Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190062-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 22. August 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung
betreffend Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. März 2019 (CB180011)
Erwägungen:
1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Inhaber der nicht im Handels- register eingetragenen Einzelfirma C._____ und arbeitet als selbständiger Verle- ger. Am 15. Januar 2018 vollzog das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 gegen ihn eine Einkommen- spfändung. Gepfändet wurden diejenigen Einkünfte, die sein monatliches Exis- tenzminimum von Fr. 2'473.40 übersteigen, jedoch mindestens Fr. 400.– pro Mo- nat (vgl. act. 4/1). Der Beschwerdeführer erhob am 27. April 2018 beim Bezirks- gericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Einkommenspfändung und stellte gleichzeitig ein Aus- standsgesuch gegen das Bezirksgericht Horgen (vgl. act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes wies die Vorinstanz mit separatem Urteil vom 12. Juni 2018 das Ausstandsgesuch ab (vgl. act. 7 und 13). Mit Urteil vom 12. März 2019 wies die Vorinstanz auch die Beschwerde ge- gen die Einkommenspfändung ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 20). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (vgl. act. 16/4 und 21). Er stellte folgende Anträge (vgl. act. 21 S. 5 f., Nummerierung hinzugefügt): 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen sei aufzuheben und die Be- schwerde sei gutzuheissen 2. Das Verfahren soll unter neuer Gerichtsbesetzung von neuem durchge- führt werden 3. Das Ausstandsgesuch sei zu behandeln 4. Die Kosten der Pfändung sollen auf ihre Korrektheit geprüft werden 5. Mein Einkommen sei korrekt anhand eingereichter Beweise und Belege festzustellen 6. Ebenso soll mein Existenzminimum korrekt festgestellt werden 7. Meine unbehandelten Anträge seien zu behandeln 8. Eine feste Quote pro Monat sei auszusetzen
Das Betreibungsamt sei anzuweisen, sich an die Rechtsprechung zu hal- ten und nicht willkürlich zu handeln 10. Das Bezirksgericht als auch das Betreibungsamt seien für ihr Fehlverhal- ten zu rügen Die vorinstanzlichen Akten über das Beschwerde- und das Ausstandsverfahren wurden beigezogen (vgl. act. 1-18 und act. 24/1-5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.2. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit Schreiben vom 24. Juni 2018 zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stel- lung genommen, die Eingabe sei jedoch ignoriert worden (vgl. act. 21 S. 3). In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein solches Schreiben und der Be- schwerdeführer reicht es auch mit seiner Beschwerde nicht ein. Anhaltspunkte dafür, dass ein solches existiert und bei der Vorinstanz eingereicht wurde, beste- hen nicht und wurden vom beweisbelasteten Beschwerdeführer auch nicht vorge- bracht. Er sagt im Übrigen auch nicht, was in dem Schreiben gestanden habe, so dass eine Auseinandersetzung mit seinem Inhalt von vornherein nicht möglich ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht nachgewiesen. Von Mitte Juni 2018 bis Mitte Januar 2019 befanden sich die vorinstanzlichen Ak- ten bei der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich, da der Beschwerde- führer dort eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatte (vgl. act. 11, 12, 14 und 21 S. 1). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Beschleuni-
gungsgebot verletzt (vgl. act. 21 S. 1), erweist sich deshalb als nicht gerechtfer- tigt. 2.2. Mit seinem zweiten und dritten Antrag verlangt der Beschwerdeführer, sein Ausstandsgesuch sei zu behandeln bzw. das vorinstanzliche Verfahren sei unter neuer Gerichtsbesetzung nochmals durchzuführen. Das Ausstandsgesuch wurde von der Vorinstanz jedoch bereits rechtskräftig abgewiesen (vgl. act. 13 S. 6). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 zugestellt (vgl. act. 24/4/1). Es stimmt somit nicht, dass ihn das Urteil über das Ausstandsgesuch nicht erreicht hat bzw. dass darüber nicht entschieden wurde, wie der Beschwer- deführer mutmasst (vgl. act. 21 S. 2). Die beiden Anträge sind abzuweisen. 2.3. Gemäss viertem Antrag des Beschwerdeführers sollen die Kosten der Pfändung in Höhe von total Fr. 399.20 "auf ihre Korrektheit geprüft" werden. Er erachtet die Gebühren als offensichtlich überhöht (vgl. act. 21 S. 3), sagt aber nicht, was konkret unrichtig sei. In den act. 8/1b-1d sind die Kosten für die Betrei- bungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 detailliert aufgelistet. Einerseits sind die Kosten der jeweiligen Betreibung aufgeführt: Es sind dies Kosten für den Zahlungsbefehl, für Zustellversuch(e), für die Pfändungsankündigungen, für die Vorladung per A-Post, für Telefonat(e)/SMS, für Abschriften an die Gläubiger sowie für die Kostenrech- nungen/Verfügungen. Es ist nicht ersichtlich, dass für eine dieser Positionen zu hohe Gebühren in Rechnung gestellt wurden, die der GebV SchKG widerspre- chen (vgl. insb. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 13, Art. 16 und Art. 24 GebV SchKG). Andererseits wurden die gemeinsamen Pfändungskosten im Verhältnis der Forde- rungsbeträge auf die drei Betreibungen verteilt, wie dies in Art. 23 Abs. 2 GebV SchKG verlangt wird (vgl. act. 8/1b-1d). Die gemeinsamen Pfändungskosten er- geben sich aus der Auflistung in act. 8/1a. Auch hier ist die Höhe der einzelnen Gebühren nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kosten für den Vollzug der Pfändung sowie für den zeitlichen Mehraufwand, deren Höhe sich aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GebV SchKG ergibt. Die Pfändungskosten sind somit nicht zu hoch, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht beanstandet
wurden (vgl. act. 20 E. 2.1.). Der vierte Antrag des Beschwerdeführers ist abzu- weisen. 2.4. Der Beschwerdeführer fordert mit dem fünften Antrag, dass sein Einkom- men anhand der eingereichten Belege korrekt festgestellt wird. Das Betreibungs- amt legte das Nettoeinkommen auf Fr. 3'500.– pro Monat fest (vgl. act. 7 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer geht gestützt auf die eingereichte Übersicht aus dem Jahr 2017 (act. 2/2) von einem Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'500.– aus. Die Übersicht beruhe auf den monatlichen detaillierten Verdienstabrechnungen, die er dem Be- treibungsamt vorgelegt habe und die von dem Amt vollständig akzeptiert worden seien. In act. 8/5 finde sich die detaillierte Verdienstabrechnung für den Dezember 2017 (vgl. act. 21 S. 3 f.). Dabei handelt es sich um eine nicht unterzeichnete Zu- sammenstellung des Beschwerdeführers über seine Einnahmen und Kosten im Dezember 2017. Solche selbst erstellten Abrechnungen lassen sich nicht über- prüfen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, führt er jedoch keine reguläre Buchhaltung, ist das Ergebnis seiner selbständigen Tätigkeit deshalb durch Vergleich mit ähnlichen Tätigkeiten zu schätzen (vgl. BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1 sowie S TAEHELIN in: BSK SchKG EB, Art. 93 ad N 52). Beim Nettoeinkommen von Fr. 3'500.– pro Monat gemäss Betreibungsamt han- delt es sich um den Mittelwert zwischen dem Nettolohn eines Verlagsmitarbeiters gemäss lohnanalyse.ch und dem Verdienst im Jahr 2017 gemäss eigener Über- sicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 7 S. 2 f.). Ob dabei beim Verdienst gemäss eigener Übersicht die Monate mit einem Verlust korrekt einberechnet wurden, kann offen bleiben (vgl. act. 21 S. 3 f.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Recht- sprechung hätte das Betreibungsamt das Nettoeinkommen auch allein gestützt auf den Vergleich mit ähnlichen Tätigkeiten festsetzen dürfen, ohne die selbst er- stellte Übersicht überhaupt zu berücksichtigen. Auf dem Auszug aus der Pfän- dungsurkunde vom 30. August 2017 (act. 8/3) wurde der Betrag von Fr. 3'500.– im Übrigen unterstrichen – und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, durchgestrichen (vgl. act. 21 S. 3). Im Ergebnis hat die Vorinstanz das vom Be- treibungsamt festgelegten Nettoeinkommen zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 20 E. 2.2.). Der fünfte Antrag ist ebenfalls abzuweisen.
2.5. Mit seinem sechsten Antrag verlangt der Beschwerdeführer die "korrekte" Feststellung seines Existenzminimums. Er führt aus, der Anteil der Miete (Fr. 1'096.–) sei in der Pfändungsurkunde geringer aufgenommen worden als im Pfändungs-Protokoll (Fr. 1'192.–), ohne dass dafür eine Erklärung vorliege (vgl. act. 21 S. 4). Das Betreibungsamt hat dazu jedoch in seiner Vernehmlassung bei der Vorinstanz schlüssig erklärt, der Beschwerdeführer habe während des Voll- zugs zwar erwähnt, sein Mietanteil belaufe sich auf Fr. 1'192.–. Da der angebliche Mietanteil nicht aus den eingereichten Zahlungsnachweisen ersichtlich gewesen sei, habe man aber angenommen, der Mietzins von Fr. 2'192.– werde je hälftig vom Beschwerdeführer und seinem Bruder bezahlt (vgl. act. 7 S. 4). Der berück- sichtigte Betrag für die Hausratversicherung ist tatsächlich um 25 Rappen zu tief (vgl. act. 2/3 und act. 21 S. 4). Dieser geringfügige Unterschied fällt jedoch bei ei- nem Existenzminimum von total Fr. 2'473.40 nicht ins Gewicht. Im Ergebnis hat die Vorinstanz deshalb die Berechnung des Existenzminimums durch das Betrei- bungsamt zu Recht nicht beanstandet. Auch der sechste Antrag ist abzuweisen. 2.6. Der Beschwerdeführer fordert mit seinem siebten Antrag die Behandlung seiner durch die Vorinstanz unbehandelten Anträge. Dabei gehe es einerseits um Antrag 2 seiner Beschwerde vom 27. April 2018, der dem achten Antrag der Be- schwerde vor Obergericht entspricht: Eine feste Quote pro Monat sei auszuset- zen. Andererseits betreffe es Antrag 4 der Beschwerde vom 27. April 2018, wo- nach eine Pfändung nicht durchgeführt und stattdessen Verlustscheine ausge- stellt werden sollen (vgl. act. 21 S. 2). In Erwägung 2 des Urteils vom 12. März 2019 begründete die Vorinstanz, warum die Lohnpfändung ihres Erachtens kor- rekt durchgeführt wurde (vgl. act. 20 E. 2). Daraus ergibt sich implizit die Begrün- dung, warum die Vorinstanz die Beschwerde auch in Bezug auf die Anträge 2 und 4 abwies. Es besteht denn auch kein Grund, auf die Durchführung der Pfändung zu verzichten. Ausserdem ist die Pfändung einer festen Quote zulässig, wenn das Einkommen durch den Vergleich mit ähnlichen Tätigkeiten geschätzt wird (vgl. BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2 sowie S TAEHELIN in: BSK SchKG EB, Art. 93 ad N 52). Die Vorinstanz hat die Anträge 2 und 4 der Beschwerde somit zu Recht abgewiesen. Deshalb sind auch der siebte und achte Antrag der vorliegen- den Beschwerde abzuweisen.
2.7. Sowohl das Betreibungsamt als auch die Vorinstanz haben sich an Gesetz und Rechtsprechung gehalten, ein willkürliches oder falsches Verhalten ist ihnen nicht vorzuwerfen. Damit sind schliesslich auch der erste, neunte und zehnte An- trag abzuweisen. Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen je un- ter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 21), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 22. August 2019