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde entgegen zu nehmen, weil es Aufgabe des Obergerichts sei, die Bezirksgerichte zu beaufsichtigen und für Ordnung zu sorgen (act. 2). 2.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es ist konkret darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerde muss sich also mit der Begründung des ange- fochtenen Entscheides auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus wel- chen Gründen er falsch ist. Formelartige und rein appellatorische Kritik, wie etwa, der angefochtene Entscheid sei "falsch" oder "rechtswidrig", ist ungenügend. Bei Laien sind dabei grundsätzlich weniger strenge Anforderungen an die Beschwer- deschrift zu stellen als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. etwa BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 f.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30 ff.). Während auf eine Beschwerde nicht einzu- treten ist, wenn sie gar keine hinreichende Begründung enthält (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 46), ist bei einer lediglich mangelhaften Begründung dem- gegenüber auf das Rechtsmittel einzutreten. Allerdings kann sich dies dahinge- hend nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, als es zum Abweisen der Beschwerde führen kann. 2.4. Die Begründungen der Vorinstanz, weshalb das Verfahren wieder anhand zu nehmen sei und weshalb es als gegenstandslos abzuschreiben sei, werden vom Gläubiger nicht konkret beanstandet. Der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe das Recht nicht richtig angewandt, genügt auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass er juristischer Laie ist, den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation der Vorinstanz fehlerhaft sein soll. 2.5. Nachdem der Entscheid über das vom Gläubiger gestellte Konkursbegehren von der Vorinstanz gefällt und das erstinstanzliche Verfahren erledigt wurde, kann der Gläubiger sein Konkursbegehren nicht mehr zurückziehen. Ohnehin hätte auch ein rechtzeitig vor der Vorinstanz erfolgter Rückzug nicht zur Folge gehabt, dass dem Gläubiger keine Kosten auferlegt worden wären. Da er bei einem Rückzug gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegende Partei gegolten hätte, wären ihm nach dieser Bestimmung auch die Prozesskosten aufzuerlegen gewe- sen. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Kostenauflage an den Gläubiger rügt der Gläubiger sodann nicht spezifisch. Weshalb die pauschal vor- gebrachten Behauptungen zu angeblichen Straftaten und mutwilliger Prozessfüh- rung – wofür sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden – etwas an der Kos- tenauflage ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Bei einem kleinen Streitwert wie hier kann es zudem durchaus sein, dass die Prozesskosten diesen nahezu erreichen, weshalb die vom Gläubiger angeführte Höhe der von ihm bereits zu tragenden Kosten (vgl. act. 2 S. 2) nichts am darge- legten Ergebnis ändert. Wenn der Gläubiger sodann anmerkt, es scheine "gera- dezu als absurd, die Schuldnerin wegen einer läppischen Streitsumme in den Konkurs zu schicken" (vgl. act. 2 S. 2), scheint er zu vergessen, dass er selbst das Konkursbegehren stellte (act. 6/1) und er sich mit dieser Behauptung somit in Widerspruch zu seinem eigenen Antrag stellt. 2.6. Die übrigen Vorbringen des Gläubigers zu Rechtsverletzungen, Verfahrens- fehlern und einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, ferner auch zu angeblichen Straftaten (vgl. dazu act. 2 S. 3), sind schliesslich bloss pauschale, nicht näher konkretisierte Behauptungen. Abgesehen davon, dass sie den Anfor- derungen an eine auch von Laien zu erwartende Beschwerdebegründung nicht genügen, bestehen auch keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Unregelmäs-
sigkeiten, geschweige denn auf solche Unregelmässigkeiten im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat. Die weiteren Ausführungen des Gläu- bigers zu seinem geplanten (und teilweise auch bereits in die Tat umgesetzten) Vorgehen, insbesondere zum Erstatten von Strafanzeigen und zum Erheben von Klagen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. act. 2 S. 3), haben schliesslich nichts mit dem vorinstanzlichen Verfahren zu tun und vermö- gen keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides aufzuzeigen. 2.7. Was das "allfällige" Behandeln der Eingabe des Gläubigers als Aufsichtsbe- schwerde betrifft, so ist der Gläubiger auf Folgendes hinzuweisen: Zwar ist es kor- rekt, dass das Obergericht die Aufsicht über die Bezirksgerichte ausübt (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG). Eine Aufsichtsbeschwerde, die sich gegen einen Entscheid ei- nes Bezirksgerichts richtet und darauf abzielt, eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde), ist jedoch subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprü- fung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich, zumal es dieser nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser- Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 11 und 23). Vorliegend kann die Beschwerde des Gläubigers demnach nicht zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden, weil gegen den angefoch- tenen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG gegeben ist. 2.8. Die Anträge Ziffern 2 und 3 sind nicht begründet, weshalb darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Kammer zu deren Be- handlung nicht zuständig, vielmehr müsste sich der Gläubiger dafür an die Vor- instanz wenden.
2.9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf über- haupt einzutreten ist. Das Original der Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 19. Februar 2019 (act. 4/1) ist zur Entlastung der Kammer an den Gläubiger zurückzusenden. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gläubiger nicht, weil er im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt, und der Schuldnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden, die zu ent- schädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage des Originals von act. 4/1, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 4. März 2019